Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe
Sie möchten im Bewachungsgewerbe tätig werden oder ein Bewachungsunternehmen gründen? Hier erfahren Sie, wer die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ablegen muss, welche Inhalte geprüft werden und wie Sie sich bei der IHK Lüneburg-Wolfsburg anmelden können.
- Was ist der §34a?
- Was ist die Sachkundeprüfung nach §34a GewO?
- Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
- Wer ist von der Prüfung befreit?
- Wer ist für die Prüfung zuständig und wo findet diese statt?
- Welche Inhalte umfasst die Sachkundeprüfung
- Wie ist die Sachkundeprüfung aufgebaut?
- Wie läuft die Prüfung ab?
- Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?
- Anmeldung und Termine
- Übernimmt das Jobcenter oder andere Zahlungsträger die Gebühr?
- Was kostet die Sachkundeprüfung?
- Wie melde ich mich zur Prüfung ab und entstehen Kosten bei einem Rücktritt?
- Wie erhalte ich eine Zweitschrift der Bescheinigung?
Was ist der §34a?
Dabei handelt es sich um ein Gesetz aus der Gewerbeordnung. Je nach Tätigkeit wird dort entweder die Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung gefordert.
Was ist die Sachkundeprüfung nach §34a GewO?
Die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausüben oder ein Bewachungsunternehmen gründen möchten.
Mit der Sachkundeprüfung wird nachgewiesen, dass die erforderlichen fachlichen, rechtlichen und praktischen Kenntnisse vorhanden sind, um verantwortungsvolle Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe ordnungsgemäß und rechtskonform auszuüben.
Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
- sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sogenannte Citystreifen etc.),
- Schutz vor Ladendieben (sogenannte Kaufhausdetektive),
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
- Bewachungen in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen,
- Bewachungen in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.
Weitere Beispiele finden Sie hier: Abgrenzung einzelner Tätigkeiten
Wer ist von der Prüfung befreit?
An der Prüfung muss nicht teilnehmen, wer am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe sachkundeprüfungsrelevante Tätigkeiten (§ 34a Absatz 1a GewO) ausgeübt hat und darüber eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorweisen kann. Außerdem von der Prüfung befreit ist, wenn eine der folgenden Prüfungen bei einer IHK erfolgreich abgelegt wurde:
- Geprüfte Werkschutzfachkraft
- Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
- Geprüfter Werkschutzmeister
- Meister für Schutz und Sicherheit
oder folgenden Ausbildungsberuf erfolgreich abgeschlossen hat:
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- Servicekraft für Schutz und Sicherheit
oder folgende Abschlüsse nachweisen kann:
- einen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei, mittleren Justizvollzugsdienst oder für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) hat
- eine abgeschlossene Laufbahnprüfung als Feldjäger (Bundeswehr) absolviert hat
Wer ist für die Prüfung zuständig und wo findet diese statt?
Zuständige Stelle zur Abnahme der Prüfung ist nur die IHK. Prüfungsort: Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg, Volgershall 1, 21339 Lüneburg
Welche Inhalte umfasst die Sachkundeprüfung
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Wie ist die Sachkundeprüfung aufgebaut?
Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
Die schriftliche Prüfung ist die Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Nur Teilnehmende, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zur mündlichen Prüfung eingeladen.
Die mündliche Prüfung findet in der Regel eine Woche nach der schriftlichen Prüfung statt.
Um die Sachkundeprüfung insgesamt zu bestehen, müssen sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl erzielt werden. Erst wenn beide Prüfungsteile bestanden sind, gilt die Sachkundeprüfung als erfolgreich abgelegt.
Wie läuft die Prüfung ab?
Zunächst findet der schriftliche Teil statt. Die Durchführung erfolgt digital (Tablet der IHK). Er umfasst 82 Aufgaben und ist im Ankreuzverfahren zu beantworten; Zeit: 120 Minuten, maximale Punktzahl: 120.
Sofern im schriftlichen Teil mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erzielt wurden, ist die geprüfte Person für die mündliche Prüfung zugelassen. Die schriftliche Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Für die mündliche Prüfung sind ca. 15 Minuten anzusetzen. Die Prüflinge werden hierbei einzeln geprüft. Werden auch hier mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erzielt, gilt die Prüfung als bestanden. Hierüber erhält die geprüfte Person unmittelbar nach Prüfungsende einen vorläufigen Bescheid. Die Bescheinigung wird unmittelbar nach der Prüfung per Post an den Teilnehmer versendet.
Bei Nichtbestehen des mündlichen Prüfungsteils muss die Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils erfolgreich abgelegt werden. Ansonsten gilt die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden. Die Anerkennung einzelner Prüfungsteile für den Wiederholungsfall ist nicht möglich. Die schriftliche Prüfung kann jederzeit wiederholt werden.
Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?
Die Vorbereitung kann entweder durch Selbststudium oder gezielte Schulungsmaßnahmen erfolgen. Es gibt Weiterbildungseinrichtungen die gezielt auf die Sachkundeprüfung vorbereiten.
Die Teilnahme an einer 40-stündigen Unterrichtung nach § 34a der Gewerbeordnung ist als Prüfungsvorbereitung nicht zu empfehlen, da sie keine qualifizierte Vorbereitung ersetzt.
Lernmaterial und Lern-Apps zu allen Themenbereichen der Sachkundeprüfung und der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a Gewerbeordnung finden Sie hier: Lernmaterial Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe
Anmeldung und Termine
Die kommenden Termine und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier: Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe: Termine und Anmeldung. Telefonische Anmeldungen sind nicht möglich.
Übernimmt das Jobcenter oder andere Zahlungsträger die Gebühr?
Sollte die Prüfungsgebühr nicht von Ihnen selbst übernommen werden, ist eine Kostenübernahmeerklärung beizufügen. Bitte wenden Sie sich vor der Anmeldung damit direkt an die für Sie zuständige Institution, z. B. Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), Jobcenter, Berufsförderungsdienst, Rentenversicherung, Arbeitgeber. Eine Kostenübernahmeerklärung finden Sie hier: Kostenübernahme zur Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Gewerbeordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 163 KB)
Was kostet die Sachkundeprüfung?
Die Gebühr für die gesamte Prüfung (schriftlich und mündlich) beträgt 210 Euro. Die mündliche Wiederholungsprüfung hat eine Gebühr von 131 Euro.
Wie melde ich mich zur Prüfung ab und entstehen Kosten bei einem Rücktritt?
Sollten Sie aus einem wichtigen Grund an der Teilnahme gehindert sein, so teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Eine Abmeldung ist ausschließlich schriftlich per E-Mail an nils.dietrich@ihklw.de möglich! Erfolgt der Rücktritt 14 Tage vor der Prüfung wird Ihnen die Anmeldegebühr (20 Prozent des Gesamtbetrages) berechnet. Bei Nicht-Erscheinen wird die volle Prüfungsgebühr fällig.
Wie erhalte ich eine Zweitschrift der Bescheinigung?
Falls die Bescheinigung abhandengekommen ist, können wir eine Zweitschrift ausstellen. Eine Zweitschrift kann nur die IHK ausstellen, die die Unterrichtung durchgeführt hat. Sie können die Ausstellung einer Zweitschrift beantragen: Bestellung Zeugniszweitschrift
