Ausfüllen von elektronischen Ursprungszeugnissen
- Elektronisches oder volldigitales Ursprungszeugnis – was ist der Unterschied?
- Sprachregelung für Ursprungszeugnisse
- Feld 1 (Absender)
- Feld 2 (Empfänger)
- Feld 3 (Ursprungsland)
- Länderbezeichnungen in Ursprungszeugnissen und anderen IHK-Bescheinigungen
- Feld 4 (Angaben über die Beförderung)
- Feld 5 (Bemerkungen)
- Feld 6 – Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
- Wenn der Platz in Feld 6 nicht ausreicht
- Wo muss die Anlage hochgeladen werden?
- Übersicht - Spaltenerklärung zum Upload von Dokumenten
- Feld 7 (Menge)
- Feld 8
- Feld 9
- Rückseite des Ursprungszeugnisses
Elektronisches oder volldigitales Ursprungszeugnis – was ist der Unterschied?
Ursprungszeugnisse können über die IHK-Webanwendung eUZweb elektronisch beantragt werden. Nach der Bewilligung stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) – Ausdruck auf dem amtlichen Vordruck
Der Antrag wird elektronisch über eUZweb gestellt und von der IHK elektronisch bearbeitet und bewilligt. Anschließend druckt das Unternehmen das Ursprungszeugnis auf den dafür vorgesehenen amtlichen UZ-Vordruck aus.
Hierfür werden UZ-Vordrucke ohne eingedruckte Seriennummer verwendet.
Volldigitales Ursprungszeugnis (dUZ) – Download als PDF
Beim volldigitalen Ursprungszeugnis entfällt der Ausdruck auf dem amtlichen UZ-Vordruck. Nach der Bewilligung wird das Ursprungszeugnis als digital signierte PDF-Datei aus eUZweb heruntergeladen und kann elektronisch an Kunden, Banken, Behörden oder andere Empfänger weitergeleitet werden.
Das dUZ enthält ein digitales IHK-Siegel, die elektronische Signatur sowie einen QR-Code beziehungsweise Verifizierungsmöglichkeiten zur Prüfung der Echtheit.
Wichtig: eUZ und dUZ werden über dieselbe Anwendung beantragt. Der Unterschied liegt vor allem darin, wie das bewilligte Ursprungszeugnis anschließend verwendet wird:
| eUZ | dUZ |
|---|---|
| elektronische Antragstellung | elektronische Antragstellung |
| Bewilligung durch die IHK | Bewilligung durch die IHK |
| Ausdruck im Unternehmen | Download als PDF |
| Ausdruck auf amtlichem UZ-Vordruck | kein amtlicher Vordruck erforderlich |
| Papierurkunde wird weitergegeben | digitale PDF-Urkunde wird weitergegeben |
Ein heruntergeladenes dUZ kann zwar ausgedruckt werden. Dieser Ausdruck ist jedoch nicht mit dem eUZ-Ausdruck auf dem amtlichen Formular gleichzusetzen. Ausdrucke des dUZ werden entsprechend als Ausdruck einer digitalen Urkunde gekennzeichnet.
Das digitale Ursprungszeugnis (dUZ) ist ein gültiges Ursprungszeugnis.
Sollte das digitale Ursprungszeugnis von einer ausländischen Zollbehörde oder einem Geschäftspartner nicht akzeptiert werden, können Sie ergänzend das nachfolgende Informationsschreiben der IHK zum digitalen Ursprungszeugnis vorlegen. Das Schreiben erläutert die Gültigkeit und die Verifizierung des digitalen Ursprungszeugnisses und kann bei Bedarf separat verwendet werden.
Sprachregelung für Ursprungszeugnisse
Ursprungszeugnisse sind einheitlich in einer Sprache auszustellen.
Zulässige Sprachen sind:
- Deutsch
- Englisch
- Französisch
- Spanisch
Eine Mischung mehrerer Sprachen innerhalb eines Dokuments ist unzulässig und führt zur Zurückweisung.
Der Antragsteller eines Ursprungszeugnisses erklärt, dass ihm folgendes bekannt ist:Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet der Unterzeichner ggf. auch bürgerlich-rechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.
Feld 1 (Absender)
Als Name des Absenders muss angegeben sein:
- Eine im Handelsregister eingetragene Firma: Firmenname gemäß Handelsregister (vollständige Firmierung einschließlich Rechtsformzusatz)
- Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Nachname des Gewerbetreibenden
- Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person
-
Länderkennzeichnung in der AbsenderadresseDeutsch:
Bundesrepublik Deutschland (EU)Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)Englisch:
Federal Republic of Germany (EU)Federal Republic of Germany (European Union)Französisch:
République fédérale d’Allemagne (UE)Spanisch:
República Federal de Alemania (UE) -
Vertretung durch Drittland („On behalf“, Vollmachten):
Vollmachten müssen immer hochgeladen werdenEU-Firma (Name, Rechtsform, Sitz des Unternehmens)
im Auftrag von / on behalf of
Firma Drittland
(Name, Stadt und Land reicht)
Außerdem ist die vollständige Anschrift anzugeben - kein Postfach.
Feld 2 (Empfänger)
Hier ist grundsätzlich die vollständige Anschrift des Empfängers einzutragen.
1. Vollständige Empfängeradresse angeben
Die Adresse muss vollständig eingegeben werden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Die Adresse muss vollständig eingegeben werden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
2. Kein Länderzusatz in der Adresszeile!
Das Land darf nicht in der Adresszeile (z. B. „Deutschland“, „France“ etc.) angegeben werden.
Das Land darf nicht in der Adresszeile (z. B. „Deutschland“, „France“ etc.) angegeben werden.
3. Empfangsland → Länderauswahl ausschließlich über Symbol (Flagge)
Das Empfangsland muss über die Flaggenauswahl im System ausgewählt werden.1. Vollständige Empfängeradresse angeben
Die Adresse muss vollständig eingegeben werden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Das Empfangsland muss über die Flaggenauswahl im System ausgewählt werden.1. Vollständige Empfängeradresse angeben
Die Adresse muss vollständig eingegeben werden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Es kann jedoch vorkommen, dass der Empfänger nicht bekannt ist oder dieser aus Gründen der Wahrung von Geschäftsinteressen nicht genannt werden soll. In solchen Fällen ist der Hinweis "an Order" sowie das Bestimmungsland einzutragen.
Feld 3 (Ursprungsland)
Dieses Feld ist immer auszufüllen, denn hier wird das Herstellungsland der Ware eingetragen. Dabei ist auf die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten.
Wurden die einzelnen Waren in einem Land oder in verschiedenen Ländern der Europäischen Union hergestellt, ist jedes Land mit dem Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache einzutragen:
Beispiel:
Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
Bundesrepublik Deutschland (EU)
engl.: Federal Republic of Germany (European Union)
engl.: Federal Republic of Germany (European Union)
Federal Republic of Germany (EU)
Wird als Ursprungsangabe nur "Europäische Union" von den Behörden des Bestimmungslandes akzeptiert, kann auch dies verwendet werden:
Beispiel:
Europäische Union
engl.: European Union
engl.: European Union
Keine Ursprungsbegriffe sind: BRD, West-Germany, Western Europe, England, Holland etc.
Bei mehreren Ursprungsländern können diese fortlaufend in Feld 3 positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren. Zum Beispiel:
1. United States of America
2. Pakistan
Alternativ kann aus Gründen des Platzmangels ein Verweis auf Feld 6 erfolgen („siehe Feld 6“), wo die einzelnen Ursprungsländer dann direkt den Waren zugeordnet werden.
Beispiel:
| 6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung 1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück) (Ursprungsland: USA) 2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück) (Ursprungsland: Pakistan) |
Länderbezeichnungen in Ursprungszeugnissen und anderen IHK-Bescheinigungen
Feld 4 (Angaben über die Beförderung)
Ein Ursprungszeugnis darf grundsätzlich nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Ware versandbereit ist oder sich bereits in der Versendung befindet. Daher sollte in Feld 4 die Beförderungsart angegeben werden (Lkw, Luftfracht, Seefracht, Bahn etc.). Bei einigen Ländern muss zudem der Name des Schiffs bzw. die Flugnummer angegeben werden. Auch die Angabe des Incoterms möglich.
Feld 5 (Bemerkungen)
Mögliche Angaben sind z.B. Importlizenz-, Akkreditivnummer, Auftrags- und/ oder Rechnungsnummer. Im Falle eines Dreiecksgeschäfts wird hier die Adresse des Rechnungsempfängers eingetragen.
Akkreditivnummer in Feld 5.
Weitere erforderliche Erklärungen ggf. auf der Rückseite.
Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnis-→
In Feld 5 ist zusätzlich das Datum des ursprünglichen Versandes und folgender Text zu
ergänzen: “Issued retrospectively shipment dated xx.xx.xxxx oder nachträglich ausgestellt zur Lieferung vom Datum xx.xx.xxxx”.
ergänzen: “Issued retrospectively shipment dated xx.xx.xxxx oder nachträglich ausgestellt zur Lieferung vom Datum xx.xx.xxxx”.
( Einsprachigkeit des Ursrprungszeugnis beachten)
KEINE HS - Codes, Zolltarifnummern, Warennummern
Feld 6 – Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Die Waren im Ursprungszeugnis müssen so beschrieben werden, dass sie jederzeit eindeutig identifiziert werden können.
Welche Angaben gehören in Feld 6?
Geben Sie folgende Informationen an:
- Anzahl und Art der Packstücke
- Zeichen und Nummern bzw. Markierungen der Packstücke
- handelsübliche Bezeichnung der Ware
- bei mehreren Warenpositionen: fortlaufende Positionsnummern
Bei verpackten Waren sind Anzahl und Art der Packstücke sowie deren Markierung anzugeben. Sind die Packstücke nicht markiert, verwenden Sie einen Hinweis wie „ohne Markierung“ oder „no marks“.
Enthält die Markierung eine Ursprungsangabe, muss diese mit dem in Feld 3 angegebenen Ursprung übereinstimmen.
Bei unverpackten Waren geben Sie die Stückzahl an. Bei Massengütern kann beispielsweise „lose geschüttet“ angegeben werden.
Wie muss die Ware bezeichnet werden?
Verwenden Sie eine handelsübliche und eindeutige Warenbezeichnung.
Markennamen, Fantasiebezeichnungen und Artikelnummern können zusätzlich angegeben werden. Sie ersetzen jedoch nicht die handelsübliche Warenbezeichnung.
Keine HS-Codes oder Zolltarifnummern
HS-Codes, Zolltarifnummern und statistische Warennummern gehören grundsätzlich nicht in das Ursprungszeugnis.
Die IHK bescheinigt den Ursprung der Ware, ist jedoch nicht für deren zolltarifliche Einreihung zuständig. Da ein Ursprungszeugnis eine öffentliche Urkunde ist, sollen darin keine Angaben bescheinigt werden, deren Richtigkeit die IHK nicht bestätigen kann.
Verlangt beispielsweise ein Dokumentenakkreditiv die Angabe eines HS-Codes, kann dieser gegebenenfalls auf der Rückseite angegeben werden, zum Beispiel:
„HS-Code ... as per L/C No. ...“
Der HS-Code wird von der IHK nicht bescheinigt. Gleiches gilt für Zolltarifnummern des Empfangslandes.
„Made in …“ und andere zusätzliche Angaben
Eine Herkunftsangabe wie „Made in …“ ist im Ursprungszeugnis nur zulässig, wenn sie Bestandteil der Warenmarkierung ist.
Andere Erklärungen des Antragstellers, zum Beispiel die Angabe des Herstellers, können nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses erfolgen. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen werden.
Wenn der Platz in Feld 6 nicht ausreicht
Bei umfangreichen Warensendungen reicht der Platz in Feld 6 möglicherweise nicht aus, um alle Warenpositionen einzutragen.
In diesem Fall können Sie in Feld 6 einen handelsüblichen Sammelbegriff verwenden und auf ein zusätzliches Dokument mit den einzelnen Warenpositionen verweisen.
Als Anlage können Sie zum Beispiel verwenden:
- eine Rechnung,
- eine Packliste,
- einen Lieferschein oder
- eine eigens erstellte Waren- bzw. Artikelliste.
Beispiel für Feld 6:
„Keramische Erzeugnisse für Haus und Küche gemäß Rechnung Nr. 5522 vom 18.06.2026“
Was muss die Anlage enthalten?
Entscheidend ist nicht, welche Art von Dokument Sie verwenden. Die Waren müssen anhand der Anlage vollständig und eindeutig identifiziert werden können.
Die Anlage muss:
- durch Nummer und Datum eindeutig identifizierbar sein,
- alle Warenpositionen vollständig aufführen,
- das jeweilige Ursprungsland jeder Warenposition enthalten und
- einen Verweis auf das zugehörige Ursprungszeugnis enthalten.
Zusätzlich muss in Feld 6 eindeutig auf die Anlage verwiesen werden.
Beispiele:
„... as per attached invoice no. [Nummer] dated [Datum]“
„... as per attached packing list no. [Nummer] dated [Datum]“
Auf der Anlage wird umgekehrt die Nummer des Ursprungszeugnisses angegeben, zum Beispiel:
„Referenced in Certificate of Origin No. [UZ-Nummer]“
So können Ursprungszeugnis und Anlage jederzeit eindeutig einander zugeordnet werden.
Wo finde ich die Nummer des Ursprungszeugnisses?
Die Nummer des Ursprungszeugnisses wird nach der Erstellung des Antrags erzeugt und befindet sich oben rechts im Ursprungszeugnis.
Liegt die Nummer noch nicht vor, speichern Sie den Antrag zunächst als Entwurf. Anschließend können Sie die UZ-Nummer auf der Anlage ergänzen und den Antrag weiter bearbeiten.
Wo muss die Anlage hochgeladen werden?
Das hängt davon ab, wie Sie das fertige Ursprungszeugnis erhalten möchten.
Volldigitales Ursprungszeugnis (dUZ) – Download als PDF
Möchten Sie das Ursprungszeugnis nach der Bewilligung als digitale PDF-Datei herunterladen, laden Sie die zusätzliche Waren- oder Artikelliste unter „Anhänge zu Feld 6“ hoch.
Die Anlage wird damit dem volldigitalen Ursprungszeugnis zugeordnet und kann Bestandteil der digitalen Urkunde werden.
Kurz gesagt:
dUZ als PDF herunterladen → „Anhänge zu Feld 6“
dUZ als PDF herunterladen → „Anhänge zu Feld 6“
Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) – Ausdruck im Unternehmen
Möchten Sie das Ursprungszeugnis nach der Bewilligung im Unternehmen auf dem UZ-Vordruck ausdrucken mit einer zusätzlichen Beglaubigung der Warenliste laden Sie die Warenliste unter „Zu bescheinigende Dokumente“ hoch. Nach der Bewilligung können Sie das Ursprungszeugnis und die bescheinigte Anlage im Unternehmen ausdrucken. Die Anlage erhält dabei ebenfalls das IHK-Siegel.
Wichtig: Laden Sie die Waren- oder Artikelliste beim eUZ nur unter „Anhänge zu Feld 6“ hoch, erhält die ausgedruckte Anlage kein IHK-Siegel.
Kurz gesagt:
eUZ im Unternehmen ausdrucken → „Zu bescheinigende Dokumente“
eUZ im Unternehmen ausdrucken → „Zu bescheinigende Dokumente“
Merke: „Anhänge zu Feld 6“ verwenden Sie für die zusätzliche Warenliste beim volldigitalen Ursprungszeugnis (dUZ). Beim eUZ zum Ausdruck im Unternehmen laden Sie die Warenliste unter Anhänge zu Feld 6 oder möchten sie die Warenliste beglaubigt haben „Zu bescheinigende Dokumente“ hoch, damit auch diese ein IHK-Siegel erhält.
Übersicht - Spaltenerklärung zum Upload von Dokumenten
Wo lade ich welches Dokument hoch?
| Anhänge zu Feld 6 | Nachweise | Zu bescheinigende Dokumente |
|---|---|---|
|
Wann? Der Platz in Feld 6 reicht für die vollständige Warenbeschreibung nicht aus und Sie möchten ein volldigitales Ursprungszeugnis (dUZ) herunterladen.
Beim eUZ gilt dies auch für eine Waren-/Artikelliste, die wegen Platzmangels in Feld 6 benötigt wird.
|
Wann? Die Ware ist keine Eigenfertigung Ihres Unternehmens. Der Ursprung der Ware muss gegenüber der IHK nachgewiesen werden. |
Wann? Hier laden Sie Rechnungen oder sonstige Dokumente hoch, die von der IHK bescheinigt werden sollen.
Auf Wunsch können Sie hier auch eine Waren-/Artikelliste zu Feld 6 hochladen, wenn diese zusätzlich von der IHK bescheinigt werden soll.
|
| Was hochladen? Die zusätzliche Waren-/Artikelliste, auf die Sie in Feld 6 verweisen, z. B. eine Warenliste, Rechnung oder Packliste. | Was hochladen? Einen geeigneten Ursprungsnachweis, z. B. eine Lieferantenerklärung, ein Ursprungszeugnis eines Vorlieferanten oder einen anderen geeigneten Nachweis. | Was hochladen? Dokumente, die selbst eine IHK-Bescheinigung erhalten sollen, z. B. Handelsrechnungen, Packlisten, Erklärungen oder beim eUZ auf Wunsch eine zusätzliche Waren-/Artikelliste. |
| Was passiert beim dUZ? Der Anhang zu Feld 6 wird mit dem Ursprungszeugnis verbunden. Sie erhalten eine dUZ-Datei, die das Ursprungszeugnis und ggf. den Anhang zu Feld 6 enthält. | Was passiert damit? Die IHK verwendet den Nachweis nur zur Prüfung des Warenursprungs. Er wird nicht Bestandteil des Ursprungszeugnisses und nicht mit ausgegeben. | Was passiert beim dUZ? Das bescheinigte Dokument wird als eigene Datei zusätzlich zum dUZ bereitgestellt. Das System stellt die Dokumente gemeinsam als ZIP-Datei zum Download bereit. |
| Merke: dUZ + Feld 6 reicht nicht aus → hier hochladen | Merke: Keine Eigenfertigung → Ursprungsnachweis hier hochladen | Merke: Dokument soll selbst ein IHK-Siegel erhalten → hier hochladen |
Was erhalte ich beim volldigitalen Ursprungszeugnis (dUZ)?
Beim Download kommt es darauf an, welche Dokumente Sie mit dem Antrag eingereicht haben:
Nur dUZ
→ Sie erhalten eine Datei mit dem Ursprungszeugnis.
→ Sie erhalten eine Datei mit dem Ursprungszeugnis.
dUZ + Anhang zu Feld 6
→ Sie erhalten eine Datei. Sie enthält das Ursprungszeugnis und die erweiterte Waren-/Artikelliste als Anhang zu Feld 6.
→ Sie erhalten eine Datei. Sie enthält das Ursprungszeugnis und die erweiterte Waren-/Artikelliste als Anhang zu Feld 6.
dUZ + zusätzlich zu bescheinigendes Dokument
→ Sie erhalten eine ZIP-Datei mit getrennten Dateien:
→ Sie erhalten eine ZIP-Datei mit getrennten Dateien:
- das dUZ und
- das zusätzlich bescheinigte Dokument, z. B. die Handelsrechnung.
Beispiel: Sie beantragen ein dUZ und möchten zusätzlich Ihre Handelsrechnung von der IHK bescheinigen lassen. Die Handelsrechnung laden Sie unter „Zu bescheinigende Dokumente“ hoch. Nach der Bewilligung erhalten Sie eine ZIP-Datei. Darin befinden sich das dUZ und die bescheinigte Handelsrechnung als separate Dateien.
Wichtig: Anhang zu Feld 6 oder zu bescheinigendes Dokument?
Die beiden Bereiche haben unterschiedliche Funktionen:
„Anhänge zu Feld 6“
→ erweitert die Warenbeschreibung des dUZ und wird mit dem dUZ verbunden.
→ erweitert die Warenbeschreibung des dUZ und wird mit dem dUZ verbunden.
„Zu bescheinigende Dokumente“
→ das Dokument wird eigenständig von der IHK bescheinigt und beim dUZ als separate Datei ausgegeben.
→ das Dokument wird eigenständig von der IHK bescheinigt und beim dUZ als separate Datei ausgegeben.
„Ursprungsnachweise“
→ dienen nur der Prüfung durch die IHK. Sie werden weder Bestandteil des dUZ noch als bescheinigtes Dokument ausgegeben.
→ dienen nur der Prüfung durch die IHK. Sie werden weder Bestandteil des dUZ noch als bescheinigtes Dokument ausgegeben.
Feld 7 (Menge)
Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können je nach Warenart erfolgen durch Kilogramm (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter oder Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben. Auch dann, wenn die Menge schon durch eine andere Maßeinheit bestimmt ist.
Feld 8
Im Antragsformular muss der Antragsteller in Feld 8 ankreuzen, ob die Waren "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden.
Als „im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt“ gilt eine Ware, wenn sie dort vollständig gewonnen oder hergestellt wurde oder – sofern an ihrer Herstellung mehrere Länder oder Gebiete beteiligt waren – im Betrieb des Antragstellers die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Maßgeblich sind die Vorschriften zum nichtpräferenziellen Warenursprung nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex – UZK) sowie die hierzu erlassenen ergänzenden Vorschriften.
Wurden die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt, sind der IHK Ursprungsnachweise vorzulegen, mit denen der Ursprung belegt werden kann. Dafür kommen in Betracht:
- von inländischen Herstellern ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine etc., wenn diese erkennen lassen, dass die Waren in ihren eigenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind;
- Unterlagen, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen von deutschen Zollstellen als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Waren Ursprungszeugnisse der Europäischen Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates bzw. Gebiets sind (z. B. durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Lieferantenerklärung nach EWG-Verordnung 1207/2001);
- Ursprungszeugnisse, die anderen Lieferanten (insbesondere in- und ausländischen Händlern sowie ausländischen Herstellern) von deutschen Kammern bzw. besonders zugelassenen ausländischen Stellen bestätigt wurden. Statt dieser Ursprungszeugnisse können Rechnungen, Lieferscheine und andere Unterlagen der Lieferanten verwendet werden, wenn darauf der Ursprung der Waren von deutschen Kammern bzw. von besonders zugelassenen ausländischen Stellen ausdrücklich bescheinigt ist.
Feld 9
Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Antragsteller und der in Feld 1 genannte Absender nicht identisch sind.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur weitere Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht zulässig sind, wie z. B. Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen. Die auf der Rückseite gemachten Aussagen sind nicht Bestandteil des Ursprungszeugnisses und können von der IHKLW nur in bestimmten Fällen bescheinigt werden. Eine Bescheinigung wird von der IHKLW grundsätzlich nur dann vorgenommen, wenn dies aufgrund der Akkreditivbestimmungen oder der Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich sein sollte. Der zu bescheinigende Text darf nicht im Widerspruch zu den Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen.
Der Erklärende muss eindeutig erkennbar sein. Aus dem Text muss für die IHK und für Dritte klar hervorgehen, welches Unternehmen die Erklärung abgibt. Dies kann beispielsweise durch die Formulierung „We, [Unternehmensname], declare …“ oder durch die eindeutige Nennung des Unternehmens am Ende der Erklärung erfolgen.
Der Antragsteller eines Ursprungszeugnisses erklärt, dass ihm folgendes bekannt ist: Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet der Unterzeichner ggf. auch bürgerlich-rechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.
