EU-Bescheinigung
Wer in Deutschland beruflich tätig ist und seine Tätigkeit in einem anderen EU- oder EWR-Staat ausüben möchte, muss dort unter Umständen seine berufliche Qualifikation oder bisherige Berufstätigkeit nachweisen.
- Wann kann eine EU-Bescheinigung benötigt werden?
- Was ist bei einer vorübergehenden Dienstleistung zu beachten?
- Was gilt bei einer dauerhaften Niederlassung?
- Was bescheinigt die IHK?
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Wer stellt die EU-Bescheinigung aus?
- Wichtig: Die Anforderungen des Ziellandes zuerst prüfen
- Rechtliche Grundlage
- Quellen und Rechtsgrundlagen
Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten kann hierfür als Nachweis dienen. Sie dokumentiert insbesondere Art und Dauer der in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten.
Welche Nachweise im Ausland tatsächlich erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Beruf, vom Zielland und davon ab, ob dort nur vorübergehend eine Dienstleistung erbracht oder eine dauerhafte Niederlassung begründet werden soll.
Wann kann eine EU-Bescheinigung benötigt werden?
Eine EU-Bescheinigung kann insbesondere erforderlich sein, wenn Sie
- vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem anderen EU- oder EWR-Staat erbringen möchten oder
- sich dort dauerhaft niederlassen und eine berufliche Tätigkeit aufnehmen möchten.
Besonders relevant ist die Bescheinigung bei reglementierten Berufen. Das sind Berufe, deren Aufnahme oder Ausübung im jeweiligen Staat an bestimmte berufliche Qualifikationen gebunden ist.
Ob ein Beruf reglementiert ist und welche Nachweise verlangt werden, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Ziellandes.
Was ist bei einer vorübergehenden Dienstleistung zu beachten?
Wer in Deutschland rechtmäßig niedergelassen ist und vorübergehend oder gelegentlich in einem anderen EU- oder EWR-Staat tätig werden möchte, kann dort Anzeige- und Nachweispflichten unterliegen.
Der jeweilige Aufnahmestaat kann insbesondere bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung eine vorherige Meldung und bestimmte Unterlagen verlangen.
Dazu kann eine Bescheinigung gehören, aus der hervorgeht, dass der Dienstleister in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht – auch nicht vorübergehend – untersagt wurde.
Ist ein Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert, kann zusätzlich ein Nachweis über die bisherige Berufsausübung erforderlich sein.
Die konkreten Voraussetzungen sollten vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle im Zielland geprüft werden.
Was gilt bei einer dauerhaften Niederlassung?
Andere Voraussetzungen gelten, wenn nicht nur vorübergehend Dienstleistungen erbracht werden sollen, sondern eine dauerhafte berufliche Niederlassung in einem anderen EU- oder EWR-Staat geplant ist.
Bei reglementierten Berufen kann hierfür die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich sein.
Die EU-Bescheinigung kann in diesem Zusammenhang dazu dienen, Art und Dauer der bisherigen beruflichen Tätigkeit in Deutschland nachzuweisen.
Ob die Bescheinigung ausreicht oder weitere Qualifikationsnachweise erforderlich sind, entscheidet die zuständige Stelle des jeweiligen Ziellandes.
Was bescheinigt die IHK?
Die EU-Bescheinigung wird personenbezogen ausgestellt.
Sie kann insbesondere Angaben darüber enthalten,
- welche Tätigkeit die betreffende Person ausgeübt hat,
- in welcher beruflichen Stellung die Tätigkeit ausgeübt wurde und
- über welchen Zeitraum die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Je nach beruflichem Werdegang kann zwischen unterschiedlichen Tätigkeitsformen unterschieden werden, beispielsweise einer Tätigkeit als
- Selbstständiger,
- Unternehmensleiter,
- Stellvertreter eines Unternehmensleiters,
- leitender Angestellter oder
- Arbeitnehmer.
Die IHK kann nur solche Tätigkeiten und Zeiträume bescheinigen, die anhand geeigneter Unterlagen nachvollzogen werden können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der Art der bisherigen Tätigkeit ab.
Selbstständige und Unternehmensleiter
Als Nachweise können je nach Einzelfall beispielsweise in Betracht kommen:
- Gewerbeanmeldung,
- Handelsregisterauszug,
- Gesellschaftsvertrag oder
- andere geeignete Unterlagen, aus denen Art und Dauer der Tätigkeit hervorgehen.
Arbeitnehmer und leitende Angestellte
Als Nachweise können insbesondere dienen:
- Arbeitszeugnisse,
- Arbeitgeberbescheinigungen,
- Arbeitsverträge oder
- andere geeignete Nachweise über Art, Stellung und Dauer der Beschäftigung.
Aus den eingereichten Unterlagen muss die zu bescheinigende Tätigkeit möglichst eindeutig hervorgehen.
Freiberuflich Tätige
Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen Art und Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit nachvollzogen werden können.
Welche Unterlagen hierfür im konkreten Fall geeignet sind, sollte vor Antragstellung mit der IHK abgestimmt werden.
Wer stellt die EU-Bescheinigung aus?
Die Zuständigkeit richtet sich insbesondere nach der ausgeübten Tätigkeit.
Die Industrie- und Handelskammern stellen EU-Bescheinigungen für Tätigkeiten aus, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Für handwerkliche Tätigkeiten kann beispielsweise die Handwerkskammer zuständig sein. Bei anderen Berufen können weitere Kammern oder Behörden zuständig sein.
Bei Unsicherheit empfiehlt sich deshalb eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Kammer.
Wichtig: Die Anforderungen des Ziellandes zuerst prüfen
Bevor Sie eine EU-Bescheinigung beantragen, sollten Sie klären, welchen Nachweis die zuständige Stelle im Zielland tatsächlich verlangt.
Die EU-Bescheinigung führt nicht automatisch dazu, dass eine Tätigkeit in einem anderen Staat aufgenommen werden darf.
Je nach Beruf und Zielland können weitere Voraussetzungen bestehen, beispielsweise:
- eine vorherige Meldung,
- die Anerkennung einer Berufsqualifikation,
- ein Qualifikationsnachweis,
- ein Nachweis der Berufserfahrung,
- ein Berufshaftpflichtversicherungsnachweis oder
- weitere berufsrechtliche Anforderungen.
Informationen über reglementierte Berufe und die zuständigen Stellen können unter anderem über die EU-Datenbank für reglementierte Berufe eingeholt werden.
Rechtliche Grundlage
Die europarechtliche Grundlage ist insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihrer geltenden Fassung.
Sie unterscheidet zwischen der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen und der dauerhaften Niederlassung.
Die Richtlinie 2013/55/EU hat die Richtlinie 2005/36/EG geändert. Sie sollte deshalb nicht allein als heutige „Berufsanerkennungsrichtlinie“ bezeichnet werden.
Für grenzüberschreitende Dienstleistungen in bestimmten reglementierten Gewerben enthält in Deutschland außerdem § 13a Gewerbeordnung (GewO) entsprechende Regelungen. Danach können unter anderem Nachweise über die rechtmäßige Niederlassung, Berufsqualifikation beziehungsweise bisherige Berufsausübung erforderlich sein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- EUR-Lex – Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Gesetze im Internet – § 13a Gewerbeordnung: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
- Gesetze im Internet – Gewerbeordnung (GewO)
- EU-Kommission – Datenbank der reglementierten Berufe
Rechtsgrundlagen: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in geltender Fassung, insbesondere die Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit und Anerkennung von Berufsqualifikationen; für entsprechende grenzüberschreitende Tätigkeiten in Deutschland insbesondere § 13a GewO.
