IHK-Einigungsstelle hilft bei Streit über Werbemaßnahmen
Viele Werbemaßnahmen, Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte prägen den Alltag im Einzelhandel und im Handwerk. Da ist es nur verständlich, dass es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen über die Frage kommt, ob eine Rechtshandlung oder ein Rechtsgeschäft gegen geltendes Recht verstößt. Es hat sich bewährt, solche Meinungsverschiedenheiten vorzugsweise im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, also durch die Einigungsstellen, prüfen und beilegen zu lassen.
Selbsthilfe sollte Vorrang haben vor einem Spruch der staatlichen Gerichte. Hier hilft die IHK-Einigungsstelle.
Die Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben die Aufgabe, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht wird, einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie bieten die Möglichkeit, eine Einigung in derartigen Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme der Gerichte in einem unbürokratischen, zeit- und kostensparenden Verfahren zu erzielen.
Die Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben die Aufgabe, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht wird, einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie bieten die Möglichkeit, eine Einigung in derartigen Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme der Gerichte in einem unbürokratischen, zeit- und kostensparenden Verfahren zu erzielen.
Die Einigungsstellen sind sachlich für die Behandlung von bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem UWG zuständig. Diese Zuständigkeit gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen. Bei anderen Wettbewerbsstreitigkeiten kann die Einigungsstelle tätig werden, sofern der Gegner zustimmt. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Außerdem ist diejenige Einigungsstelle zuständig, in deren Bezirk die Handlung begangen worden ist.
Einrichtung und Zusammensetzung der Einigungsstelle
Die Einigungsstellen sind durch die jeweilige Landesregierung bei den Industrie- und Handelskammern errichtet worden. Sie sind jedoch in ihrer Arbeit von der IHK völlig unabhängig. Sie sind mit einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt. Im Fall der Anrufung der Einigungsstelle durch einen Letztverbraucher oder einen Verbraucherverband muss die Einigungsstelle mit einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Beisitzer besetzt sein.
Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden im Einvernehmen der Parteien aus einer hierfür aufgestellten Beisitzerliste berufen. Beisitzer sind Gewerbetreibende der verschiedensten Wirtschaftszweige einschließlich des Handwerks sowie Verbraucher. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die IHK führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden im Einvernehmen der Parteien aus einer hierfür aufgestellten Beisitzerliste berufen. Beisitzer sind Gewerbetreibende der verschiedensten Wirtschaftszweige einschließlich des Handwerks sowie Verbraucher. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die IHK führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
Vorgeschriebenes Verfahren beachten
Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, muss einen Antrag mit Begründung in dreifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einreichen oder dort zu Protokoll erklären. In dem Antrag sollen Beweismittel angegeben sein; Urkunden oder andere Beweisstücke, die der Antragsbegründung dienen, müssen beigefügt werden. Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner vertreiben sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Verbraucherverbände sowie Verbraucher. Schließlich gehören Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zum Kreis der Antragsberechtigten. Mit dem ordnungsgemäßen Antrag wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch eine Klage unterbrochen.
In der Regel wird auf einen ordnungsgemäßen Antrag ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsstellenverhandlungen ablehnen. Die Einigungsstellenverhandlung ist nicht öffentlich. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten. Der Vorsitzende der Einigungsstelle lädt die Parteien zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist zur Verhandlung beträgt drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.
Zur besseren Aufklärung des Sachverhalts sollten die Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder bis zu 1.000 Euro erzwingen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen und muss zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein.
Um einen gütlichen Ausgleich zu erreichen, kann die Einigungsstelle einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Einigen sich die Parteien vor der Einigungsstelle, so wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Hierin kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert und sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe unterwirft. Weiterhin können ein Schadensersatz und der Ersatz der bisher schon entstandenen Abmahnkosten vereinbart werden.
Um einen gütlichen Ausgleich zu erreichen, kann die Einigungsstelle einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Einigen sich die Parteien vor der Einigungsstelle, so wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Hierin kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert und sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe unterwirft. Weiterhin können ein Schadensersatz und der Ersatz der bisher schon entstandenen Abmahnkosten vereinbart werden.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden.
Für das Einigungsstellenverfahren werden keine Gebühren erhoben. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst. Über die Erstattung von Auslagen für Beisitzer, Zeugen und Sachverständige soll eine gütliche Einigung der Parteien angestrebt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der Auslagen nach billigem Ermessen.