Der Gefahrgutbeauftragte

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Voraussetzungen für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten sind
  • bei der Grundprüfung: Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Schulung
  • eine Prüfung vor der IHK.
Von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige betroffen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind. Unternehmen, die gefährliche Güter herstellen, damit handeln oder sie befördern, sowie Speditionen müssen als Frachtführer einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen. Die Bestimmung der Anzahl der Gefahrgutbeauftragten liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter. Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, zum Beispiel durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Der Bereich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ist genau festzulegen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.
Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulung und Prüfung. Auch die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.

Befreiungen von der Bestellungspflicht

Die Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenverordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebs,
1.
deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und See beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR festgelegten Grenzen liegen,
2.
wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911 für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
3.
die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
4.
die gefährlicher Güter lediglich empfangen oder
5.
wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Aufgaben/Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

-
Unter der Verantwortung des Unternehmers hat der Gefahrgutbeauftragte umfangreiche Aufgaben nach Anlage 1 der GbV wahrzunehmen: Außer der Beratungstätigkeit hat er zum Beispiel geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger zu treffen und Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) auf Verlangen vorzulegen.
-
Der Gefahrgutbeauftragte hat einen Jahresbericht zu erstellen.
-
Bei bestimmten Unfällen wird ein Bericht (Muster eines Unfallberichtes - Anlage 2 der GbV) zwingend erforderlich, der sich auf Unfälle während der Beförderung und auf Be- und Entladevorgänge bezieht, bei denen Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind. Der Unfallbericht muss keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder verantwortliche Personen belasten.
-
Die vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen können vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
-
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
-
Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht. Wegen des daraus resultierenden Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert werden.

Schulung der Gefahrgutbeauftragten

Die GbV schreibt vor, dass die Schulung für Gefahrgutbeauftragte von der IHK anerkannt sein muss.
Die Schulung besteht aus einem oder mehreren Besonderen Teilen, in denen die erforderlichen Sonderkenntnisse für die einzelnen Verkehrsträger vermittelt werden.

Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

-
Die IHK bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung.
-
Die schriftliche Prüfung findet auch für Teilnehmer aus dem Ausland in deutscher Sprache statt.
-
Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger.
-
Die zu prüfenden Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5 zur GbV.
-
Eine Prüfung kann aus einem oder mehreren Besonderen Teilen bestehen.
-
Die Prüfung sieht Fragen vor, die selbstständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften, für die jeweiligen Verkehrsträger sowie Taschenrechner zugelassen und mitzubringen. Sonstige elektronische Medien sind nicht zugelassen. Die IHK stellt keine Gesetzestexte, Verordnungen usw. zur Verfügung.
-
Die interessierten Gefahrgutbeauftragten haben die Möglichkeit, eine IHK zur Prüfungsabnahme auszuwählen, unabhängig von der Schulungsstätte und ihrem Wohnort.
-
Eine Prüfung durch die IHK im Anschluss an einen Lehrgang ist ebenfalls möglich. Sinnvoll ist es jedoch, den Gefahrgutbeauftragten nach der Schulung hinreichend Zeit zu geben, sich mit den umfangreichen Gefahrgutvorschriften vertraut zu machen.

Ausstellen von EG-Schulungsnachweisen

-
Die GbV regelt erleichternd, dass Gefahrgutbeauftragte für eine Übergangszeit mit einer gültigen Schulungsbescheinigung des Lehrgangsveranstalters ihre Tätigkeit bis zum Ende des Geltungsdatums weiter ausüben können.
-
Gefahrgutbeauftragte müssen bei der Fortbildung an einer Prüfung vor der IHK teilnehmen.
-
Ein EG-Schulungsnachweis kann formlos beantragt werden.
-
Für den Neueinsteiger ist jedoch immer ein von der IHK anerkannter Grundlehrgang mit einer Prüfung vor der IHK zwingend vorgeschrieben.

Zulassung zur Gefahrgutbeauftragtenprüfung

-
Die Teilnehmer an der Grundprüfung müssen eine vom Veranstalter ausgestellte Bestätigung der Teilnahme an einem Grundlehrgang vorlegen.
-
Für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist eine Lehrgangsbestätigung des Veranstalters nicht notwendig, da keine vorherige Teilnahme an einem Lehrgang vorgeschrieben ist. Die Prüfung muss vor Ablauf des Schulungsnachweises abgelegt werden.
-
Zur Fortbildungsprüfung wird zugelassen, wer einen Schulungsnachweis nach den Anlagen 3 oder 4 der GbV für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Nachweis verlängert werden soll.
-
Eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne eine weitere Schulung ist zugelassen.
-
Bei Fortbildungsprüfungen ist eine mehrmalige Wiederholung bis zum Ablauf des Schulungsnachweises möglich.

Anmeldung zur Prüfung

Melden Sie sich hier einfach und bequem zur Prüfung online an: Online-Formular für die Gefahrgutbeauftragtenprüfung.
Die Prüfungsgebühr einschließlich Schulungsnachweis beträgt für die Grund- sowie für die Ergänzungsprüfung 214 Euro, für die Verlängerungsprüfung 194 Euro.