Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung (LE) ist ein privatrechtliches Nachweisdokument, mit dem ein Lieferant gegenüber seinem Kunden erklärt, dass die gelieferten Waren die präferenziellen Ursprungsregeln der in der Erklärung genannten Präferenzabkommen erfüllen oder Angaben zu bereits vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen macht.
- Rechtliche Grundlage
- Verantwortung des Exporteurs
- Gründe für eine Lieferantenerklärung
- Arten von Lieferantenerklärungen
- Aussteller von Lieferantenerklärungen
- Präferenzursprungseigenschaft
- Revidierte PEM-Regeln (ab 2025/2026)
- Kumulierungsvermerk (PEM)
- Langzeit-Lieferantenerklärungen
- Aufbewahrungspflichten
- Folgen falscher Angaben
- Präferenzursprung ermitteln – Schritt für Schritt
Sie dient dem Abnehmer insbesondere als Vornachweis für:
- die Ausstellung eines Präferenznachweises (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung oder Erklärung zum Ursprung nach dem jeweiligen Präferenzabkommen),
- die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzabkommen der Europäischen Union,
- in der Praxis – unter bestimmten Voraussetzungen – auch als Nachweisgrundlage für die Ausstellung eines IHK-Ursprungszeugnisses.
Die Lieferantenerklärung wird ohne Mitwirkung der Zollbehörden ausgestellt. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Nachweisbarkeit seiner Angaben.
Rechtliche Grundlage
Die Lieferantenerklärung basiert auf:
- dem Unionszollkodex (UZK),
- der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA),
- den jeweiligen Präferenzabkommen der EU,
- sowie – für den paneuropäisch-mediterranen Raum – der revidierten Regionalen PEM-Konvention (anwendbar ab 1. Januar 2025, mit Übergangsregelungen bis Ende 2025).
Verantwortung des Exporteurs
Beantragt ein Exporteur einen Präferenznachweis oder gibt er selbst eine Präferenzursprungserklärung ab, ist er verantwortlich für die zutreffende Ursprungsermittlung.
Er muss sicherstellen, dass:
- die Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens eingehalten werden,
- der Ursprung nachvollziehbar dokumentiert ist,
- geeignete Vornachweise (z. B. Lieferantenerklärungen) vorliegen.
Dies gilt sowohl für:
- eigene Erzeugnisse, die im Betrieb hergestellt oder verarbeitet wurden,
- als auch für Handelswaren, die unverändert weiterverkauft werden.
Gründe für eine Lieferantenerklärung
Eine Lieferantenerklärung ist insbesondere erforderlich, wenn:
- Vormaterialien von anderen EU-Lieferanten bezogen werden,
- Handelswaren weiterverkauft werden,
- der präferenzrechtliche Ursprung nicht allein aus eigenen Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Sie dient dem Abnehmer als Vornachweis für die Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Waren.
Eine Lieferantenerklärung kann auch ausgestellt werden, wenn die Ware vollständig im eigenen Betrieb gewonnen oder hergestellt wurde. Ob sie erforderlich ist, richtet sich nach den Anforderungen des jeweiligen Geschäftsvorgangs und den Nachweispflichten des Abnehmers.
Arten von Lieferantenerklärungen
1. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Sie bestätigt, dass die gelieferten Waren die präferenzrechtlichen Ursprungsregeln erfüllen.
Sie dient als:
- Vornachweis für Präferenznachweise,
- Grundlage für die Anwendung von Zollvergünstigungen,
- Vornachweis für IHK-Ursprungszeugnisse (mit Zusatzangaben zum Herstellungsland).
2. Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
Diese Erklärung enthält keine Ursprungsbestätigung, sondern Angaben zu:
- bereits durchgeführten Be- oder Verarbeitungen in der EU,
- dem Umfang dieser Arbeitsschritte.
Sie wird insbesondere benötigt bei:
- arbeitsteiligen Produktionsprozessen (z. B. Textil- oder Metallverarbeitung),
- Vorstufen, die für sich genommen noch keinen Ursprung begründen, aber in der Summe ursprungsbegründend sein können.
Sie ist kein Ersatz für Ursprungsnachweise bei Waren aus Drittstaaten ohne Präferenzabkommen.
Aussteller von Lieferantenerklärungen
Der Aussteller muss seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.
Lieferantenerklärungen dienen als Vornachweis für den präferenziellen Ursprung im Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union.
Lieferantenerklärungen, die außerhalb der Europäischen Union (z. B. in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich) ausgestellt wurden, sind keine Lieferantenerklärungen im Sinne des Unionszollrechts und können eine EU-Lieferantenerklärung nicht ersetzen.
Präferenzursprungseigenschaft
Mit einer Lieferantenerklärung wird nicht ein Ursprungsland, sondern die Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Waren bescheinigt.
Der Lieferant bestätigt damit, dass die Waren die Ursprungsregeln der in der Lieferantenerklärung genannten Präferenzabkommen erfüllen.
Werden Vormaterialien oder Waren mit Präferenzursprung aus Partnerstaaten bei der Ursprungsermittlung berücksichtigt und sind die Voraussetzungen der jeweiligen Kumulationsregelungen erfüllt, können diese im Rahmen der Ursprungsermittlung angerechnet werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass in der Lieferantenerklärung ein ausländisches Ursprungsland bescheinigt wird.
Revidierte PEM-Regeln (ab 2025/2026)
Die revidierte PEM-Konvention bringt wesentliche Neuerungen:
- erweiterte und flexiblere Kumulationsmöglichkeiten,
- Vollkumulation in den hierfür vorgesehenen Fällen,
- vereinfachte Ursprungsregeln für viele Waren,
- höhere Toleranzschwellen für Nicht-Ursprungsmaterialien.
Wichtig: Ab dem 1. Januar 2026 ist bei neu ausgestellten Lieferantenerklärungen im PEM-Bereich grundsätzlich keine gesonderte Angabe mehr erforderlich, ob die Ursprungseigenschaft nach den Übergangsregeln oder den revidierten PEM-Regeln ermittelt wurde, da grundsätzlich nur noch die revidierten PEM-Regeln gelten.
Kumulierungsvermerk (PEM)
Soll die Lieferantenerklärung als Grundlage für PEM-Präferenznachweise dienen und sehen die jeweiligen Ursprungsvorschriften bei angewandter Kumulation einen entsprechenden Hinweis vor, ist ein Kumulierungsvermerk erforderlich.
Beispiel:
Cumulation applied with: …
No cumulation applied.
Ein Kumulierungsvermerk ist nur erforderlich, soweit die einschlägigen Ursprungsvorschriften dies für den jeweiligen Sachverhalt vorsehen.
Eine Lieferantenerklärung muss enthalten:
- eindeutige Warenbeschreibung,
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- ggf. Name des Empfängers (bei Langzeit-LE),
- Erklärung zum präferenzrechtlichen Ursprung oder zu den Be-/Verarbeitungen,
- Datum der Ausstellung sowie ggf. den Gültigkeitszeitraum bei Langzeit-Lieferantenerklärungen,
- Name der verantwortlichen Person,
- Unterschrift (bei elektronischer Ausstellung genügt eine gleichwertige Authentifizierung nach den geltenden Vorschriften).
Hinweis:
Für Lieferantenerklärungen im PEM-Bereich ist seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich keine gesonderte Angabe des angewendeten PEM-Regelwerks mehr erforderlich.
Langzeit-Lieferantenerklärungen
- maximal 24 Monate gültig,
- Beginn des Gültigkeitszeitraums höchstens 12 Monate vor und höchstens 6 Monate nach dem Ausstellungsdatum.
Aufbewahrungspflichten
In Deutschland gilt:
- 6 Jahre Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO),
- 10 Jahre, wenn die Lieferantenerklärung Bestandteil von Rechnungen oder Buchungsunterlagen ist.
Folgen falscher Angaben
Falsche oder unzutreffende Lieferantenerklärungen können führen zu:
- nachträglicher Aberkennung von Zollpräferenzen,
- Zollnachforderungen im Einfuhrland,
- Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach der Abgabenordnung,
- zivilrechtlicher Haftung gegenüber dem Kunden (Regress).
Die Lieferantenerklärung bleibt auch unter dem UZK und den revidierten PEM-Regeln ein zentrales Instrument im Präferenzrecht. Mit den neuen Regeln steigen jedoch: die Anforderungen an Transparenz, die Bedeutung des richtigen Regelwerks, und die Notwendigkeit einer sauberen Dokumentation. Sorgfalt bei der Ausstellung ist entscheidend.
Präferenzursprung ermitteln – Schritt für Schritt
Wie Sie den Präferenzursprung ermitteln, erfahren Sie hier in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung: Präferenzursprung ermitteln
