Aufenthalt und Arbeitserlaubnis

Geflüchtete aus der Ukraine dürfen nach Deutschland einreisen. Wie lange können sie bleiben? Ist eine Erwerbstätigkeit möglich? Hier finden Sie Antworten und weitere Informationen.

Einreise und Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Geflüchtete 

Ukrainische Geflüchtete können bei der regionalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz beantragen und sich für die Zeit, in der sie auf den Aufenthaltstitel warten, eine Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen. Die Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis, dass ein Aufenthaltstitel beantragt wurde. Die Fiktionsbescheinigung überbrückt sozusagen die Zeit, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Mit der Fiktionsbescheinigung können Geflüchtete arbeiten sowie an Integrationskursen und Berufssprachkursen teilnehmen.
Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt: 
  • Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, verlängert er sich je automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Bei Fortbestehen der Gründe kann danach in Absprache mit allen Mitgliedsstaaten der Schutz noch einmal um ein Jahr verlängert werden (die Gesamtdauer beträgt also maximal drei Jahre). In der Praxis wird der Titel meist direkt für zwei Jahre erteilt. 
  • Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet. 
  • Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und weiteren Leistungen wie Kindergeld und Bildungsangebote. 
Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen: 
  • Ukrainer*innen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige. Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben. Auch Ukrainer*innen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten. 
  • Ukrainer*innen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung). 
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige. Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben. 
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. 

Zugang zum Arbeitsmarkt 

Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Aber bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung (Bestätigung der Ausländerbehörde über die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz) berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung. 
Die Adressen der örtlichen Ausländerbehörden finden Sie hier: Ausländerbehörden in Niedersachsen
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Unternehmen bei der Einstellung von geflüchteten Menschen mit verschiedenen Förderungen.

Anerkennung von Berufen und Qualifikationen

Für alle Berufe des Handels, der Industrie, der Versicherungen, Banken und Dienstleistungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Sie haben dazu eine eigene Anerkennungsstelle, das Kompetenzzentrum IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg, eingerichtet.

Allgemeine Informationen zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen erhalten Sie vorab auch auf den Informationsportalen Anerkennung in Deutschland, Unternehmen Berufsanerkennung und beim bundesweiten Netzwerk IQ (Integration durch Qualifizierung).

Duale Ausbildung

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Steuerrechtliche Fragen

Bei Aufnahme einer Arbeit benötigt der Arbeitgeber, sofern nicht eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten in Betracht kommt, für den Abruf der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum seiner zukünftigen Arbeitnehmerin. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden. Die Vergabe der Identifikationsnummer wird durch die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes (kann z. B. auch eine Erstaufnahmeeinrichtung sein) angestoßen. Sobald die zuständige Meldebehörde Daten von Flüchtlingen in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt eine automatische Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Mitteilungsschreiben wird mit der durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Identifikationsnummer an die von der Meldebehörde übermittelte Adresse versandt. Diese Vergabe einer Identifikationsnummer sagt nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status von Flüchtlingen oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolgt ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen. Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beinhaltet also keine Regelungen zur Erwerbserlaubnis.

Zugang zu Sozialleistungen 

Bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 1 Abs. 1 Nr. 1a. Ab Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG besteht Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) AsylbLG. Geflüchtete können Sozialleistungen erhalten, wenn das Einkommen und gegebenenfalls Vermögen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Wenn Sie erwerbsfähig sind, können Sie für sich und Ihre Familie Bürgergeld vom Jobcenter erhalten. Mehr Informationen zum Bürgergeld finden Sie hier: Bürgergeld (Details zur Grundsicherung für Arbeitssuchende)
In Betracht kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Fragen und Antworten für Ukrainische Geflüchtete zur Einreise, Arbeitsaufnahme, Sozialleistungen, Spracherwerb und medizinischer Versorgung zusammengestellt.
Auch beim Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) findet man FAQ zu Aufenthalt und Unterstützung ukrainischer Geflüchteter auf dessen Website.
Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in deutscher, ukrainischer und russischer Sprache veröffentlicht:  Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland  
Das Land Niedersachsen gibt online weitere Informationen zum Aufenthalt, zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung, Impfungen sowie Beratungs- und Hilfsangeboten:  Krieg in der Ukraine - Fragen und Antworten 
Das Niedersächsische Kultusministerium stellt Informationsflyer, die in ukrainischer Sprache das System von Schulen und Kita in Niedersachsen erläutern, zur Verfügung: Mehrsprachige Publikationen