Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

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Unsere IHK ist für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf den Gebieten der Wirtschaft zuständig. Dadurch werden Gerichten, Behörden und die Allgemeinheit besonders zuverlässige und sachkundige Personen zur Seite gestellt.

Sachverständige finden

Im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der IHK-Organisation finden Sie über 9.000 öffentlich bestellte Sachverständige für nahezu alle Sachgebiete. Auf der Plattform finden Sie auch Antworten auf häufige Fragen.

Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Sachverständige*r sind in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Sachverständige müssen auf einem bestimmten Gebiet über besonderes Fachwissen verfügen und korrekte Gutachten verfassen können.
Damit die Justiz und andere Auftraggeber*innen sich auf die besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit von Sachverständigen verlassen können, sieht die Gewerbeordnung die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Zuerkennung einer besonderen Qualifikation vor. Öffentlich bestellte Sachverständige haben ihre besondere Sachkunde in einem anspruchsvollen Prüfungsverfahren unter Beweis gestellt. Außerdem haben sie einen Eid darauf geleistet, ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch auszuführen sowie ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Mit diesen besonderen Pflichten sind natürlich auch Vorteile verbunden: Öffentlich bestellte Sachverständige sind auf vielen Gebieten gesetzlich privilegiert. In Strafverfahren und von Gerichten sollen beispielsweise grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Für die öffentliche Bestellung müssen einheitliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind in § 36 der Gewerbeordnung und in der Sachverständigenordnung der IHK geregelt.

Öffentliches Bedürfnis

Für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss ein sogenanntes abstraktes öffentliches Bedürfnis vorliegen. Das bedeutet: Die Sachverständigenleistungen werden auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt.

Besondere Sachkunde

Sachverständige müssen für die öffentliche Bestellung nachweisen, dass sie auf dem jeweiligen Sachgebiet überdurchschnittliche Fachkenntnisse haben. Dafür sind unter anderem Zeugnisse, mehrere bereits erstellte Gutachten und Referenzen vorzulegen. Der Nachweis umfasst in der Regel auch eine gesonderte Prüfung vor einem Fachgremium.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Nähere Informationen können Sie den fachlichen Bestellungsvoraussetzungen entnehmen, die für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten formuliert wurden. Diese stehen zum Download auf der Internetseite des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) bereit.
Sachverständige müssen Fachwissen in Gutachtenform so darstellen können, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Ein Laie muss die Texte verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen können. Eine Fachperson sollte die Gedankengänge und Argumente der Sachverständigen überprüfen können. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Persönliche Eignung

Die Unabhängigkeit von öffentlich bestellten Sachverständigen muss gewährleistet sein. Die Sachverständigen müssen objektiv und unparteiisch sein – auch unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfelds. Bei der Einschätzung der persönlichen Eignung spielen unter anderem der Ruf und das Ansehen von Bewerber*innen in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung eine Rolle. Schon geringe Bedenken reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den individuellen Interessen der Sachverständigen haben.
Weitere Voraussetzungen gemäß § 3 der Sachverständigenordnung sind, dass die Sachverständigen
  • eine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhalten,
  • über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen,
  • über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügen;
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben;
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten und
  • nachweisen, dass sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen.

Verfahren und Antrag auf öffentliche Bestellung

Entsprechende Antragsunterlagen stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung des Sachgebiets mit einer Erläuterung und Abgrenzung zu anderen Sachgebieten enthalten. Für den Nachweis der besonderen Sachkunde sollten Sie möglichst ausführliche Unterlagen einreichen. Soweit Sie sich für ein Sachgebiet bewerben, für das bereits fachliche Bestellungsvoraussetzungen vorliegen, ist eine besondere Beschreibung und Abgrenzung zu anderen Sachgebieten in der Regel nicht erforderlich.
Zum Antrag gehören folgende Unterlagen:
  1. Lebenslauf / Schilderung Ihres beruflichen Werdegangs
  2. Angabe mehrerer Referenzen, d. h. Personen, die insbesondere Ihre Fachkenntnisse beurteilen können
  3. Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG – ein einfaches Führungszeugnis reicht nicht aus)
  4. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts ("Unbedenklichkeitsbescheinigung")
  5. Zeugnisse über abgelegte Prüfungen und Tätigkeiten
  6. Nachweise über die für eine Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und über die Fähigkeit, Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche Tätigkeiten zu erbringen (über entsprechende Seminare informieren wir Sie auf Wunsch gern)
  7. Mehrere von Ihnen selbst erstellte Gutachten neueren Datums
  8. Einverständniserklärung des Arbeitgebers (falls zutreffend)

Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

Überprüfung der eingereichten Unterlagen

Die IHK überprüft die eingereichten Unterlagen. Dazu können geeignete Fachpersonen eingeschaltet werden.

Anhörung des Sachverständigenausschusses

Vor der Entscheidung hört unsere IHK den Sachverständigenausschuss an, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt. Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus Vertreter*innen der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen, Jurist*innen und weiteren besonders sachkundigen Personen zusammen, die von der Vollversammlung berufen werden.

Überprüfung durch Fachgremien

Der Nachweis der besonderen Sachkunde erfolgt in der Regel durch eine zusätzliche schriftliche, ggf. auch mündliche und praktische Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachgremien, die mit Expert*innen des entsprechenden Sachgebiets besetzt sind. Diese sind an die jeweiligen Verfahrensordnungen gebunden und sind zur Geheimhaltung verpflichtet. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO lässt darüber hinaus auch jede andere Möglichkeit zum Nachweis der besonderen Sachkunde zu. In besonderen Fällen kann die bestellende IHK von einer Überprüfung des Bewerbers durch ein Fachgremium absehen.

Entscheidung

Das Ergebnis der Überprüfung wird dem/der Bewerber*in grundsätzlich schriftlich, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Eine negative Entscheidung wird begründet. Der/die Bewerber*in kann den Antrag jederzeit zurücknehmen.

Datenschutz

Die IHK und die von ihr eingeschalteten Ausschüsse und Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung verwendet.

Gebühren und Auslagen

Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf erstmalige öffentliche Bestellung beträgt 1.100 Euro, bei erneuter öffentlicher Bestellung 800 Euro. Insbesondere für die externe Prüfung der besonderen Sachkunde (z. B. durch ein Fachgremium) fallen in der Regel zusätzliche Kosten zwischen 500 und 3.000 Euro an. Die Gebühren und Auslagen sind auch bei einer negativen Entscheidung zu entrichten.

Persönliche Beratung

Wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständige*r interessieren, empfehlen wir Ihnen, bei uns vor Antragstellung zunächst einen Termin für eine persönliche Beratung zu vereinbaren. In einem Gespräch können wir Ihnen das Verfahren und die Voraussetzungen erläutern und Ihnen eine erste Einschätzung geben, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Gegebenenfalls geben wir Ihnen individuelle Empfehlungen zu Fortbildungen und Fachliteratur.

Signaturkarte für Sachverständige

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unserer IHK können die Signaturkarte beantragen, um ihre Gutachten elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versenden zu können.