KI-Nutzung im Unternehmen und das Urheberrecht

Die Nutzung von KI-generierten Inhalt ist mittlerweile auch für viele Unternehmen Alltag. Unter KI-generierte Inhalte fallen sowohl Texte als auch Bilder, Musik und Videos, welche mithilfe von künstlicher Intelligenz erstellt werden. Durch Bezug von Daten aus dem Internet wird die KI trainiert, sodass sie in der Lage sind eigene, neue Inhalt auszugeben. Diese Inhalte können dann von dem jeweiligen Nutzer verwendet werden. Für diese Vorgänge und Inhalte gelten die europäischen Regelungen zum Urheberrecht.
Für die Frage, inwieweit Inhalte urheberrechtliche geschützt sind, ist zwischen Input und Output zu unterscheiden.
Input beschreibt die Inhalte, welche zum Training der KI-Anwendung genutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Daten grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. In Deutschland greift hier jedoch das „Data-Mining“ ein. Data Mining beschreibt eine automatisierte Analyse digitaler oder digitalisierter Inhalte zur Informationsgewinnung, welches auch ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Lediglich durch einen zuvor erklärten und in maschinenlesbarer Form erfolgten Vorbehalt kann die Verwendung des eigenen Inhalts verhindert werden.
Als Output wird das KI-generierte Ergebnis bezeichnet. An den Outputs, also Texten, Bildern, Musik, die von KI generiert wurden, bestehen - jedenfalls derzeit - noch keine Urheberrechte, da es sich hierbei nicht, wie von § 2 Abs. 2 UrhG gefordert, um persönliche, menschliche, geistige Schöpfung handelt. Nur Menschen können urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen und somit Urheber sein. Sobald von einer KI geschaffene „Werke“ von einem Menschen nachträglich bearbeitet werden, kann dieser Urheber des so neu geschaffenen Werkes werden und dadurch Dritte von der unerlaubten Benutzung ausschließen.
Bei der Veröffentlichung von derartigen Outputs ist große Sorgfalt geboten. Vor Veröffentlichung ist stets für den Einzelfall zu prüfen, inwieweit der Inhalt mit bereits bestehenden Werken übereinstimmt. Die Verletzung fremder Rechte durch die Benutzung von „Werken“ einer KI ist denkbar, wenn die KI sich hierbei fremder Inhalte bedient hat oder, wenn das Ergebnis selbst Rechte verletzt. Ist kein hinreichender Abstand zu bereits bestehenden Werken gegeben, muss der Output noch einmal derart verändert werden, dass die Veränderung selbst eine eigenen Schöpfung darstellt, oder eine Erlaubnis zur Nutzung beim Urheber eingeholt werden. Die ungeprüfte Übernahme oder einfache Umgestaltung fremder Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers stellt einen Urheberrechtsverstoß dar. Es drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers gegen den Verwender. Während es sich bei dem Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt, ist für einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erforderlich. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Nutzer sich bei ungeprüfter Verwendung von KI-generierten Werken wohl nicht darauf berufen können, von der Funktionsweise der Anwendung nicht gewusst zu haben.