Häufig gestellte Fragen

Was ändert sich an der Impressumspflicht für Versicherungsvermittler?

Im Rahmen des Internet-Impressums ist bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) auch die Aufsichtsbehörde mit Postadresse anzugeben. Dies ist für Versicherungsvermittler*innen und -berater*innen die jeweilige IHK. Versicherungsvermittler*innen und -berater*innen, die einen eigenen Internetauftritt haben, sollten deshalb ihr Impressum um die Angaben zur zuständigen IHK und sicherheitshalber auch um Angaben zum jeweiligen Gewerbeamt ergänzt haben. Dies gilt für alle Versicherungsvermittler*innen, die eine Erlaubnis erhalten haben oder von der Erlaubnis ausdrücklich befreit wurden.

Welche Gebühren für Erlaubnis und Registrierung kommen auf mich zu?

Die Gebühren für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren:
  • Erlaubniserteilung: 349 Euro
  • Registrierung: 45 Euro

Verwendung von Fernkommunikationsmittel: Sind Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen?

Die Beratungs- und Dokumentationspflichten müssen erfüllt werden unabhängig von der Art der Vermittlung.

Wie lautet die Adresse der gemeinsamen Stelle nach § 11 Nr. 4 VersVermV?

Beim Ersten Geschäftskontakt sind dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der gemeinsamen Stelle folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 / 500 585 0 (0,14 –/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 –/Min.)

Ein*e ungebundene*r Vermittler*in ist in drei verschiedenen Unternehmen “tätig”. Wie erfolgt der Registereintrag?

Ein*e ungebundene*r Vermittler*in führt sein Gewerbe in der Rechtsform einer Einzelfirma und ist aber auch noch Komplementär einer KG und/oder Gesellschafter einer OHG. In diesem Fall benötigt der/die Vermittler*in nur einmal die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Er wird dann mit der Geschäftsadresse der Einzelfirma eingetragen. Alternativ kann er aber auch die Geschäftsadresse der KG oder der OHG angeben. Eine dreifache Registrierung ist weder nötig noch möglich. Der/Die Vermittler*in erhält nur eine Registrierungsnummer.

Ist eine Registereintragung über Versicherungsunternehmen (gebunden) und gleichzeitig über BGB-Gesellschaft mit Erlaubnis (ungebunden) möglich?

Ein*e Versicherungsvermittler*in kann nur einmal im Register eingetragen werden. Doppelregistrierungen sind nicht möglich. Will der/die gebundene Vermittler*in als ungebundene*r Vermittler*in arbeiten, muss er/sie sich zunächst an sein VU wenden und den Vertrag mit diesem kündigen. Das Versicherungsunternehmen meldet den/die Vermittler*in dann als gebundene*n Vermittler*in bei dem Register ab (durch Löschung). Der/Die Vermittler*in bekommt sodann eine Löschmitteilung. Daraufhin kann sich der/die Vermittler*in an die Kammer wenden, dort das Erlaubnisverfahren durchlaufen und einen Antrag auf Eintragung als (ungebundene*r) Vermittler*in mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO stellen.
Um einen nahtlosen Übergang der Eintragung vom gebundenen Vermittler zum ungebundenen sicher zu stellen, kann sich der Vermittler auch unter Wahrung einer Vorlaufzeit an sein VU wenden, z. B. mit der Bitte, ihn als gebundenen zum 31. Dezember zu löschen. Bei der Kammer kann er beantragen, ihn als ungebundenen zum 1. Januar einzutragen.
Wendet sich der gebundene Vermittler an die Kammer, ihn als ungebundenen einzutragen, ohne vorher die Löschung durch sein VU als gebundener veranlasst zu haben, bekommt die Kammer, soweit sie den Vermittler registrieren will, einen Hinweis, dass die Eintragung nicht möglich ist (technischer Hinweis durch das Register, dass eine Doublette besteht).

Erlaubnisverfahren

Wie verhält es sich mit der sogenannten 'Alte-Hasen-Regelung' des § 1 Abs. 4 VersVermV?

Verfällt die Befreiung von der Sachkundeprüfung, wenn der Vermittler innerhalb der Frist, also bis zum 1. Januar 2009, von seinem VU registriert wurde, sich aber später als Vermittler mit Erlaubnis registrieren lassen will?
Jeder 'alte Hase', der bis zum 1. Januar 2009 ins Vermittlerregister eingetragen wurde, behält den Alte-Hasen-Status und muss keine Sachkundeprüfung ablegen, wenn er eine neue Gewerbeerlaubnis benötigt. Zu prüfen ist allerdings das Merkmal der ununterbrochenen Tätigkeit, das durch die IHK nachgeprüft werden muss.
Kurze Unterbrechungen (einige Tage oder Wochen) sind voraussichtlich nicht erheblich. Zur Diskussion stehen derzeit allerdings noch längere Unterbrechungen durch Wehrdienst, Elternzeit o. ä.

Löst ein Wechsel vom Maklerstatus in einen Vertreterstatus oder umgekehrt eine (neue) Erlaubnispflicht nach § 34d GewO aus oder eine Änderung des bisherigen Erlaubnisbescheides?

Versicherungsmakler übernehmen für Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem VU damit betraut worden zu sein.
Versicherungsvertreter sind:
  • Einfirmenvertreter/Ausschließlichkeitsvertreter, die,
    • einen Agenturvertrag mit einem VU mit Ausschließlichkeitsklausel haben oder
    • Verträge mit mehreren VUs haben, deren Produkte nicht miteinander in Konkurrenz stehen.
  • Mehrfachagenten, die Agenturverträge mit mehreren VUs ohne Ausschließlichkeitsklausel haben.
Die Voraussetzungen sind zwar gleich, in der Erlaubnisurkunde muss aber die jeweils angestrebte Tätigkeit bezeichnet werden.
Wenn ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit vom Makler zum Vertreter oder umgekehrt wechseln will, muss er die alte Erlaubnis zurückgeben und erhält ohne erneuten Nachweis der notwendigen Sachkunde eine neue. Im Register wird die Eintragung gebührenpflichtig entsprechend geändert.
Achtung: Dieses vereinfachte Verfahren ohne erneute Prüfung ist nicht anwendbar, wenn ein bisher erlaubnisfreier gebundener Versicherungsvermittler gemäß § 34d Abs. 7 GewO künftig als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 GewO tätig werden will.

Ein Antragsteller (AG/jur. Person) ist an weiteren Antragstellern (AGs) mit Sitz im anderen Bundesland beteiligt. Kann dann eine IHK das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für alle AGs übernehmen? Kann der DIHK dann als Ansprechpartner fungieren?

Es gilt das Hauptsitzprinzip.
Insofern ist eine zentrale Lösung über eine IHK nicht möglich.
Da der DIHK nicht Erlaubnisbehörde ist, kann auch über ihn keine zentrale Steuerung vorgenommen werden.

Wie ist der Versicherungsnachweis bei der OHG, GbR und KG zu erbringen?

Die Versicherung muss für jeden geschäftsführenden Gesellschafter bzw. persönlich haftenden Gesellschafter einzeln nachgewiesen werden.

Wer ist erlaubnispflichtig im Falle des Vorliegens einer GbR, OHG, KG? Wer wird registriert?

Erlaubnispflichtig ist der Gewerbetreibende, d. h. bei
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts jeder geschäftsführende Gesellschafter,
  • offenen Handelsgesellschaften jeder geschäftsführende Gesellschafter,
  • Kommanditgesellschaften der persönlich haftende Gesellschafter (bei der GmbH & Co. KG die GmbH, bei der Ltd. & Co. KG die Ltd.), dem die Geschäftsführungsbefugnis obliegt. Ausnahmsweise können auch Kommanditisten als Gewerbetreibende (und damit erlaubnispflichtig) angesehen werden, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde.
Registrierungspflichtig ist ebenfalls der Gewerbetreibende, d. h. bei
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts jeder geschäftsführende Gesellschafter,
  • offenen Handelsgesellschaften jeder geschäftsführende Gesellschafter,
  • Kommanditgesellschaften der persönlich haftende Gesellschafter (bei der GmbH & Co. KG die GmbH, bei der Ltd. & Co. KG die Ltd.), dem die Geschäftsführungsbefugnis obliegt. Ausnahmsweise können auch Kommanditisten als Gewerbetreibende (und damit erlaubnispflichtig) angesehen werden, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde.

Wo gibt es Informationen zur Tätigkeit in anderen EU-Staaten?

Die in den EU-Mitgliedsstaaten für das Thema Versicherungsvermittlung zuständigen Stellen sind in einer Tabelle aufgelistet, die auf der Website der EU-Kommission zum Download bereit steht. Der Link, der auch auf der Homepage des DIHK veröffentlicht ist.
Es empfiehlt sich, die dort genannten zuständigen Stellen zu kontaktieren.

Ist ein Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde erforderlich?

Ja, den IHKs muss ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde vorgelegt werden, da dieses umfangreicher ist als ein 'normales' (§ 32 BZRG). Es enthält für die Beurteilung der Zuverlässigkeit wichtige Informationen.

Was geschieht, wenn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht bezahlt wird?

Bezahlt ein Versicherungsvermittler/-berater seine Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht, ist das Versicherungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 2 VersVermV verpflichtet, dies der zuständigen Behörde - also der jeweiligen IHK - mitzuteilen. Da kein Versicherungsschutz mehr besteht, ist eine wichtige Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben. Die Erlaubnis würde entzogen werden.

Kann eine Generalagentur eine Haftungsfreistellung erteilen?

Nein, § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO legt fest, dass nur ein Versicherungsunternehmen für seine Vermittler die Haftung übernehmen darf.

Für Gründungen nach dem 1. Januar 2007 eine Erlaubnis?

Versicherungsvermittler, die nach dem 1. Januar 2007 ein Versicherungsgewerbe angemeldet haben, benötigen seit dem 22. Juli 2007 eine Erlaubnis und Registrierung. Die Ausübung des Gewerbes nach dem 22. Juli 2007 ohne Erlaubnis ist nicht zulässig und kann zur Gewerbeuntersagung führen.

Wenn nur kleine Vertragsanpassungen im Rahmen der Bestandspflege erfolgen, ist dies erlaubnispflichtig?

Vermittler, die keine neuen Verträge mehr abschließen, aber im Rahmen der Bestandspflege (leichte) Veränderungen vornehmen, unterliegen der Erlaubnispflicht. Vertragsänderungen lassen auf Versicherungsvermittlung schließen.

Wie verhält es sich mit der Ausgabe von Doppelkarten durch Kfz-Unternehmen? Löst die bloße Aushändigung der Doppelkarte eine Erlaubnispflicht aus?

Da es sich hierbei um eine KFZ-Versicherung handelt, die ausgehändigt wird, ist der Tatbestand der Versicherungsvermittlung erfüllt. Eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, bzw. eine Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO ist erforderlich.

Benötigt ein Handelsvertreter (§ 84 HGB), der für einen Versicherungsmakler tätig ist, eine Erlaubnis?

Der Handelsvertreter ist als Versicherungsmakler einzustufen. Als solcher benötigt er eine Erlaubnis gem. § 34d Abs. 1 GewO und wird dann auch als solcher im Register erfasst.

Benötigt ein Versicherungsberater, der eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, eine Erlaubnis nach §34e GewO?

Ja, der Berater muss seit dem 22. Mai 2007 seine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gegen eine Erlaubnis nach § 34e GewO umgetauscht haben. Nach § 156 Abs. 3 GewO gibt es hier keine Übergangsfrist. Der "Umtausch" erfolgt unabhängig von der Tatsache, dass das Rechtsberatungsgesetz noch längere Zeit gültig ist.

Ab welchem Zeitpunkt darf der Vermittler im Ausland tätig werden?

Der Vermittler darf im Ausland erst tätig werden, wenn ihm die Registrierungsnummer erteilt wurde.

Besteht eine Erlaubnispflicht für Vermittler, die nur Bestandsprovision beziehen?

Vermittler, die nur noch Bestandsprovisionen beziehen benötigen keine Erlaubnis. Eine Registrierung als gebundener Vermittler ist jedoch möglich.

Muss ein produktakzessorischer Vermittler von jedem Versicherungsunternehmen mit dem er zusammenarbeitet die Bescheinigung nach § 34d Abs.3 Satz 3 vorlegen?

Ja, jedes Versicherungsunternehmen mit dem der produktakzessorische Versicherungsvermittler zusammenarbeitet muss dem produktakzessorischen Versicherungsvermittler auf seinem Antrag auf Erlaubnisbefreiung bescheinigen, dass dieser im Rahmen seiner Haupttätigkeit beauftragt wurde, zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Werden diese Nachweise auch für Prokuristen verlangt?

Die Nachweise werden für Prokuristen nicht verlangt.

Profitieren die Versicherungsberater von einer Übergangsfrist?

Die Übergangsvorschrift des § 156 Abs. 1 GewO gilt nicht für Versicherungsberater. Das bedeutet, dass die Versicherungsberater mit Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Mai 2007 die Erlaubnis beantragen und sich registrieren lassen müssen.
Nach § 156 Abs. 3 Satz 1 GewO müssen Versicherungsberater die Erlaubnis nach § 34e GewO zeitgleich mit der Registrierung nach § 34d Abs. 7 GewO beantragen. Wird bei Antragstellung die Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgelegt, entfällt die Überprüfung der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der Sachkunde nach § 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. In diesen Fällen muss der Versicherungsberater nur noch die Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz wird dann durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO ersetzt und erlischt. Bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34e GewO gilt die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz weiter. Die IHK informiert das Amtsgericht/Landgericht über die Erlaubniserteilung nach § 34e GewO.

Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung - Gruppenversicherungen möglich?

Die Anforderung an die Haftpflichtversicherung werden in den §§ 8ff der Versicherungsvermittlerverordnung genau geregelt. Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, deren Umfang durch eine Verordnung konkretisiert wird, ist so zu verstehen, dass sie auch durch Gruppenversicherungen über Verbände erfüllt werden kann, solang für jeden einzelnen Vermittler die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.
Zur Vereinfachung des Verfahrens erhält der Versicherungsvermittler vom diesem diese Berufshaftpflicht anbietenden Versicherungsunternehmen eine Deckungsbestätigung. Diese Deckungsbestätigung gilt als Nachweis für das Bestehen der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung. Eine Mitversicherung nach Köpfen ohne namentliche Nennung kann nicht erfolgen.

Kann ein gebundener Versicherungsvermittler einen Antrag auf Erlaubnis stellen?

Ja, er kann den Antrag bei der zuständigen IHK stellen. Die Erlaubnis tritt aber erst in Kraft, wenn die Tätigkeit als gebundener Vermittler beendet wird. Auch wenn die Erlaubnis noch nicht aktiv ist, muss der Versicherungsvermittler jedoch die Kosten für die Haftpflichtversicherung tragen, damit die Erlaubnis nicht ihre Gültigkeit verliert. Seinem Kunden muss er im Rahmen der Informationspflichten mitteilen, dass er als gebundener Vermittler tätig ist.

Benötigen bei der GbR alle geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis?

Ja, es brauchen alle Geschäftsführer die Erlaubnis. Es handelt sich hierbei um einen Grundsatz im Gewerberecht. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist der Träger der gewerberechtlichen Pflichten der jeweilige Geschäftsführer/geschäftsführende Gesellschafter (vgl. Landmann/Rohmer § 14 Rz. 55). Dazu ist zu beachten, dass es sich um öffentliches Recht, nämlich Gewerbeordnungsrecht handelt. Eine Trennung in bestimmte Geschäftsbereiche, die nur jeweils ausgeübt werden dürfen, kennt das Gewerberecht nicht und kann auch gar nicht öffentlich-rechtlich durch die Personen bestimmt werden. Die Ausnahmen, die es gibt, sind gesetzlich nominiert (HWO).
Nicht die GbR meldet das Gewerbe an, sondern die jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter mit jeweils dem identischen Zweck/Unternehmensgegenstand. Denn für letzteren ist die GbR gebildet worden. Damit meldet jeder Geschäftsführer für alle Bereiche/Unternehmensgegenstände an, die GbR ist sozusagen 'die Klammer'.

Müssen alle Geschäftsführer einer GmbH die persönliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnis nachweisen?

Die persönliche Zuverlässigkeit muss allen Geschäftsführern einer GmbH nachgewiesen werden (Nachweis z. B. durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder dem Gewerbezentralregister). Nicht dagegen die geordneten Vermögensverhältnisse, weil ein Antragssteller die GmbH als juristische Person ist (Nachweis z. B. durch einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und den Insolvenzverzeichnis).

Werden diese Nachweise erneut bei Wechseln in der Geschäftsführung verlangt?

Die Nachweise werden erneut bei Wechseln in der Geschäftsführung verlangt. Dies kann ggf. durch eine entsprechende Auflage im Erlaubnisbescheid sichergestellt werden.

Wie alt dürfen Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse sein?

In der Regel nicht älter als drei Monate, es sei denn, der Antragssteller verfügt über eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Dann entfällt die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse, sofern die Urkunde bei er Antragsstellung vorgelegt wird.

Kann eine Autohaus-Bank AG die Erlaubnisbefreiung von produktakzessorischen Versicherungsvermittlern und die Registrierung zentral vornehmen lassen?

Nein, dagegen spricht die eindeutige Zuständigkeitsregel des § 11a Abs. 1 und § § 34 d Abs. 1 GewO. Zuständig ist die IHK am Hauptsitz des produktakzessorischen Vermittlers.

Muss der 'Oberversicherungsvermittler', für den ein produktakzessorischer Versicherungsvermittler tätig wird, selbst die Erlaubnis nach § 34d besitzen?

Der produktakzessorische Vermittler muss den Nachweis bringen, dass er entweder für einen Vermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder ein VU tätig ist. Nicht ausreichend ist die Tätigkeit für einen gebundenen Vermittler nach §34d Abs. 4 GewO.

Was muss bei einem Umzug eines registrierten Versicherungsvermittlers in einen anderen IHK-Bezirk beachtet werden?

Eine neue Registrierung ist nicht erforderlich. Der Vermittler behält seine Registernummer. Allerdings muss der IHK des "alten" Kammerbezirks und auch der IHK des "neuen" Kammerbezirks der Umzug, d.h. die Änderungen der Daten, mitgeteilt werden. Dafür fällt eine Gebühr an.

Muss ein Nachweis von Zuverlässigkeit und Sachkunde durch alle Gesellschafter einer GbR vorliegen?

So ist es. Alle Gesellschafter einer GbR müssen Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. Die Sachkunde muss allerdings nur nachgewiesen werden, wenn nicht der Tatbestand des § 1 Abs. 4 VersVermV ('Alte-Hasen-Regelung') greift.
Sachkundeprüfung

Ein Vermittler hat durch Anerkennung den BWV-Ausweis erhalten. Gilt dieser als Nachweis der Sachkunde?

Nein. Der Vermittler muss seine Sachkunde anderweitig nachweisen. Wenn er 1994 aufgrund seiner Tätigkeit den BWV-Ausweis erhalten hat, gilt die sog. 'Alte-Hasen-Regelung'; d. h. es muss eine langjährige Tätigkeit seit dem 31. August 2000 nachgewiesen werden. Dies kann z. B. durch eine Vorlage eines Arbeitsvertrages, eines Arbeitszeugnisses oder einer Bestätigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Für Selbstständige gilt die Gewerbeanmeldung, Steuerbescheid u.ä. als Nachweis.