Was ist das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung?

Wenig ändern wird sich auch unter der PPWR an der Vielzahl nationaler Umsetzungen der Erweiterten Herstellerverantwortung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird also bleiben, genauso wie alle anderen europäischen Register, so dass international tätige Unternehmen sich nach wie vor in allen EU-Ländern in dem jeweiligen Register eintragen und ggf. einen Bevollmächtigten bestellen müssen.
In Deutschland wird die Umsetzung mit dem Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 – kurz Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (im Folgenden VerpackDG) erfolgen. Dieses wurde kürzlich beschlossen.
Danach wird die bisherige Aufteilung in systembeteiligungspflichtige und nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen beibehalten. Abgesehen von teilweisen Verschiebungen der Herstellerverantwortung in der Lieferkette gibt es für systembeteiligungspflichtige Verpackungen in der Praxis nur kleine Änderungen (z. B. Anpassungen bei den Dateneintragungen, Neuzulassung der Systeme unter PPWR-Voraussetzungen).
Deutlich weitreichendere Veränderungen sieht das Gesetz für die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vor. Hersteller dieser Verpackungen müssen sich in Zukunft entweder an einer Organisation für Herstellerverantwortung (ähnlich den Systemen) beteiligen oder sich ein individuelles Konzept von der Zentralen Stelle Verpackungsregister genehmigen lassen. Allerdings gibt es hierfür eine Frist bis 31. Dezember 2027.
Informieren Sie sich dazu auch auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Diese veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Informationen. Zur Zeit wird u. a. der Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an die geänderten Definitionen der PPWR angepasst.
Auch alle anderen EU-Mitgliedstaaten müssen ihr Verpackungsrecht novellieren. Allerdings ist absehbar, dass es die meisten Mitgliedstaaten nicht schaffen werden, die nationalen Umsetzungsgesetzte fristgerecht bis zum 12. August 2026 zu verabschieden. Aufgrund des in der PPWR angelegten Inlandsvorrangs ist ein deutsches Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat allerdings nur dann noch Hersteller, wenn es direkt an Endabnehmer liefert. Zu Einzelheiten beraten auch die jeweiligen Außenhandelskammern vor Ort.