Übernachtungssteuern/Bettensteuern
Übernachtungssteuern – auch bekannt als Bettensteuer, Beherbergungssteuer oder City-Tax – werden in immer mehr Städten und Gemeinden erhoben. Ziel ist es, zusätzliche Einnahmen für die kommunalen Haushalte zu generieren. Aus Sicht der regionalen Wirtschaft, insbesondere des Tourismus- und Gastgewerbes, ist diese Entwicklung jedoch kritisch zu bewerten.
Aktuelle Situation im IHKLW-Bezirk
Im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg (IHKLW) haben bereits mehrere Kommunen eine Übernachtungssteuer eingeführt oder entsprechende Beschlüsse gefasst:
- Lüneburg: seit 1. Oktober 2015, Steuersatz 4 Prozent (seit 2024 auch für Geschäftsreisende)
- Adendorf: seit 1. Juli 2023, 4 Prozent
- Bleckede: seit 1. Juli 2024, 4 Prozent
- Amt Neuhaus: seit 1. April 2024, 5 Prozent
- Soltau: ab 1. Januar 2026, 1,75 Prozent
Die Steuer bemisst sich in der Regel prozentual am Nettoübernachtungspreis und wird vom Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Kommune abgeführt.
Wirtschaftliche Auswirkungen auf Betriebe und Regionen
Aus Sicht der IHK-Organisation und vieler Branchenverbände bringt die Einführung einer Übernachtungssteuer erhebliche Nachteile mit sich:
- Wettbewerbsnachteile: Regionen mit Übernachtungssteuer verlieren im Vergleich zu steuerfreien Standorten an Attraktivität („kommunaler Flickenteppich“).
- Rückgang von Übernachtungen: Höhere Preise können Gäste abschrecken – mit negativen Folgen für Hotels, Gastronomie, Einzelhandel und Freizeitwirtschaft.
- Besondere Belastung kleiner Betriebe: Kleine Hotels, Pensionen und private Vermieter sind überproportional betroffen.
- Kontraproduktiv in Krisenzeiten: Steigende Energie-, Arbeits- und Rohstoffkosten belasten die Betriebe bereits erheblich. Zusätzliche Steuern verschärfen die Lage.
- Risiken für Geschäftsreisen: Geschäftsübernachtungen sind ein wichtiger Ertragsfaktor, könnten aber weiter zurückgehen.
Hoher Verwaltungsaufwand
Neben den wirtschaftlichen Effekten ist auch der bürokratische Aufwand nicht zu unterschätzen:
- Zusätzliche Buchhaltungs-, Melde- und Erklärungspflichten für Betriebe
- Komplexe Ausnahmeregelungen (z. B. für Auszubildende, Minderjährige, medizinische Aufenthalte)
- Erheblicher Personal- und IT-Aufwand auf kommunaler Seite
In vielen Fällen steht der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Einnahmen.
Rechtlicher Rahmen
Die Übernachtungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Mai 2022 entschieden, dass solche Steuern grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Auch die Besteuerung von Geschäftsreisen ist rechtlich zulässig.
In Niedersachsen regelt das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) die Erhebung. Wichtig:
Eine Übernachtungssteuer darf nicht erhoben werden, wenn in der Kommune bereits ein Tourismusbeitrag oder Gästebeitrag erhoben wird (§ 3 Abs. 4 NKAG).
Eine Übernachtungssteuer darf nicht erhoben werden, wenn in der Kommune bereits ein Tourismusbeitrag oder Gästebeitrag erhoben wird (§ 3 Abs. 4 NKAG).
Abgrenzung: Übernachtungssteuer, Gästebeitrag und Tourismusbeitrag
- Übernachtungssteuer (Bettensteuer)
- nicht zweckgebunden
- Einnahmen fließen in den allgemeinen Haushalt
- Gästebeitrag (Kurtaxe)
- zweckgebunden
- Finanzierung touristischer Infrastruktur und Angebote
- oft mit konkreten Gegenleistungen für Gäste verbunden
- Tourismusbeitrag (Fremdenverkehrsabgabe)
- wird von Unternehmen erhoben, die vom Tourismus profitieren
- dient der Finanzierung touristischer Aufgaben und Werbung
