Ausfüllen von Ursprungszeugnissen

Ursprungszeugnisse zählen zu den öffentlichen Urkunden, deren Ausstellung strengen Regeln unterliegt. Bitte beachten Sie unsere Hinweise. An dieser Stelle erklären wir Ihnen, wie die einzelnen Felder eines Ursprungszeugnisses ausgefüllt werden müssen. Außerdem stellen wir Ihnen anbei eine Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 621 KB) zur Verfügung, mit der Sie Ursprungszeugnisse bequem an Ihrem Computer bearbeiten können.

Seriennummer

Jeder Original-Vordruck eines Ursprungszeugnisses sowie der dazugehörige Antrag enthalten eine Seriennummer. Diese besteht aus einem Kennbuchstaben des zur Herstellung des Vordrucks ermächtigten Verlages und einer sechsstelligen fortlaufenden Nummer (z.B. A 123456). Werden für den Ausfuhrhandel (gelbe) Durchschriften benötigt, ist die Seriennummer des Originals in jede Durchschrift einzutragen (in das freie Feld zwischen "Absender" und "Durchschrift").

Feld 1 (Absender)

Als Name des Absenders muss angegeben sein:
  • eine im Handelsregister eingetragene Firma: Firmenname gemäß Handelsregister (vollständige Firmierung einschließlich Rechtsformzusatz)
  • nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname
  • Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person
Außerdem ist die vollständige Anschrift anzugeben - kein Postfach.

Feld 2 (Empfänger)

Hier ist grundsätzlich die vollständige Anschrift des Empfängers einzutragen. Es kann jedoch vorkommen, dass der Empfänger nicht bekannt ist oder dieser aus Gründen der Wahrung von Geschäftsinteressen nicht genannt werden soll. In solchen Fällen ist der Hinweis "an Order" einzutragen sowie das Bestimmungsland.

Feld 3 (Ursprungsland)

Dieses Feld ist immer auszufüllen, denn hier wird das Herstellungsland der Ware eingetragen. Dabei ist auf die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten.
Wurden die einzelnen Waren in einem Land oder in verschiedenen Ländern der Europäischen Union hergestellt, ist jedes Land mit dem Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache einzutragen:
Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
frz.: République Fédérale d'Allemagne
(Communautés Européennes)
engl.: Federal Republic of Germany
(European Communities)
span.: República Federal de Alemania
(Comunidades Europeas)
port.: República Federal da Alemanha
(Comunidades Euopeias)
Wird als Ursprungsangabe nur "Europäische Union" von den Behörden des Bestimmungslandes akzeptiert, kann auch dies verwendet werden:
Europäische Union
frz.: Communautés Européennes
engl.: European Communities
span.: Comunidades Europeas
port.: Comunidades Euopeias
Keine Ursprungsbegriffe sind: BRD, West-Germany, Western Europe, England, Holland etc.
Die richtige Staaten oder Gebietsbezeichnung lässt sich in dem vom Auswärtigen Amt veröffentlichten Verzeichnis der offiziellen Staatennamen (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch) nachschlagen.
Bei mehreren Ursprungsländern können diese fortlaufend in Feld 3 positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren. Zum Beispiel:
1. USA
2. Pakistan
Alternativ kann aus Gründen des Platzmangels ein Verweis auf Feld 6 erfolgen („siehe Feld 6“), wo die einzelnen Ursprungsländer dann direkt den Waren zugeordnet werden.
Beispiel:
6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück) (Ursprungsland: USA)

2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück) (Ursprungsland: Pakistan)

Feld 4 (Angaben über die Beförderung)

Ein Ursprungszeugnis darf grundsätzlich nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Ware versandbereit ist oder sich bereits in der Versendung befindet. Daher sollte in Feld 4 die Beförderungsart angegeben werden (Lkw, Luftfracht, Seefracht, Bahn etc.). Bei einigen Ländern muss zudem der Name des Schiffs bzw. die Flugnummer angegeben werden.

Feld 5 (Bemerkungen)

Mögliche Angaben sind z.B. Importlizenz-, Auftrags- und/ oder Rechnungsnummer. Im Falle eines Dreiecksgeschäfts wird hier die Adresse des Rechnungsempfängers eingetragen.

Feld 6 (Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung)

Nach den Vorschriften des EU-Zollrechts muss ein Ursprungszeugnis alle Angaben erhalten, die zur Feststellung der sog. Nämlichkeit erforderlich sind, das bedeutet, die Ware muss  jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
Demgemäß sind folgende Angaben zu machen:
  • Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke
  • Beschaffenheit der Ware
Bei verpackten Waren sind Anzahl und Art der Packstücke sowie deren Markierung anzugeben. Sind die Packstücke nicht markiert, sollte darauf hingewiesen werden ("ohne Markierung" oder "no marks"). Eine Ursprungsangabe in der Markierung muss mit dem im Feld 3 bescheinigten Ursprung übereinstimmen. Bei unverpackten Waren sollte deren Stückzahl bzw. bei Massengütern "lose geschüttet" angegeben werden.
Wenn im Ursprungszeugnis verschiedene Warenpositionen aufgeführt sind, so sind diese durch fortlaufende Positionsnummern voneinander abzugrenzen. Bei umfangreichen Warensendungen kann es vorkommen, dass der in Feld 6 zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, um alle Warenpositionen dort einzutragen. In diesen Fällen kann ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet und auf ein anderes Geschäftspapier verwiesen werden, das an das Ursprungszeugnis angesiegelt wird und in dem die Waren so spezifiziert sind, dass sie eindeutig identifiziert werden können, z. B.: Keramische Erzeugnisse für Haus und Küche gemäß Rechnung Nr. 5522 vom 18.06.2013.
Zur Identifizierung der Waren muss grundsätzlich eine handelsübliche Warenbeschreibung verwendet werden. Markennamen, Fantasiebezeichnungen und Artikelnummern dürfen nur zusätzlich angegeben werden.
Wichtig: Zolltarifnummern, statistische Warennummern und HS-Codes dürfen grundsätzlich nicht im Ursprungszeugnis angegeben werden, denn die Industrie- und Handelskammern sind nicht zuständig sind für die zolltarifliche Einreihung von Waren. Ursprungszeugnisse sind jedoch öffentliche Urkunden, deren Inhalte bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten. Falls ein Dokumentenakkreditiv die Nennung der statistischen Warennummer bzw. des HS-Codes vorschreibt, kann z.B. Folgendes angegeben werden: „HS-Code ... as per L/C No. ...".
Eine Herkunftsangabe "Made in ..." ist in einem Ursprungszeugnis nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Sonstige Erklärungen des Antragstellers (z.B. Angabe des Herstellers) sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen werden.

Feld 7 (Menge)

Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können je nach Warenart erfolgen durch Kilogramm (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter oder Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben. Auch dann, wenn die Menge schon durch eine andere Maßeinheit bestimmt ist.

Feld 8 (nur auf dem Antrag)

Wichtiger Hinweis: Das Feld 8 im Originalvordruck darf nicht vom Antragsteller beschrieben oder in sonstiger Weise ausgefüllt werden. Dieses Feld ist ausschließlich für Angaben der IHK bestimmt.
Im Antragsformular muss der Antragsteller in Feld 8 ankreuzen, ob die Waren "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden.
Als "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" hergestellt gilt eine Ware dann, wenn in der Hauptniederlassung, einer unselbständigen Zweigniederlassung oder in einer Betriebsstätte des Antragstellers eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung entsprechend der Artikel 23 und 24 des Zollkodex sowie der hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften (Zollkodex-DVO) stattgefunden hat.
Wurden die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt, sind der IHK Ursprungsnachweise vorzulegen, mit denen der Ursprung belegt werden kann. Dafür kommen in Betracht:
  • von inländischen Herstellern ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine etc., wenn diese erkennen lassen, dass die Waren in ihren eigenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind;
  • Unterlagen, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen von deutschen Zollstellen als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Waren Ursprungszeugnisse der Europäischen Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates bzw. Gebiets sind (zum Beispiel durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Lieferantenerklärung nach EWG-Verordnung 1207/2001);
  • Ursprungszeugnisse, die anderen Lieferanten (insbesondere in- und ausländischen Händlern sowie ausländischen Herstellern) von deutschen Kammern bzw. besonders zugelassenen ausländischen Stellen bestätigt wurden. Statt dieser Ursprungszeugnisse können Rechnungen, Lieferscheine und andere Unterlagen der Lieferanten verwendet werden, wenn darauf der Ursprung der Waren von deutschen Kammern bzw. von besonders zugelassenen ausländischen Stellen ausdrücklich bescheinigt ist.
Der Antrag ist im Feld 8 mit dem Firmenstempel des Antragstellers zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Sofern der Antrag von einer Person unterzeichnet wird, die nicht laut Handelsregister vertretungsberechtigt ist, ist bei der Antragstellung eine Unterschriftenvollmacht vorzulegen.

Feld 9 (Nur im Antragsformular)

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Antragsteller und der in Feld 1 genannte Absender nicht identisch sind.

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur weitere Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht zulässig sind, wie zum Beispiel Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen. Die auf der Rückseite gemachten Aussagen sind nicht Bestandteil des Ursprungszeugnisses und können von unserer IHK nur in bestimmten Fällen bescheinigt werden. Eine Bescheinigung wird von unserer IHK grundsätzlich nur dann vorgenommen, wenn dies aufgrund der Akkreditivbestimmungen oder der Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich sein sollte. Der zu bescheinigende Text darf nicht im Widerspruch zu den Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen.
Der Unterzeichner des roten Antrags auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses erklärt durch seine Unterschrift, dass ihm folgendes bekannt ist:
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet es ggf. auch bürgerlich-rechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.

Mehrseitiges Ursprungszeugnis

Reicht für die Warenbeschreibung eine Seite des Ursprungszeugnisses nicht aus, ist grundsätzlich auf ein mit Nummer und Datum gekennzeichnetes Dokument zu verweisen, auf dem alle Warenpositionen mit aufgeschlüsselten Ursprungsländern ersichtlich sind (z.B. Lieferschein oder Rechnung). Dieses Dokument ist der IHK bei der Beantragung des Ursprungszeugnisses vorzulegen. In Feld 6 ist auf den entsprechenden Anhang zu verweisen. Dabei ist darauf zu achten, dass den einzelnen Waren eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.
Alternativ dazu kann ein Ursprungszeugnis mit mehreren Seiten ausgestellt werden. Da es keine Fortsetzungsseiten gibt, werden Original und Antrag eines neuen Ursprungszeugnisses dazu verwendet. Die Kennnummern der Ursprungszeugnisse werden gestrichen und durch die Nummer des letzten Ursprungszeugnisses (also der letzten Seite des mehrseitigen UZ) ersetzt. Alle Streichungen und Ergänzungen werden durch das IHK-Siegel bestätigt. 
Außerdem wird in Feld 5 der Seite 2 bzw. weiterer Seiten folgendes eingetragen:
Seite 2 zu Ursprungszeugnis Nr. ... (Nr. des UZ der letzten Seite)
Seite 3 zu Ursprungszeugnis Nr. ... (Nr. des UZ der letzten Seite)
usw.
Alle Seiten werden zusammengeheftet, von der IHK angesiegelt und bescheinigt.