Welche Nachhaltigkeitsanforderungen müssen Verpackungen erfüllen?
Während das bisherige europäische Verpackungsrecht vor allem als Abfallrecht ausgestaltet war, verschiebt die PPWR den Fokus deutlich auf Vorgaben für das Verpackungsdesign selbst. Unternehmen müssen Verpackungen so entwickeln, dass sie materialeffizient, recyclingfähig, möglichst wiederverwendbar und auf reduzierten Kunststoff- bzw. Materialeinsatz ausgelegt sind.
Die Nachhaltigkeitsanforderungen der Art. 5 bis 11 sowie die Kennzeichnungspflichten nach Art. 12 sind demnach das Herzstück der PPWR. Allerdings gelten nicht alle Anforderungen mit dem allgemeinen Geltungsbeginn am 12. August 2026. Zunächst sind nur die Vorgaben für wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11) und die Stoffbeschränkungen nach Art. 5 zu beachten:
- Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten. (Dies gilt bereits bisher schon.)
- Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zudem folgende PFAS-Grenzwerte (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) einhalten
- 25 ppb (parts per Billion) für einzelne PFAS
- 250 ppb für die Summe an allen PFAS
- 50 ppm (parts per million) für PFAS mit polymeren Bestandteilen.
Wie bisher auch, sind ggf. allgemeine Stoffbeschränkungen aus anderen Rechtsakten, wie z. B. REACH oder RoHS einzuhalten.
Alle weiteren Nachhaltigkeitsanforderungen gelten erst ab einem späteren Zeitpunkt:
| Geltungs- beginn *) |
Anforderung |
Art.
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|---|---|---|
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12. Feb 2027
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Kreislaufdurchgänge wiederverwendbarer Verpackungen |
11
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12. Feb 2028
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Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (z. B. Aufkleber auf Obst und Gemüse)
Beschränkung des Leerraums in Verkaufsverpackungen
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9
24
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12. Aug 2028
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Harmonisierte Kennzeichnung über Materialzusammensetzung |
12
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12. Feb 2029
|
Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen |
12
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01. Jan 2030
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Recyclingfähigkeit gemäß Leistungsstufen
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Minimierung von Verpackungen
Maximales Leerraumverhältnis für Transportverpackungen
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6
7
10
24
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01. Jan 2035
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Recycling in großem Maßstab |
6
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*) Der angegebene Geltungsbeginn setzt voraus, dass der konkretisierende Rechtsakt entsprechend der vorgegebenen Frist in Kraft getreten ist (i. d. R. 18 bis 36 Monate vor Geltungsbeginn).
Verpackungen, die vor Geltungsbeginn der PPWR in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach Geltungsbeginn weiter vertrieben werden, auch wenn sie nicht konform sind – mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden. Diese müssen spätestens am 12. August 2026 den Anforderungen der PPWR an wiederverwendbare Verpackungen genügen oder vom Markt genommen werden.
Gleiches gilt auch für die erst zu einem späteren Zeitpunkt geltenden Anforderungen. Verpackungen, die bereits vor dem Inkrafttreten bzw. der Anwendbarkeit der jeweiligen PPWR-Anforderung auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz. Dies gilt auch für Lagerbestände. Sie müssen nicht nachträglich an die neuen Nachhaltigkeits- oder Kennzeichnungsvorgaben angepasst werden und dürfen weiterhin vermarktet werden.
