Für wen gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR?

Wie auch schon in der Vorgänger-Richtlinie werden auch von der EU-Verpackungsverordnung sämtliche Verpackungen erfasst - unabhängig davon, ob sie leer oder mit Produkten befüllt sind.
Der Anwendungsbereich der PPWR ist in Art. 2 Abs. 1 definiert:
„Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.“
Der Verpackungsbegriff bleibt dabei im Vergleich zur Vorgängerregelung nahezu unverändert, auch die definierten Verpackungstypen sind weitestgehend bekannt:
  • Verkaufsverpackungen, die eine Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung bilden
  • Umverpackungen, die in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten ent-halten unabhängig davon, ob sie als solche an den Endverbraucher abgegeben werden
  • Serviceverpackungen als To-go-Verpackungen für Getränke und zubereitete Lebensmittel, die unmittelbar in der Verkaufsstelle befüllt werden
  • Transportverpackungen zur Handhabung und zum Transport einer oder mehrere Verkaufseinheiten
  • Verpackungen für den elektronischen Handel zur Lieferung im Online-Handel. Diese gelten nun als Unterkategorie der Transportverpackungen (Und nicht mehr wie bisher im deutschen Recht die Versandverpackungen als Unterfall der Verkaufsverpackungen!)
  • Primärproduktionsverpackungen, die für die Verpackung unverarbeiteter Erzeugnisse aus der Primärproduktion bestimmt sind.
Auch die Kriterien für die Abgrenzung von Verpackung und Nicht-Verpackung laufen grundsätzlich entlang der bisherigen Linie (Anhang I der PPWR). Neu ist allerdings, dass nun auch Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme als Verpackungen gelten.
Die PPWR kennt keine generellen Ausnahmen vom Anwendungsbereich, auch nicht für solche Verpackungen, die bereits spezifischem Fachrecht unterliegen (z. B. gefahrgutrechtlichen Vorgaben oder Verpackungen für Arzneimittel, Lebensmittel usw.). Für diese gilt die PPWR ergänzend und lässt einige pflichtenspezifische Ausnahmen zu (insbes. im Hinblick auf Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile).
Auch allgemeine Bagatellgrenzen und Mengenschwellen kennt die PPWR nicht. Auf die eine oder andere Weise sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die in der EU Verpackungen oder verpackte Produkte „bereitstellen“, also entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgeben. Lediglich Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG (also mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als 2 Mio. EUR) werden teilweise privilegiert und können in bestimmten Fällen ihre Erzeugerpflichten auf ihren Lieferanten abwälzen.