Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärung nach UZK und revidierten PEM-Regeln (Stand 2026)

Was ist eine Lieferantenerklärung?

Die Lieferantenerklärung (LE) ist ein privatrechtliches Ursprungsnachweisdokument, mit dem ein Lieferant gegenüber seinem Kunden den präferenzrechtlichen Ursprung der gelieferten Waren bestätigt oder Angaben zu bereits vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen macht.
Sie dient dem Abnehmer insbesondere als Vornachweis für:
  • die Ausstellung eines Präferenznachweises (z. B. Präferenzursprungserklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung),
  • die Anwendung von Zollpräferenzen im Rahmen bestehender Präferenzabkommen der EU,
  • in der Praxis auch als Vornachweis für die Ausstellung eines IHK-Ursprungszeugnisses (unter bestimmten Voraussetzungen).
Die Lieferantenerklärung wird ohne Mitwirkung der Zollbehörden ausgestellt. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

Rechtliche Grundlage

Die Lieferantenerklärung basiert auf:
  • dem Unionszollkodex (UZK),
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA),
  • den jeweiligen Präferenzabkommen der EU,
  • sowie – für den paneuropäisch-mediterranen Raum – der revidierten Regionalen PEM-Konvention (anwendbar ab 1. Januar 2025, mit Übergangsregelungen bis Ende 2025).

Verantwortung des Exporteurs

Beantragt ein Exporteur einen Präferenznachweis oder gibt er selbst eine Präferenzursprungserklärung ab, ist er verantwortlich für die zutreffende Ursprungsermittlung.
Er muss sicherstellen, dass:
  • die Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens eingehalten werden,
  • der Ursprung nachvollziehbar dokumentiert ist,
  • geeignete Vornachweise (z. B. Lieferantenerklärungen) vorliegen.
Dies gilt sowohl für:
  • eigene Erzeugnisse, die im Betrieb hergestellt oder verarbeitet wurden,
  • als auch für Handelswaren, die unverändert weiterverkauft werden.

Wann wird eine Lieferantenerklärung benötigt?

Eine Lieferantenerklärung ist insbesondere erforderlich, wenn:
  • Vormaterialien von anderen EU-Lieferanten bezogen werden,
  • die Waren nicht vollständig im eigenen Betrieb gewonnen oder hergestellt wurden,
  • Handelswaren weiterverkauft werden,
  • der präferenzrechtliche Ursprung nicht allein aus eigenen Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Keine Lieferantenerklärung ist erforderlich, wenn:
  • die Ware vollständig in einem EU-Mitgliedstaat gewonnen oder hergestellt wurde und
  • keine fremden Vormaterialien verwendet wurden.

Arten von Lieferantenerklärungen

1. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Sie bestätigt, dass die gelieferten Waren die präferenzrechtlichen Ursprungsregeln erfüllen.
Sie dient als:
  • Vornachweis für Präferenznachweise,
  • Grundlage für die Anwendung von Zollvergünstigungen,
  • Vornachweis für IHK-Ursprungszeugnisse (mit Zusatzangaben zum Herstellungsland).

2. Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Diese Erklärung enthält keine Ursprungsbestätigung, sondern Angaben zu:
  • bereits durchgeführten Be- oder Verarbeitungen in der EU,
  • dem Umfang dieser Arbeitsschritte.
Sie wird insbesondere benötigt bei:
  • arbeitsteiligen Produktionsprozessen (z. B. Textil- oder Metallverarbeitung),
  • Vorstufen, die für sich genommen noch keinen Ursprung begründen, aber in der Summe ursprungsbegründend sein können.
⚠️ Sie ist kein Ersatz für Ursprungsnachweise bei Waren aus Drittstaaten ohne Präferenzabkommen.

Wer darf Lieferantenerklärungen ausstellen?

  • Der Aussteller muss seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.
  • Der Empfänger muss ebenfalls in der EU ansässig sein
    (Ausnahme: bestimmte Sonderregelungen, z. B. EU–Türkei).
Lieferantenerklärungen aus Drittstaaten (z. B. Schweiz) sind ungültig.

Welcher Ursprung darf bescheinigt werden?

Grundsätzlich darf in einer Lieferantenerklärung nur der EU-Ursprung bescheinigt werden.

Ausnahmen (relevant für PEM-Raum):

Wurden Waren mit einem gültigen Präferenznachweis aus einem PEM-Partnerland eingeführt, kann in der Lieferantenerklärung auch dieses Ursprungsland angegeben werden, sofern die jeweiligen Kumulationsregeln erfüllt sind.

Revidierte PEM-Regeln (ab 2025/2026)

Die revidierte PEM-Konvention bringt wesentliche Neuerungen:
  • erweiterte und flexiblere Kumulationsmöglichkeiten (inkl. Vollkumulation),
  • vereinfachte Ursprungsregeln für viele Waren,
  • höhere Toleranzschwellen für Nicht-Ursprungsmaterialien.

Wichtig:

Ja. Ab 1. Januar 2026 musst du in der Lieferantenerklärung NICHT mehr angeben, welche PEM-Regeln du angewendet hast,
weil es dann nur noch die revidierten PEM-Regeln gibt.

Kumulierungsvermerk (PEM)

Soll die Lieferantenerklärung als Grundlage für PEM-Präferenznachweise dienen, ist – sofern relevant – ein Kumulierungsvermerk erforderlich:
Beispiel:
  • Cumulation applied with: …
  • No cumulation applied.
Ohne diesen Vermerk ist die Ausstellung eines entsprechenden Präferenznachweises nicht zulässig.

Formale Anforderungen an Lieferantenerklärungen

Eine Lieferantenerklärung muss enthalten:
  • eindeutige Warenbeschreibung,
  • Name und Anschrift des Lieferanten,
  • ggf. Name des Empfängers (bei Langzeit-LE),
  • Erklärung zum präferenzrechtlichen Ursprung oder zu den Be-/Verarbeitungen,
  • angewendetes Ursprungsregelwerk (z. B. revidierte PEM-Regeln),
  • Datum, ggf. Gültigkeitszeitraum,
  • Name der verantwortlichen Person,
  • Unterschrift (bei elektronischer Ausstellung genügt Namensnennung).
Langzeit-Lieferantenerklärungen:
  • maximal 24 Monate gültig,
  • rückwirkend höchstens 12 Monate vor Ausstellungsdatum.

Aufbewahrungspflichten

In Deutschland gilt:
  • 6 Jahre Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO),
  • 10 Jahre, wenn die Lieferantenerklärung Bestandteil von Rechnungen oder Buchungsunterlagen ist.

Folgen falscher Angaben

Falsche oder unzutreffende Lieferantenerklärungen können führen zu:
  • nachträglicher Aberkennung von Zollpräferenzen,
  • Zollnachforderungen im Einfuhrland,
  • Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach der Abgabenordnung,
  • zivilrechtlicher Haftung gegenüber dem Kunden (Regress).

Die Lieferantenerklärung bleibt auch unter dem UZK und den revidierten PEM-Regeln ein zentrales Instrument im Präferenzrecht.
Mit den neuen Regeln steigen jedoch:
die Anforderungen an Transparenz,
die Bedeutung des richtigen Regelwerks,
und die Notwendigkeit einer sauberen Dokumentation.

Sorgfalt bei der Ausstellung ist entscheidend.