Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die Einigungsstelle schlichtet Streitigkeiten außergerichtlich, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht wird. Wenn die streitigen Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei auch ohne Zustimmung des Gegners angerufen werden.

Berechtigte Personen

Angerufen werden kann die Einigungsstelle von Personen und Einrichtungen, die bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch aufgrund des UWG geltend machen können. Dies sind zum Beispiel Mitbewerber, bedeutende Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

Zuständigkeit und Besetzung

Örtlich zuständig ist die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk der Antragsgegner oder in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung – oder seinen Wohnsitz hat.
Die Einigungsstelle ist mit einem unabhängigen Juristen als Vorsitzendem und zwei unabhängigen Beisitzern besetzt. Unsere IHK führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

Formale Voraussetzungen

Anträge müssen von Anspruchsberechtigten bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung und in fünffacher Ausfertigung einreichen. Adresse: Gesetzliche Einigungsstelle, Am Sande 1, 21335 Lüneburg. Die Einigungsstelle stellt ein Exemplar dem Antragsgegner zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung. Um eine Einigung zu fördern, ordnet sie in der Regel das persönliche Erscheinen der Parteien an. In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt. Den Parteien steht dann immer noch der Weg zum Gericht offen.

Kosten

Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist gebührenfrei. Lediglich geringe Auslagen sind von den Parteien zu tragen. Die ihnen entstandenen Kosten, zum Beispiel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, tragen die Parteien selbst.

Art der Entscheidung

Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder es wird für gescheitert erklärt. Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - vollstreckbar nach der Zivilprozessordnung.