Vorgaben für elektronisch übermittelte Rechnungen

Elektronische Rechnungen können im Vergleich zu Papierrechnungen kostengünstig und schnell generiert und übermittelt werden. Damit insbesondere die Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist, müssen jedoch einige Vorgaben beachtet werden.
Elektronisch sind z. B. Rechnungen, die per E-Mail, De-Mail, Computerfax, Download oder elektronischem Datenaustausch übermittelt werden. Klassische Standard-Telefaxe zählen als Papierrechnung.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Eine korrekt ausgestellte elektronische Rechnung berechtigt den Empfänger der Rechnung zum Vorsteuerabzug. Jedoch müssen auch bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewahrt sein.
Der Nachweis über die Echtheit der Herkunft der Rechnung ist dem Unternehmen überlassen, welches die Rechnung ausstellt. Die Echtheit ist nachgewiesen, wenn die Rechnung inhaltlich richtig ist und die Identität des Rechnungsstellers sichergestellt werden kann. Die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts ist hergestellt, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) notwendigen Angaben auf der Rechnung vorhanden sind. Eine elektronische Rechnung muss für das menschliche Auge lesbar sein. Eine Rechnung, die vor dem Lesen zunächst konvertiert werden muss, entspricht nicht dem Grundsatz der Lesbarkeit.

Elektronische Gutschrift

Wird eine Gutschrift in elektronischer Form ausgestellt, so muss der Empfänger das Dokument prüfen als sei die Gutschrift in Papierformat.

Wichtiges für Rechnungsaussteller

Für das Versenden der elektronischen Rechnung sind  keine qualifizierte elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren mehr notwendig. Sie sind lediglich Beispiele für Technologien, die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleisten. Die elektronische Rechnung kann in jeder beliebigen Bild- oder Textdatei versendet werden, solange die Voraussetzungen der Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gegeben sind.

Einverständnis des Rechnungsempfängers

Bevor eine elektronische Rechnung verschickt werden kann, muss der Empfänger sein Einverständnis für die Versandart geben (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Auch wenn für die Einigung zwischen Versender und Empfänger vom Gesetzgeber keine Form vorgegeben ist, sollte das Einverständnis doch zumindest in Textform dokumentiert werden. Darüber hinaus kann ein so genanntes konkludentes (stillschweigendes, aber Willen zeigendes) Handeln, wie zum Beispiel die Zahlung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder eine Zustimmung in Form einer Rahmenvereinbarung, als Einverständnis gewertet werden.   

Zusätzliche Papierrechnung

Wird zusätzlich zur elektronischen Rechnung auch noch eine Rechnung in Papierform verschickt, so wird die Umsatzsteuer nicht doppelt geschuldet. Dies gilt auch, wenn keine  Kennzeichnung der zusätzlichen Rechnung als Kopie oder Duplikat erfolgt. Es handelt sich in diesem Fall um eine Mehrfachübermittlung. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich um unternehmensinterne Buchungsbelege handelt. Voraussetzung dafür, dass keine doppelte Steuerschuld entsteht, ist die eindeutig identifizierbare Rechnungsnummer, die auf allen Kopien (elektronisch oder als Papierrechnung) enthalten sein muss.
und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  1. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  2. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  3. eine Rechnungsnummer,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. Zeitpunkt
der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  1. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG), sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  2. den anzuwendenden Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  3. einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, und
  4. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift“.

Aufbewahrung der elektronischen Rechnung

Elektronische Rechnungen (und alle dazugehörigen Dokumente) müssen, ebenso wie die Papierrechnung, mindestens zehn Jahre unverändert und lesbar archiviert werden (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalendervierteljahrs, in dem die Rechnungsausstellung erfolgt. Dennoch gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und die Grundsätze zum Datenzugriff bzw. der Prüfbarkeit digitaler Medien trotz der Neuerungen des Steuervereinfachungsgesetzes weiterhin. Eine Archivierung der elektronischen Rechnungen auf Speichermedien ist möglich. Nicht erlaubt ist dagegen die Archivierung lediglich eines Ausdrucks der Rechnung. Wird eine elektronische Rechnung während der Aufbewahrungsfrist unleserlich, darf sie nicht berichtigt werden, da eine nachträgliche Änderung nicht zulässig ist.
Die Unterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass ein Prüfungsbeamter sie jederzeit prüfen kann.
Die Frist von zehn  Jahren gilt auch dann, wenn die elektronische Rechnung nicht mit einem expliziten Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht versehen ist.
Werden die Aufbewahrungspflichten verletzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Privatperson als Rechnungsempfänger

Auch eine Privatperson kann Empfänger einer elektronischen Rechnung sein. Für das versendende Unternehmen gelten die gleichen Vorgaben als sei der Empfänger ein Unternehmen. So muss auch die Privatperson dem Versand einer elektronischen Rechnung vorab zustimmen. Eine Form könnte eine entsprechende Formulierung in den AGB des Unternehmens darstellen, denen die Privatperson vor Abschluss des Vertrages zustimmen muss.