Neue Regeln im Überblick

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Zum 1. Januar 2023 treten zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Weitere treten im späteren Jahresverlauf in Kraft.
Alle Regeländerungen im Überblick: 
Arbeitswelt 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 

Ab 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. 
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll zukünftig den bürokratischen Aufwand für Arbeitnehmerinnen und -nehmern sowie Arbeitgeber und Krankenkassen reduzieren. Zum 1. Januar 2023 ist die Umstellung auf das neue Verfahren bundesweit verpflichtend. 
Arbeitgeber können die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigten bei den Krankenkassen abrufen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen aber weiterhin ihre Krankheit feststellen lassen und im Betrieb melden. 

Hinweisgeberschutzgesetz 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), mit dem die EU-Whistleblowing-Richtlinie umgesetzt werden soll, ist noch im Gesetzgebungsverfahren, soll aber spätestens im ersten Quartal 2023 in Kraft treten. 
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, im Unternehmen ein Hinweisgebersystem einzurichten. Gemeldet werden können diverse unternehmensbezogene Rechtsverstöße. Wie weit der Anwendungsbereich genau gehen wird, ist noch umstritten. Meldungen können über Web-basierte Kanäle, per Brief, per Mail oder auch persönlich erfolgen. Allerdings muss Vertraulichkeit sichergestellt werden. 
Wenn ein Unternehmen kein Hinweisgebersystem einrichtet, muss es mit Bußgeldern rechnen. Die Hinweisgeber können sich selbst dann, wenn ein unternehmensinternes System besteht, auch direkt an eine externe, behördliche Meldestelle wenden. Insoweit besteht ein Wahlrecht. Für Unternehmen ist es daher wichtig, ihr System so attraktiv zu gestalten und es den Mitarbeitern vorzustellen, dass diese zunächst intern melden – nur dann hat der Betrieb die Möglichkeit, den Sachverhalt intern aufzuklären, ohne dass allein durch die Meldung schon Imageschäden entstehen. 
Folge eines Hinweises ist, dass der Hinweisgeber vor jeglichen negativ wirkenden Maßnahmen, zum Beispiel arbeitsrechtlicher Natur, geschützt ist. 

Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer 

Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 von bisher höchstens 600 Euro jährlich (120 Tage à 5 Euro) über den 31. Dezember 2022 hinaus fortgeführt und ab 2023 auf maximal 1.000 Euro (200 Tage à 5 Euro) jährlich angehoben. 
Statt des Begriffs Homeoffice-Pauschale führt der Gesetzgeber nunmehr den legalen Begriff der "Tagespauschale für jeden Kalendertag der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung" ein. Anders als bei der bisherigen Homeoffice-Pauschale besteht bei dieser neuen Tagespauschale die Möglichkeit, zusätzlich Reisekosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. 
Dafür muss jedoch mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden – so die Gesetzesbegründung. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 mit einer Jahrespauschale von 1.250 Euro abgezogen werden. 
Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der neuen Pauschale ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Verschärfend kommt ab jedoch 2023 hinzu, dass auch für den Vollabzug der tatsächlichen Aufwendungen kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung stehen darf. 

Inflationsausgleichsprämie 

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Geld- und Sachleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Der Höchstbetrag gilt für den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und kann auch für Teilleistungen genutzt werden. Lesen Sie hier mehr über den Beschluss von Bundesrat und Bundestag zur Inflationsausgleichsprämie.
An die Verknüpfung zwischen Prämie und allgemeiner Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. 
Die IHK-Organisation hat offene Fragestellungen zur Inflationsausgleichsprämie (wie beispielsweise zur Pfändbarkeit) in einen FAQ-Katalog der Finanzverwaltung eingebracht. Da die Versionshistorie der FAQ-Kataloge bislang nicht öffentlich vorgehalten wird, sollten auszahlende Unternehmen die FAQ im Hinblick auf mögliche Änderungen und als Verwaltungsauffassung für nachgelagerte Prüfungen sichern. 

Gesellschafts- und Bilanzrecht 

GBR, OHG und KG 

Im Jahr 2023 sollten sich bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Kommanditgesellschaften (KG) und offene Handelsgesellschaften (OHG) mit den neuen Regularien im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Handelsgesetzbuch ab 2024 befassen. 
Der Hintergrund: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ändert sich zum 1. Januar 2024. Es empfiehlt sich, bestehende Satzungen auf etwaigen Änderungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf hin zu prüfen. 
Manche der bestehenden rechtsfähigen GbR werden sich ab 2024 in dem neuen Gesellschaftsregister am Amtsgericht registrieren lassen – zum Beispiel, wenn sie selbst Gesellschafter in einer Personengesellschaft oder in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind. 
Andere GbR können sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen – vor einer solchen Eintragung sollten sie sich jedoch mit den damit verbundenen Folgen und Pflichten auseinandersetzen. 

Grenzüberschreitende Sitzverlegung innerhalb der EU 

Voraussichtlich wird ab Februar 2023 innerhalb der Europäischen Union erstmals eine grenzüberschreitende Sitzverlegung auf Basis unionsweit harmonisierter Regelungen im Umwandlungsgesetz möglich sein. Neben dem grenzüberschreitenden Formwechsel für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden auch die Vorgaben für grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert und für grenzüberschreitende Spaltungen neue Regelungen eingeführt. Für innerstaatliche Umwandlungen sind ebenfalls Änderungen vorgesehen, und das Spruchverfahren wird überarbeitet. 
Der DIHK hatte die Richtlinie grundsätzlich positiv bewertet, da sie für Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnet und sie Veränderungen in ihren grenzüberschreitenden Aktivitäten auch gesellschaftsrechtlich abbilden können. Allerdings enthält die Richtlinie auch fragwürdige Regelungen, die sowohl die angestrebte Rechtssicherheit einschränken als auch die Praktikabilität reduzieren und den Aufwand der Unternehmen erhöhen. 
Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch bis spätestens zum 31. Januar 2023; der derzeit diskutierte Gesetzentwurf (grenzüberschreitende Sitzverlegung innerhalb der EU) ist abrufbar auf der Website des Deutschen Bundestages.

Nachhaltigkeitsberichterstattung 

Bis Mitte 2023 soll die EU-Kommission durch eine sogenannte "delegierte Verordnung" die ersten europäischen Nachhaltigkeitsstandards erlassen. Nach ihnen müssen künftig alle großen Unternehmen ihren Nachhaltigkeitsbericht als separaten Teil des Lageberichts erstellen und dies entsprechend vorbereiten. Grundlage der Verordnung ist eine erst Ende 2022 verabschiedete Richtlinie, die sogenannte CSRD
Für das Geschäftsjahr 2024 haben zunächst die schon bislang berichtspflichtigen Unternehmen ihren Bericht auszuweiten und zu gestalten. Die Vorbereitung und Umstellung muss allerdings schon 2023 in Angriff genommen werden. Die anderen großen Unternehmen sowie kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Betriebe werden gestaffelt in den Folgejahren verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. 
Der DIHK hatte während des Verfahrens die Bewertung abgegeben, dass die Ausweitung des Kreises berichtspflichtiger Unternehmen ebenso wie die Ausweitung der Berichtspflicht aus Sicht der meisten betroffenen Unternehmen weder zielführend noch angemessen sei. Neben einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Aufwand für Dokumentation und Information entstünden Kosten für die Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung – mittelbar auch für Zulieferer. Auch die ersten Standardentwürfe im April 2022 wurden im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit, Praktikabilität und das Einhalten der Richtlinienvorgaben kritisch bewertet. 

Offenlegung von Ertragssteuerinformationen 

Deutschland muss bis zum 22. Juni 2023 die Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen in deutsches Recht umsetzen. 
Für inländische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ist es wichtig, sich darauf vorzubereiten. Denn sie müssen ihre Ertragssteuerinformationen für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, in den Jahresabschluss aufnehmen und offenlegen. EU-Niederlassungen und Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen sollen ebenso zu dieser Offenlegung verpflichtet werden. 
Werfen Sie hier einen Blickt auf den Referentenentwurf.

Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte 

Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher beim Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen nun – abhängig vom Geschäftsjahresbeginn – an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat. Dies gilt auch für die Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen. 
Vor der erstmaligen Einreichung beim Unternehmensregister muss der Einreicher sich (rechtzeitig) beim Unternehmensregister elektronisch identifizieren. Das XML-Format ist das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG, es sei denn, es handelt sich um Inlandsemittenten. Weitere Informationen, unter anderem auch zur möglichen Konvertierung und zur Unterstützung, oder dazu, welche Unterlagen an welche Stelle eingereicht werden müssen (einen "Bilanznavigator"), bietet die Publikations-Plattform

Stiftungen 

Ab Juli 2023 gelten neue beziehungsweise geänderte Vorgaben für Stiftungen. Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat in §§ 80 ff. BGB, neue Fassung, ein neues bundeseinheitliches Stiftungszivilrecht eingeführt. Diese Regelungen eröffnen gewisse Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Änderung der Stiftungssatzung sowie bei der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Darüber hinaus werden die "Business Judgement Rule" für Organmitglieder aufgenommen, die Überführung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung eröffnet und Vereinfachungen bei Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen vorgesehen. 
Das zentrale Stiftungsregister mit Publizitätswirkung wird später, zum 1. Januar 2026, eingerichtet. 

Gewerberecht 

Gewerbeanzeige- und Finanzanlagenvermittlungsverordnung 

Bereits Anfang 2023 ist mit Neuerungen in der Gewerbeanzeige- und Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu rechnen: Künftig soll die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden als neuer Tatbestand für eine Gewerbeummeldung gelten. Zudem sollen weitere Stellen als sogenannte empfangsberechtigte Stellen bestimmt werden, die regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige erhalten. 
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht unterliegen werden, bei der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten die Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen und diese bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. 
Geplant ist auch, den Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Absatz 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, zu erweitern. Und: Das Thema "nachhaltige Finanzanlageprodukte" soll durch eine Ergänzung des Sachgebietskatalogs zukünftig Gegenstand der Sachkundeprüfung sein (Anlage 1 zur FinVermV). 
Nicht zuletzt wird bei der von Finanzanlagenvermittlern abzugebenden Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV das Schriftformerfordernis durch das Textformerfordernis ersetzt, sodass keine Unterschrift mehr notwendig ist. 

Gewerbeordnung 

Aufgrund der Änderung der Gewerbeordnung vom November 2022 müssen Betreiber eines Gewerbes, bei dem eine Zuverlässigkeitsprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, zukünftig die zu überprüfenden Personen – auch bei späterem Eintritt in den Betrieb – unverzüglich an die zuständige Behörde melden. 
Zudem wird die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern geregelt. 
Versicherungsvermittler, die sich nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig weiterbilden, müssen künftig mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens und gegebenenfalls der Verhängung von Bußgeldern rechnen. Dasselbe gilt für Gewerbetreibende, die unzulässigerweise gleichzeitig als Versicherungsvermittler und -berater tätig sind. 

Zertifizierter Weg-Verwalter 

Die Frist für die Einführung des zertifizierten WEG-Verwalters (siehe § 26a Wohnungseigentumsgesetz, WEG) wurde um ein Jahr – vom 1. Dezember 2022 auf den 1. Dezember 2023 – verschoben. Der Bundestag hat am 22. September 2022 die entsprechende Änderung des WEG beschlossen, der Bundesrat am 28. Oktober zugestimmt. 
In der Praxis ist damit zu rechnen, dass Wohnungseigentumsgesellschaften in ihren Ausschreibungen schon ab Beginn 2023 die erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter oder eine gleichgestellte Qualifikation verlangen. 
Es wird Ausnahme- und Übergangsregelungen geben: Verwalter, die bereits am 1. Dezember 2020 für eine bestimmte Eigentümergemeinschaft tätigt waren, gelten dieser gegenüber bis zum 1. Juni 2024 als "zertifizierte Verwalter". Außerdem sind Immobilienkaufleute, Absolventen eines Hochschulstudiums mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt und andere einschlägige Berufsbilder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt. 
Wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde oder weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer dies ausdrücklich verlangen, kann auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters weiterhin verzichtet werden. 

Handel und Gastronomie 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz 

Sämtliche Elektrogeräte, die ab dem 1. Januar 2023 neu in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 4 ElektroG). Bisher bestand hierfür für B2B-Geräte eine Ausnahme. 
Eine nachträgliche Kennzeichnung bereits in Verkehr gebrachter Geräte beziehungsweise solcher Geräte, die bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden, ist nicht erforderlich.  
Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Anforderungen: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen. Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen. 

Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke 

Vom 1. Januar 2023 an müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. 
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Sie gilt für Letztvertreibende von Einweg-Kunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweg-Getränkebechern mit Getränken. 
Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. 

Internationales  

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt zum 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland in Kraft, ab Anfang 2024 dann auch für Betriebe ab 1.000 Mitarbeitenden. 
Das Gesetz verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten und die Maßnahmen in einem Bericht zu dokumentieren. Die Pflichten, die ein Betrieb zu erfüllen hat, sind nach seinen Einflussmöglichkeiten abgestuft. Dennoch ist das Gesetz ebenso für kleinere Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen. 
Der DIHK begleitet politisch schon seit Jahren die Entstehung des LkSG und berät auch den Beirat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Umsetzung des Gesetzes. Um die Betriebe auf die künftige Rechtslage vorzubereiten, hat der DIHK zahlreiche Vorträge bei IHK-Ausschüssen, Arbeitskreisen und Veranstaltungen gehalten. Zudem werden passende AHK-Dienstleistungen rund um das deutsche LkSG entwickelt. Zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium und der OECD Berlin wurde zudem am 21. Oktober 2022 die Informationsveranstaltung "Sorgfaltspflichten und Chancen. Ein Dialog." mit über 200 Teilnehmern durchgeführt. 
Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie auf der Website des BAFA  sowie auf der Website des CSR: Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz.

Umwelt und Energie 

Ersatzbaustoff und Bodenschutz 

Am 1. August 2023 tritt die Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz in Kraft. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt bundeseinheitlich die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe insbesondere in Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bestimmt Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen. 
Eine FAQ-Liste zur Mantelverordnung finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums. 

Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke 

Vom 1. Januar 2023 an müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. 
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Sie gilt für Letztvertreibende von Einweg-Kunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweg-Getränkebechern mit Getränken. 
Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. 

Nachhaltigkeitsberichterstattung 

Bis Mitte 2023 soll die EU-Kommission durch eine sogenannte "delegierte Verordnung" die ersten europäischen Nachhaltigkeitsstandards erlassen. Nach ihnen müssen künftig alle großen Unternehmen ihren Nachhaltigkeitsbericht als separaten Teil des Lageberichts erstellen und dies entsprechend vorbereiten. Grundlage der Verordnung ist eine erst Ende 2022 verabschiedete Richtlinie, die sogenannte CSRD
Für das Geschäftsjahr 2024 haben zunächst die schon bislang berichtspflichtigen Unternehmen ihren Bericht auszuweiten und zu gestalten. Die Vorbereitung und Umstellung muss allerdings schon 2023 in Angriff genommen werden. Die anderen großen Unternehmen sowie kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Betriebe werden gestaffelt in den Folgejahren verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. 
Der DIHK hatte während des Verfahrens die Bewertung abgegeben, dass die Ausweitung des Kreises berichtspflichtiger Unternehmen ebenso wie die Ausweitung der Berichtspflicht aus Sicht der meisten betroffenen Unternehmen weder zielführend noch angemessen sei. Neben einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Aufwand für Dokumentation und Information entstünden Kosten für die Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung – mittelbar auch für Zulieferer. Auch die ersten Standardentwürfe im April 2022 wurden im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit, Praktikabilität und das Einhalten der Richtlinienvorgaben kritisch bewertet. 

Nationaler Emissionshandel / Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems 

Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2023 ein gemäß §10 BECV  zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EoUS ) betreiben. Betriebe, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den vorherigen drei Jahren weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes EoUS betreiben oder eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke  abschließen. 
Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist eine Erklärung über den Aufbau eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ausreichend. Ab 2023 sind Beihilfen außerdem an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden. Diese müssen vom EoUS identifiziert sowie als wirtschaftlich durchführbar (§ 11 Absatz 2 Satz 1 BECV) bewertet worden sein. 
Für 2023 und 2024 müssen die Investitionen mindestens 50 Prozent (80 Prozent ab 2025) der gewährten Beihilfe des Vorjahres entsprechen. Dekarbonisierungsmaßnahmen in der Produktion können anerkannt werden, wenn sie die Emissionen der hergestellten Produkte unter die von der Europäischen Kommission festgelegten Produkt-Benchmark-Werte senken. Auch Energieträgerwechsel sind anrechnungsfähig. 
Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt für alle Maßnahmen die Realisierung, nicht die Auftragserteilung. 
Für die Nachweisführung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) angekündigt, vor dem Antragsverfahren für 2023 Berechnungs-Tools zur Verfügung zu stellen. Näheres lesen Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle: Strompreiskompensation verstehen

Nullsteuersatz für kleine Photovoltaikanlagen 

Auf die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) soll künftig keine Umsatzsteuer fällig werden. Gleichwohl kann der Lieferant beziehungsweise Installateur den Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen wie etwa aus dem Einkauf von Solarmodulen geltend machen. Um diese echte Befreiung von der Umsatzsteuer zu erreichen, soll ein so genannter Nullsteuersatz eingeführt werden. 
Betroffen sind PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von (Privat-) Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Dies gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister maximal 30 Kilowatt (peak) beträgt. Neben den Solarmodulen umfasst die Neuregelung auch die Lieferung und Installation wesentlicher Komponenten und Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. 
Lieferanten und Installateure von PV-Anlagen müssen künftig unterscheiden, ob es sich um kleine Anlagen handelt, für die der Nullsteuersatz anzuwenden ist, oder nicht. Aufgrund der 30 Kilowatt-peak-Vermutungsregelung müssen sie sich in der Regel nicht beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes informieren. 
Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Derzeit ist unter anderem nicht abschließend geklärt, ob gegebenenfalls die Abnahme beziehungsweise Betriebsbereitschaft der Anlage maßgeblich ist – dann könnten auch bereits in 2022 gelieferte, aber noch nicht betriebsbereit installierte Anlagen unter die Neuregelung fallen. Der DIHK wird sich für eine kurzfristige Klarstellung der offenen Fragen einsetzen.