Warenursprung & Präferenzen: Freihandelsabkommen mit Japan

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan ist am. 1 Februar 2019 in Kraft getreten. Das EPA-Abkommen (EU-Japan Economic Partnership Agreement) wird inoffiziell oft auch als „JEFTA“ betitelt. Es zählt zur neuen Generation der Freihandelsabkommen. Diese Abkommen weisen viele Besonderheiten auf, die bereits im Vorfeld intensiv unter die Lupe genommen werden sollten.
So ist beispielsweise der altbekannte, bewilligungsbedürftige Ermächtigte Ausführer (EA) im Abkommen mit Japan nicht mehr vorgesehen. Stattdessen ist der Status Registrierte Ausführer (REX) notwendig, um die Erklärungen zum Ursprung ab einer bestimmten Wertgrenze abgeben zu können.
Viele Unternehmen kennen diesen Status bereits, da er bislang im Rahmen von CETA sowie im APS-Warenverkehr (Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer) Anwendung findet. Künftig wird also der Ausführer die Möglichkeit haben, die Ursprungserklärung in Form einer sogenannten Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung auszustellen. Die Verwendung des REX ist ab einem Wert der Ursprungserzeugnisse von über 6.000 Euro pro Sendung notwendig.
Anders als bei der Beantragung des sogenannten Ermächtigter Ausführer benötigt man für den REX nur die Registrierung im EU-weiten REX-Systems mit einem schriftlichen, formgebundenen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt. Unternehmen, die den REX bereits im Rahmen von CETA und APS verwenden, müssen nichts weiter unternehmen.
Daneben gibt es Abweichungen zu den bisher bekannten Be- und Verarbeitungskriterien im Ursprungsprotokoll: So kann die Kalkulation des präferenziellen EU-Ursprungs im Abkommen im Japan künftig auch mit dem prozentualen regionalen Wertanteil, dem sogenannten Regional Value Content (RVC) auf Basis des FOB-Preises ermittelt werden. Der maximale Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (VoU) in Bezug auf den Ab-Werk-Preis ist weiterhin vorgesehen und wird in diesem Abkommen als MaxNOM bezeichnet.
Da die gängigen Kalkulationen bei der Ursprungsermittlung den Ab-Werk-Preis – bedingt durch die bekannten älteren Abkommen – heranziehen, muss gegebenenfalls eine Umstellung in der Software vorgenommen werden, sofern eine alternative Kalkulation mit der RVC-Methode verwendet werden sollen.
Neben den neuen Begrifflichkeiten bei den Ursprungsregeln gibt es noch weitere Neuerungen wie beispielsweise die Pflicht zur Angabe der verwendeten Ursprungsregeln, also mit welcher Methode die Ursprungsfindung gemacht wurde. Hier wird zwischen Angaben „A“ für vollständige Gewinnung, „B“ für vollständige Herstellung, „C1“ für Tarifsprung, „C2“ für Prozentklausel (MaxNOM und RVC) „C3“ für Herstellungsprozess, sowie „C4“ für besondere Regeln für PKW’s und PKW-Teile, „D“ für Kumulierung und „E“ für Toleranzregel unterschieden. Diese Angaben waren bis dato in keinem der EU-Freihandelsabkommen in der Ursprungserklärung auf der Rechnung zu machen. Auch hier gilt es im Vorfeld innerbetrieblich zu prüfen wie die Umsetzung des korrekten Andrucks erfolgen kann.
Weitere Details zum Abkommen finden Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission: EU-Japan: Economic Partnershio Agreement und EU-Japan trade agreement on track to enter into force