Handel mit Ländern der EU

Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer: diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert
  • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.

Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung

Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen über die steuerfreien Umsätze neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:
  • Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung (es genügt die umgangssprachliche Umschreibung), z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"
  • eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers: Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten Umsatzsteueridentifikationsnummern müssen für den Regelfall von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.

Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer

Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern unter folgender Anschrift
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Tel. 06831-456-444
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer auch beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag wird dann zusammen mit den erforderlichen Angaben über die umsatzsteuerliche Erfassung an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.

Nachweispflichten

Belegmäßiger Nachweis

Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung und Warenbewegungen im Wege der Versendung.

Beförderung

Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird, zum Beispiel durch eigene Werk-Lkws von Lieferer oder Abnehmer. In diesem Fall sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
  • Doppel der Rechnung und
  • eine sogenannte Gelangensbestätigung.
Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen oder einen zusammengesetzten Beleg, der folgende Angaben enthält:
  • Name und Anschrift des Abnehmers (d. h. in der Regel Vertragspartners),
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands; ist der Liefergegenstand ein Fahrzeug auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Ort und Monat (nicht Tag genau erforderlich) des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet bzw., wenn die Ware vom Abnehmer selbst verbracht wird, des Endes der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet. Der Ort muss nach Land und Gemeinde genau angegeben werden.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten, wie z.B. ein zuständiger Mitarbeiter oder bei Ablieferung in einem Lager auch der Lagerhalter.

Versendung

Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z. B. Spediteur, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesen Konstellationen sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
  • Doppel der Rechnung und
  • eine sogenannte Gelangensbestätigung oder statt der Gelangensbestätigung alternative Versendungsbelege.
Alternative Versendungsbelege zur Gelangensbestätigung können sein:
  • von Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebene handelsrechtliche Frachtbriefe
  • Spediteursbescheinigungen
  • elektronische oder schriftliche Auftragserteilung an einen Kurierdienst und Sendungsprotokoll
  • Posteinlieferungsschein und Zahlungsnachweis. 

Buchmäßiger Nachweis

Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers nachweisen. Hierzu hat er Folgendes aufzuzeichnen:
  • ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes inklusive Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen.
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten

Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen.
Des Weiteren muss er diese - für jeden Kunden separat - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der Zusammenfassenden Meldung angeben beim Bundeszentralamt für Steuern. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot der Bundeszentralamts für Steuern
Bis einschließlich 2009 erfolgt die Meldung der innergemeinschaftliche Lieferungen quartalsweise. Aufgrund einer EU-rechtlichen Änderung musste dies ab 2010 geändert werden. Die hierzu verabschiedete Gesetzesänderung sieht dazu seit 1. Juli 2010 im Regelfall eine Verkürzung der Meldefrist auf monatliche Meldungen vor und zwar in folgender Differenzierung:
  • Regelmäßig ist die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung abzugeben.
  • Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäft weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die die Zusammenfassende Meldung wie bislang quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Es ist jedoch möglich, auch unterhalb der Meldeschwelle (freiwillig) monatliche Meldungen abzugeben.
Vorsicht: Bitte melden Sie die Umsätze rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern! Die verspätete Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die das Bundeszentralamt in jüngster Zeit verstärkt verfolgt.
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 500.000 Euro (bis 31. Dezember 2011 400.000 Euro) überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt.

Zweifel an der Umsatzsteueridentifikationsnummer

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Aufgrund der insoweit strikten Handhabung der Finanzverwaltung muss der Unternehmer, um sich so weit als möglich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen. Hierzu wendet er sich an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteueridentifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Bestätigungsverfahren kann per Internet eingeleitet werden. Den Weg dorthin finden Sie ebenfalls über die seitliche Servicepalte im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern. Bitte beachten Sie dabei, dass Vertrauensschutz nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage erhalten können. Das System leitet sie dorthin selbsterklärend.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten

(Quelle: Bundeszentralamt für Steuern)
Ländercode
weitere Stellen
Belgien
Numéro T.V.A.
BTW-Nummer
N° TVA
BTW-Nr.
BE
bis 31.3.2005: 9
ab 1.4.2005: 10
Bulgarien
Dank dobaweha stoinost
DDS
BG
9 oder 10, nur Ziffern
Dänemark
Varemodtagers moms-nr
SE-nr
DK
8, nur Ziffern
Deutschland
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
Ust-IdNr.
DE
9, nur Ziffern
Estland
Käibemaksukohustuslase
registreeri-misnumber
KMKR-number
EE
9, nur Ziffern
Finnland
Arvonlisäveronumero
ALV-nro
FI
8, nur Ziffern
Frankreich
Numéro d'identification TVA
ID.TVA
FR
11, nur Ziffern, die erste und/oder zweite Stelle kann ein Buchstabe sein
Griechenland
Arithmos Forologikou Mitroou
(Tax Rax Registration No.)
A.Æ.M.

(Alpha, Phi,.My)

EL
9, nur Ziffern
Irland
VAT REGISTRATION NUMBER
VAT REG NO
IE
8, die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein
Italien
CODICE IVA

(NUMERO DI PARTITA IVA)

P.IVA
IT
11, nur Ziffern
Kroatien
HR
11, nur Ziffern
Lettland
PVN registracijas numrus
PVN-numurus
LV
11, nur Ziffern
Litauen
Pridetines vertes mo-kescio
moketojo kodas
PVM moketojo kodas
LT
9 oder 12, nur Ziffern
Luxemburg
Numéro d'identification TVA
ID.TVA
LU
8, nur Ziffern
Malta
MT
8, nur Ziffern
Niederlande
Omzetbelastingnummer
BTW-Nr.
NL
12, die drittletzte Stelle mus der Buchstabe B sein
Polen
Numer identyfikacji podatko-wej
NIP
PL
10, nur Ziffern
Portugal
Número de identificacao fiscal
NIPC
PT
9, nur Ziffern
Österreich
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
UID
AT
neun, die erste Stell mus der Buchstabe U sein
Rumänien
RO
2 bis maximal 10, nur Ziffern
Schweden
Moms Registrerings Nommer
Moms Reg. No.
SE
12, nur Ziffern
Slowakei
Dan z pridanej hodnoty
DPH
SK
10, nur Ziffern
Slowenien
davcna stevilka
SI
8, nur Ziffern
Spanien
Für juristische Personen und Personengesell-
schaften: Número de identificación fiscal
Für Einzelpersonen:
Número de documento nacional de identidad
N.I.F.
DNI
ES
9, die erste und/oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein
Tschechien
danové identifikacní císlo
DIC
CZ
8/9/10, nur Ziffern
Ungarn
közösségi adózám
HU
8, nur Ziffern
Vereinigtes Königreich
VAT Registration Number
VAT REG NO
GB
9/12, nur Ziffern;
für Verwaltungen und Gesundheitswesen: 5, die ersten zwei Stellen GD oder HA
Zypern
CY
9, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein