Umschlüsselungsverzeichnis zur Ausfuhrliste

Dual-Use-Güter sind Güter, die zivil und militärisch nutzbar sind. Beim ATLAS-Verfahren wird beim Erstellen einer Ausfuhranmeldung bei bestimmten Warennummern (Zolltarifnummern) hierzu eine Kodierung verlangt. Da dieselbe Warennummer in der Regel genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Waren umfasst, sind spezifische Kodierungen erforderlich (zum Beispiel Y901 für die Angabe, dass es sich nicht um ein Dual-use-Gut handelt).
Bei der Überprüfung anhand der Warennummer leistet das Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gute Dienste. Es ist ein wichtiges Hilfsmittel für die Prüfung, ob Güter von Exportkontrolllisten erfasst sind und aus technischen Gründen nur mit einer Ausfuhrgenehmigung exportiert werden dürfen.
Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung jedes Exporteurs. Ohne Prüfung besteht die Gefahr, dass strafbewehrte Verbote und Genehmigungspflichten verletzt werden.
Das Umschlüsselungsverzeichnis erleichtert die technische Prüfung bei der Einstufung anhand der Ausfuhrliste, indem es zu den einschlägigen Positionen der Ausfuhrliste hinführt. Das Umschlüsselungsverzeichnis geht von der Warennummer aus und stellt ihr die entsprechende Position der Ausfuhrliste gegenüber. Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannten technischen Parameter. Nur wenn diese mindestens erfüllt werden, ist die Ware erfasst und damit genehmigungspflichtig bei der Ausfuhr. In Zweifelsfällen muss die Ausfuhrliste und eventuell das BAFA konsultiert werden.
Das aktuelle Umschlüsselungsverzeichnis basiert auf den Daten der Ausfuhrliste (letzte Änderung durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.Dezember 2018), Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 428/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2018/1922 vom 10. Oktober 2018 und auf den Kapiteln des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für 2019.
Die Umstellung auf die geänderten Warennummern erfolgt jeweils im Januar unabhängig von einer Änderung der Ausfuhrliste.
Die Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ersetzt die eigenverantwortliche Prüfung der Gütereinstufung durch den Exporteur nicht, da es nicht rechtsverbindlich ist.
Eine verwendungsbezogene bzw. empfängerbezogene Genehmigungspflicht ist damit noch nicht geprüft. Eine Übersicht zu den Genehmigungstatbeständen finden Sie in der BAFA-Broschüre zur Exportkontrolle