Beispiel für Regelungen bei mobilem Arbeiten / Homeoffice

Die beim mobilen Arbeiten anfallenden Daten werden ausschließlich zur Erfassung der Arbeitszeit gespeichert und ausgewertet. Dies erfolgt im Rahmen der normalen Arbeitszeiterfassung und -aufzeichnung. Die Daten werden nur solange gespeichert, wie es zum Zwecke der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist; das sind nach derzeitiger Auffassung 12 Monate. Die anfallenden Daten werden nicht zur allgemeinen Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt. 
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie künftiger anwendbarer Datenschutzregelungen unberührt. Das Unternehmen stellt die Einhaltung dieser Vorschriften sicher und wird dabei im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen vom Arbeitnehmer unterstützt. 
Im Rahmen des mobilen Arbeitens anfallende personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht. Ausgenommen hiervon sind rechtlich vorgeschriebene und nachgewiesene Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber öffentlichen Stellen. 
Der Arbeitnehmer hat sicherzustellen, dass außer ihm niemand, auch keine Familienangehörigen, Zugang zu den für das mobile Arbeiten benutzten mobilen Endgeräten und betrieblichen Daten erhalten. Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder fahrlässig leicht zugänglich aufbewahrt werden. Soweit der Arbeitnehmer zum mobilen Arbeiten eigene Endgeräte verwendet, verpflichtet er sich ferner, darauf keine betrieblichen Daten zu speichern und für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Sicherheit zu sorgen; dies schließt insbesondere ein: Regelmäßige Sicherheitsupdates des Betriebssystems, eine aktuelle Antivirensoftware und eine Firewall.