Neue Regelungen für Kleinunternehmer

Seit 1. Januar gelten neue Grenzen bei der Kleinunternehmerregelung. Neu ist auch eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung (EU-KU-Regelung) innerhalb der Europäischen Union (EU)

Bisherige Kleinunternehmerregelung (bis 31. Dezember 2024)

Die Umsatzsteuer wurde für nationale Umsätze von inländischen Kleinunternehmer*innen nicht erhoben. Um von dieser Erleichterung Gebrauch zu machen, durfte der Vorjahresumsatz die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten haben und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Hierbei handelte es sich um Brutto-Grenzen. Wurde die Kleinunternehmereigenschaft gewählt, konnte im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden.

Neuregelungen für Kleinunternehmer in Deutschland

Die Schwellenwerte zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung wurden angehoben. Die Kleinunternehmereigenschaft liegt vor, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro (alt 22.000 Euro) betragen hat und im laufenden Jahr so lange, bis der Gesamtumsatz die Grenze von 100.000 Euro überschritten hat.
Wenn die Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschritten wird, kommt es unmittelbar, auch unterjährig, zu einem Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung hin zur Regelbesteuerung. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen handelt es sich bei den neuen Umsatzgrenzen um Netto-Grenzen. Zudem wird auf das Erheben der Umsatzsteuer nun nicht mehr verzichtet, sondern die Umsätze sind umsatzsteuerbefreit (ohne das Recht auf Vorsteuerabzug).

Was gilt in Bezug zur E-Rechnungspflicht?

Die Befreiung von der Umsatzsteuer führt dazu, dass Kleinunternehmer*innen keine E-Rechnung ausstellen müssen. Es können weiterhin Rechnungen im Papierformat oder in einem anderen elektronischen Format (beispielsweise PDF) an Geschäftspartner*innen verschickt werden.
Wichtig: Die Empfangspflicht für E-Rechnungen bleibt weiterhin bestehen.

Was ist steuerrechtlich zu beachten?

Kleinunternehmer*innen sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben, können aber von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.
Bei Unternehmensgründungen starten alle Gründer*innen als Kleinunternehmer*innen. Jedoch können Kleinunternehmer*innen – wie bisher auch – auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten, beispielsweise im Elster-Portal der Finanzverwaltung mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Die Entscheidung für die Regelbesteuerung und gegen die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft ist für fünf Kalenderjahre bindend.

Europäische Kleinunternehmerregelung

Zum Jahreswechsel setzte Deutschland weitere EU-Vorgaben für die Kleinunternehmerregelung um. Neu ist, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die nationalen Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nutzen können. Bisher konnten Unternehmen nur in ihrem eigenen Mitgliedsstaat die Kleinunternehmerregelung (Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz) nutzen. Bei internationalen Tätigkeiten mussten sich Unternehmen im Ausland mit komplexen umsatzsteuerlichen Problemen und Fragestellungen beschäftigen.
Jetzt können deutsche Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelungen anderer Mitgliedstaaten nutzen. Im Gegenzug wenden auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten die deutschen Regelungen an. Ein erstes Informationsportal zu den neuen EU-KU-Regeln wurde von der EU-Kommission bereits eingerichtet. Dort sind weitere Erläuterungen zur Anwendung der EU-weiten Vorgaben zu finden.

Wo werden Anträge gestellt?

Beabsichtigt ein deutsches Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, muss es vorab seine Teilnahme an den EU-KU-Regelungen auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen und erhält im Gegenzug eine KU-IdNr.
Die Antragstellung in Deutschland erfolgt ausschließlich über das Onlineportal des Bundeszentralamt für Steuern.
Im Antragsprozess können sich Unternehmen für die EU-KU-Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten die nationale Regelung in Anspruch genommen werden soll.