Scheinselbstständigkeit / Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Die gesetzlichen Regelungen über die „Scheinselbstständigkeit“ und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur zum Schein als Selbstständige tätige Arbeitnehmer für die Sozialversicherung besser zu erfassen und bestimmte Selbstständige als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung aufzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen der soziale Schutz der Betroffenen dauerhaft sichergestellt und die Finanzgrundlagen der Sozialversicherung vor Erosion bewahrt werden.
Schein­selb­stän­dig­keit hat Folgen im Be­reich des Ar­beits­rechts, des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts und des Steu­er­rechts.

Wer ist betroffen?

Zu den Branchen und Berufsbildern, in denen Scheinselbstständigkeit häufig ein Thema ist, gehören unter anderem:
  • IT-Berater
  • Fahrer im Speditionsgewerbe und Kurierfahrer
  • Reinigungskräfte
  • Grafikdesigner und Texter
  • Programmierer
  • Lehrkräfte
  • Honorarärzte
  • Handwerker

Wichtig für Auftraggeber: Scheinselbstständigkeit ausschließen

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist wichtig, denn Beschäftigte unterliegen der Gesamtsozialversicherungspflicht. Diese setzt sich aus der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammen. Zusätzlich steht der Arbeitgeber in der Pflicht, Umlagen für Mutterschafts- und Insolvenzgeld (sowie bei kleinen Unternehmen Umlage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen. Besonders wichtig ist der Ausschluss einer Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber.
Nachforderungen sind möglich!
Wird zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung nachgewiesen, dass ein abhängies Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils. Der zuvor unterbliebene Abzug des Arbeitnehmeranteils kann gegenüber dem Beschäftigten lediglich bei den folgenden drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden.

Indizien für eine Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zwar mit einem Werkvertrag nach außen als selbstständiger Unternehmer agiert, bei der Erledigung seiner Aufgaben aber vollkommen weisungsgebunden und in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Folgende Kriterien können unter anderem als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sprechen:
  • Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
  • Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
  • Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  • Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen“
  • Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
  • Feste Bezüge
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern
Die Liste ist nicht abschließend, denn für die Abgrenzung müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Das Gesamtbild ist entscheidend. Selbstverständlich ist es denkbar, dass einige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen, aber dennoch die Indizien für eine Selbstständigkeit überwiegen.

Indizien für eine Selbstständigkeit

Folgende Anhaltspunkte sprechen für eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn:
  • Eigener Unternehmensauftritt nach außen (Werbung)
  • Es wird nicht über einen längeren Zeitraum nur für einen Auftraggeber gearbeitet
  • Lediglich ein geringes Maß an Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
  • Keine oder eine nur geringe Einbindung in die interne Organisation des Auftraggebers (z. B. keine oder nicht regelmäßige Teilnahme an Meetings und internen Briefings)
  • Ort und Zeitplanung sind dem Selbstständigen überlassen
  • Der Selbstständige arbeitet in einer eigenen Betriebsstätte
  • Im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit wird ein eigener Angestellter beschäftigt
  • Eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft werden unter Risiko eines Verlusts eingesetzt. Besonders wichtig sind die selbst getragene unternehmerische Entscheidungsfreiheit und das unternehmerische Risiko. In Verträgen sollte der Hinweis stehen, dass der selbstständig tätige Auftragnehmer an keinerlei Weisungen gebunden ist.
  • Eine Vergütung, die weit über dem für sozialversicherungspflichtige Angestellte Üblichen liegt und somit Eigenvorsorge ermöglicht
Häufig wird auch dazu geraten, zur Vermeidung einer Scheinselbständigkeit als Kapitalgesellschaft, etwa als GmbH zu agieren. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Leistungserbringung als GmbH nicht in jedem Fall einer Einstufung als Scheinselbständiger entgegensteht. Auch bei der Rechtsform handelt es sich lediglich um ein Indiz. Insbesondere bei einer Ein-Mann-GmbH ist es durchaus denkbar, dass bei ausgeprägter Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers dennoch eine abhängige Beschäftigung bejaht wird.

Statusfeststellungsverfahren: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor?

Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können Auftragnehmer oder Auftraggeber oder beide gemeinsam gemäß § 7a SGB IV schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im sogenannten Anfrageverfahren (auch: Statusfeststellungsverfahren) in Erfahrung bringen.
Zu beachten ist: Die Feststellung bezieht sich immer nur auf ein Vertragsverhältnis. Gibt es mehrere Auftraggeber, so ist jedes Vertragsverhältnis einzeln einzuordnen. Es ist denkbar, dass sich aufgrund der konkreten Ausgestaltung ein Vertragsverhältnis als selbständige Tätigkeit erweist, während ein anderes Vertragsverhältnis derselben Person als abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist.
Antragsformulare können auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Wenn ein Statusfeststellungsverfahren in Erwägung gezogen wird, ist die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsanwalts empfehlenswert. Denn bereits im Antragsformular werden nicht nur tatsächliche Umstände, sondern in vielen Punkten auch rechtliche Wertungen abgefragt.
Wenn in diesem Verfahren ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, besteht Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht grundsätzlich rückwirkend ab dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Falls der Antrag bereits innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung in Kraft (§ 7a Abs. 6 SGB IV), wenn:
  • der Beschäftigte zustimmt und
  • im Zeitraum zwischen Beginn der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung zur Altersvorsorge und eine Krankenversicherung bestand.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet auf www.deutsche-rentenversicherung.de sowie unter der kostenlosen Service-Nummer 0800-1000 480 70 weitere Informationen.

Statusfeststellungsverfahren

Im Statusfeststellungsverfahren / Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV können Auftraggeber und Auftragnehmer eine Entscheidung zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Antragsformulare können auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Wenn ein Statusfeststellungsverfahren in Erwägung gezogen wird, ist die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsanwalts empfehlenswert. Denn bereits im Antragsformular werden nicht nur tatsächliche Umstände, sondern in vielen Punkten auch rechtliche Wertungen abgefragt.
Gegen eine aus Sicht des Betroffenen unzutreffenden Statusfeststellungsbescheid kann Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht. Widerspruch und Klage sind auch im Wege der Selbstvertretung, also ohne anwaltliche Unterstützung möglich. Aufgrund der rechtlichen Komplexität der Materie ist aber das Vorgehen ohne versierten rechtlichen Beistand nicht zu empfehlen.

Selbstcheck für Auftraggeber und Auftragnehmer

Wird eine oder mehrere der folgenden Fragen mit „Nein“ beantwortet, könnte es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Scheinselbstständigkeit handeln. Für eine fundierte Beurteilung müssen aber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
  • Bestimmt der Auftragnehmer seine Arbeitszeiten selbst?
  • Wählt der Auftragnehmer seinen Arbeitsplatz in der Regel frei aus?
  • Kann der Auftragnehmer seiner Arbeit ohne Möglichkeiten der Kontrolle nachgehen, ohne Überwachung durch spezielle Hardware oder Software?
  • Ist der Auftragnehmer im Arbeitsalltag frei von der Erstellung regelmäßiger Berichte?
  • Unterscheiden sich die Aufgaben eines Auftragnehmers von den Tätigkeiten der Festangestellten?
  • Präsentiert sich der Auftragnehmer in der Außenwelt als Selbstständiger?
Bei der finalen Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Beschäftigungsverhältnis um eine Scheinselbstständigkeit handelt, kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund helfen.

Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit

Nach § 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) kann trotz Selbstständigkeit die Pflicht zur Zahlung in die Rentenversicherung bestehen. Zur Zahlung verpflichtet sind beispielsweise Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind ("arbeitnehmerähnliche Selbstständige"). In die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig, Handwerksbetriebe und Betriebsfortführungen nach § 4 der Handwerksordnung bleiben jedoch außen vor. Die Beiträge müssen die betroffenen Selbstständigen komplett selbst zahlen. Allerdings existieren auch Befreiungsmöglichkeiten.
Befreiung auf Antrag nach § 6 Absatz 1a SGB VI
Die Befreiung können sogenannte „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ beantragen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Bezahlung mindestens 450 Euro pro Monat) beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Befreiung ist möglich:
  • In den ersten drei Jahren nach Gründung der unternehmerischen Existenz
  • Bei bereits zuvor ausgeführter selbstständiger Tätigkeit und dem erstmaligen Vorliegen der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach Vollendung des 58. Lebensjahrs
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Antragsformulare sind auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung erhältlich.

Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber

Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, d. h. handelt es sich bei dem „Selbstständigen“ bei Bewertung aller Umstände um einen abhängig Beschäftigten, hat dies folgende Konsequenzen:
Der Auftraggeber ist zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung. Die Verjährung tritt mit Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen kommt auch eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB in Betracht.
Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn führt nicht notwendigerweise dazu, dass auch das Finanzamt von einer Arbeitnehmereigenschaft ausgeht. Falls dies der Fall sein sollte, hätte der Scheinselbstständige zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, was rückabzuwickeln wäre. Auch Lohnsteuernachforderungen sind in diesem Fall denkbar, allerdings schulden auch Selbstständige Einkommenssteuer, so dass in diesem Bereich häufig keine hohen Nachforderungen entstehen.

Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftragnehmer

Auf den Nachweis der Scheinselbstständigkeit folgt im ersten Schritt die nachträgliche Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, der Auftragnehmer erhält den Status eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haftet der Auftragnehmer maximal drei Monate rückwirkend. Der Auftraggeber muss die Zahlungen für den kompletten nachgewiesenen Zeitraum der Scheinselbstständigkeit bis zur Grenze der Verjährung leisten, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.
Soweit der Beschäftigte auch arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer zu sehen ist, profitiert er auch von Arbeitnehmerschutzrechten, wie zum Beispiel Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz.
Ist der Beschäftigte nach dieser Feststellung ausschließlich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer tätig, muss er sein Gewerbe abmelden, damit endet auch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Im Hinblick auf die steuerliche Abwicklung gelten Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich als Gesamtschuldner. Der Auftragnehmer muss seine ausgestellten Rechnungen korrigieren und ausgewiesene Umsatzsteuern für ungültig erklären. Eine geleistete Vorsteuer muss an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Sonderfall: Geschäftsführende Gesellschafter*innen

Auch selbstständig tätige geschäftsführende Gesellschafter einer juristischen Person können nach der oben beschriebenen Regelung rentenversicherungspflichtige Selbstständige sein. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht kommt es darauf an, ob die Gesellschaft (und nicht der Gesellschafter) im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat beziehungsweise ob die Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem das Bundessozialgericht dies zur früheren Gesetzeslage anders entschieden hatte, ist eine entsprechende Klarstellung im Gesetz erfolgt.

Sonderfall: Handelsvertreter*innen

Mit dem Wegfall der Vermutungskriterien ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden. Entscheidend für die Frage ihrer Selbstständigkeit ist damit, ob sie ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können (§ 84 Abs. 1 S. 2 Handelsgesetzbuch). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können auch Handelsvertreter „scheinselbstständig“ sein. Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheit, vorgegebene Pflichttermine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsabstimmung mit dem Auftraggeber sowie das Verbot, Angestellte einzustellen.
Auch ein Handelsvertreter kann ein „rentenversicherungspflichtiger Selbständiger“ sein (zu den Voraussetzungen siehe oben).

Fazit

Die Abgrenzung zwischen Selbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und „Scheinselbstständigen“ bleibt schwierig. Viele Einzelfälle und strittige Punkte werden weiterhin von der Rechtsprechung anhand der bisherigen Kriterien zu klären sein. Dabei kann das Ergebnis der arbeitsrechtlichen Prüfung die Auftragnehmerstellung sein, während die sozialversicherungsrechtliche Prüfung derselben Person den Arbeitnehmerstatus zuspricht, verbunden mit der entsprechenden Sozialversicherungspflicht.
Insbesondere Existenzgründer sollten sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit an die Deutsche Rentenversicherung Bund wenden und schriftlich einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen, wenn dies gewünscht ist.
Ist eine verbindliche Klärung bezüglich des Erwerbsstatus gewollt, sollte bei der Deutsche Rentenversicherung Bund innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.
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