Prüfberichtsabgabe nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung
- Müssen Prüfberichte abgegeben werden?
- Prüfbericht oder Negativerklärung?
- Wann und wem sind die Prüfberichte vorzulegen?
- Wo kann die Negativerklärung/ der Prüfberichte abgeben?
- Was passiert, wenn der Prüfbericht gar nicht, oder zu spät eingereicht wird?
- Wer darf die Prüfberichte erstellen?
- Gibt es auch Sammelprüfberichte?
Müssen Prüfberichte abgegeben werden?
Ja, es müssen Prüfberichte abgegeben werden. Diese richtet sich nach den §§ 24 ff. FinVermV. In den Prüfberichten müssen sich die Vermittler*innen die Einhaltung ihrer Pflichten nach den §§ 12 bis 23 FinVermV testieren lassen. Sollte während des Berichtszeitraums keine einschlägige Tätigkeit stattgefunden haben, so hat der Gewerbetreibende statt des Prüfberichts eine sog. Negativerklärung abzugeben.
Prüfbericht oder Negativerklärung?
Die Prüfungspflicht besteht schon bei nur einem Vermittlungsauftrag im Berichtszeitraum. Schon dann muss die Prüfung von einem/einer Prüfer*in im Sinne des § 24 Abs. 3, 4 FinVermV durchgeführt werden. Im Gegensatz zu der abgelösten Vorschrift des § 16 MaBV greift die Prüfberichtspflicht auch schon dann, wenn es am Ende zwar nicht zu einer Vermittlung gekommen ist, diesbezüglich aber eine konkrete Beratung stattgefunden hat (selbst wenn diese zu einem Abraten geführt haben sollte). Der Raum für Negativerklärung wird damit im Vergleich zur früheren Regelung deutlich kleiner.
Wann und wem sind die Prüfberichte vorzulegen?
In Niedersachsen sind dies die jeweils örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern. Der Prüfbericht nach FinVermV muss bis zum 31.12. des Folgejahres der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorliegen. Sowohl der Prüfbericht als auch die Negativerklärung müssen unaufgefordert eingereicht werden.
Wo kann die Negativerklärung/ der Prüfberichte abgeben?
Die Negativerklärung oder der Prüfungsbericht kann unter folgendem Link abgegeben werden: Prüfungsbericht/Negativerklärung nach §24 FinVermV
Was passiert, wenn der Prüfbericht gar nicht, oder zu spät eingereicht wird?
Die betroffenen Gewerbetreibenden sind zur Abgabe der Prüfberichte verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Abgabepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden. Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht oder Verstöße gegen prüfungsrelevante Pflichten nach den §§ 12 bis 23 FinVermV können neben Geldbußen in letzter Konsequenz sogar den Widerruf der Erlaubnis nach sich ziehen.
Gemäß § 24 Abs. 2 FinVermV kann auf Kosten des Gewerbetreibenden durch die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung angeordnet werden. Der/Die Prüfer*in wird in diesem Fall von der Behörde bestimmt. Die Voraussetzungen für eine solche Prüfung können zum Beispiel vorliegen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist.
Wer darf die Prüfberichte erstellen?
Geeignete Prüfer*innen sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer*innen, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände. Nach Abs. 4 dürfen auch solche Personen die Prüfberichte erstellen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. Dazu gehören z.B. Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen oder nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) bestellte und vereidigte Personen.
Gibt es auch Sammelprüfberichte?
Auch die Vornahme sogenannter Sammelprüfungen bei größeren Vertriebseinheiten (Strukturvertriebe) ist weiterhin möglich. Hierbei werden nicht alle angeschlossenen Vermittler*innen (Untervertreter*innen) geprüft. Stattdessen erfolgt eine Systemprüfung der Dachgesellschaft sowie stichprobenartige Einzelprüfungen der angeschlossenen Vermittler*innen.
Der Abschlussbericht einer Sammelprüfung muss unter anderem eine Liste aller angeschlossenen Vermittler*innen enthalten, die im Prüfungszeitraum für die Gesellschaft tätig waren. Sollte ein*e Vermittler*in innerhalb des Berichtszeitraums den Vertrieb gewechselt haben, muss er/sie folglich auch den Prüfbericht des neuen Vertriebs vorlegen sowie sein/ihr Name in der o.g. Liste aufgeführt sein. Die im Rahmen der Stichprobe geprüften Vermittler*innen werden namentlich genannt.
Im Falle der Sammelprüfung sollen sämtliche für den Vertrieb tätigen Vermittler*innen in einem bestimmten Zeitraum mindestens ein Mal geprüft worden sein. Sollten bei einem/einer Vermittler*in Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sein, so wird dieser im darauf folgenden Prüfungszeitraum wieder geprüft, um sicherzustellen, dass die Fehler nicht wiederholt worden sind.
Vertreibt der/die Vermittler*in Produkte, die nicht vom Sammelprüfbericht der Dachgesellschaft abgedeckt sind, so muss diesbezüglich ein gesonderter Prüfbericht erstellt werden (Ventillösung).
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