Zulassungsmodul im CBAM-Register freigeschaltet
Die Durchführungsverordnung für registrierte Anmelder im Rahmen des CBAM ist nun in Kraft. Das Anmeldemodul steht seit dem 31. März 2025 zur Verfügung. Das bedeutet: Betroffene Unternehmen können jetzt einen Antrag auf Zulassung stellen können, um ab dem 1. Januar 2026 den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders nachweisen und Waren importieren zu können.
Dies betrifft Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom einführen und dabei bis zu 50 Tonnen dieser Waren pro Jahr importieren. Die 50-Tonnen-Grenze ist derzeit noch Teil des EU-Gesetzgebungsprozesses (Omnibus I), und eine Entscheidung wird nicht vor Sommer 2025 erwartet.
Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register. Der Zugang erfolgt über das Zollportal: CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement. Wichtig: Die Zulassung dauert lange. Von der Kommission sind 180 Tage (also ein halbes Jahr) vorgesehen. In Deutschland wird es zu Verzögerungen kommen, da die bearbeitende Stelle noch nicht bestimmt ist. Nähere Informationen gibt es auf den Seiten der national zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle: Start des CBAM-Zulassungsverfahrens
Hintergrund: CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism, auf Deutsch: CO₂-Grenzausgleichssystem. Es ist ein neues Instrument der Europäischen Union, das sicherstellen soll, dass für importierte Waren ähnliche Klimaschutzstandards gelten wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden. Ziel ist es, sogenannte "Carbon Leakage" zu vermeiden – also die Verlagerung von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben.
Konkret bedeutet das: Unternehmen, die bestimmte emissionsintensive Produkte wie Zement, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom aus Nicht-EU-Ländern in die EU einführen, müssen ab dem 1. Januar 2026 entsprechende CO₂-Zertifikate kaufen – es sei denn, sie weisen nach, dass beim Hersteller im Ausland vergleichbare CO₂-Kosten angefallen sind. In einer Übergangsphase bis Ende 2025 sind zunächst nur Berichtspflichten vorgesehen.