Neue Regeln für Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen

Erlaubnispflicht

Für Wohnimmobilienverwalter*innen, dazu gehören Wohnungseigentumsverwalter*innen und Mietverwalter*innen (für Dritte), gilt seit dem 1. August 2018 eine Erlaubnispflicht in § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Für die Erlaubniserteilung müssen Sie gewerberechtlich zuverlässig sein, in geordneten Vermögensverhältnissen leben sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörden

Antragstellung

Formulare und weitere Informationen zur Erlaubnisbeantragung finden Sie hier: Immobilienmakler*in, Bauträger*in, Baubetreuer*in, Wohnimmobilienverwalter*innen.

Weiterbildungspflicht

Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen müssen sich regelmäßig weiterbilden (20 (Zeit-)Stunden/3 Jahre). Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar mitwirkende Mitarbeiter*innen. Diese Weiterbildungspflicht gilt unabhängig davon, ob von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird, also auch für Inhaber*innen einer sogenannten "Schubladenerlaubnis".
Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler*in als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter*in besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung; insgesamt 40 (Zeit-)Stunden).
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, unterliegen alle gesetzlichen Vertreter*innen der Weiterbildungspflicht. Bei mehreren gesetzliche Vertreter*innen sind diejenigen von der Weiterbildungspflicht ausgenommen, die selbst keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben. Dies ist zum Beispiel durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.
Es ist ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten obliegt (Delegation). Von einer solchen verantwortlichen Aufsicht ist dann auszugehen, wenn die beaufsichtigenden Personen eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben, haben (z. B. Abteilungs- oder Bereichsleiter, Betriebsleiter einer Zweigniederlassung). Ist eine natürliche Person als Gewerbetreibende*r oder gesetzliche*r Vertreter*in einer juristischen Person selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf nachgeordnete Beschäftigte nicht zulässig.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des/der Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Eine aktive Nachweispflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde besteht nicht. Jedoch kann die Behörde erstmalig zum 1. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 Nachweise verlangen.
Für Gewerbetreibende und Beschäftigte, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte*r Immobilienfachwirt*in sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses.

Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter

Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.