Sanktionsdurchsetzung
Die Europäische Union und Deutschland verstärken weiterhin die Durchsetzung der Sanktionen gegen Russland. Neben neuen strafrechtlichen Regelungen stehen dabei insbesondere die Verhinderung von Sanktionsumgehungen und die Mitwirkungspflichten von Unternehmen im Fokus. Für Unternehmen bedeutet das: Die Anforderungen an die Sanktions- und Exportkontrolle bleiben hoch. Geschäftspartner, Waren, Zahlungswege und Endverwendungen sollten sorgfältig geprüft und Auffälligkeiten ernst genommen werden. Wir geben einen Überblick über wichtige Entwicklungen und zeigen, was Unternehmen in der Praxis beachten sollten.
- Deutschland - AWG-Novelle in Kraft
- Jedermannspflicht: Hinweise auf Sanktionsverstöße müssen gemeldet werden
- BAFA überarbeitet Endverbleibsdokumente C6 und C7
- Verfassungsschutz informiert über Proliferationsrisiken
- Sanktionsdurchsetzung: Ermittlungsbehörden gehen gegen Umgehungsgeschäfte vor
- Europäische und internationale Entwicklungen
- EU Sanctions Helpdesk unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen
- OLAF deckt mutmaßliche Umleitung von 766 Fahrzeugen auf
- Was Unternehmen jetzt beachten sollten
- Weiterführende Informationen und Quellen
Deutschland - AWG-Novelle in Kraft
AWG-Novelle in Kraft: Neue Strafvorschriften bei Sanktionsverstößen
Seit dem 6. Februar 2026 gilt die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Hintergrund ist insbesondere die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht. Ziel der Richtlinie ist es, die strafrechtliche Durchsetzung von EU-Sanktionen in den Mitgliedstaaten stärker zu harmonisieren.
Das deutsche Sanktionsstrafrecht entsprach bereits weitgehend den europäischen Vorgaben. Dennoch wurden einzelne Tatbestände ergänzt beziehungsweise erweitert.
Für Unternehmen relevant sind insbesondere:
- Verstöße gegen bestimmte Transaktionsverbote, etwa Verbote von Geschäften mit bestimmten russischen Unternehmen, sind strafbewehrt.
- Bestimmte Fälle der vorsätzlichen Sanktionsumgehung, beispielsweise durch Vermögensverschleierung, sind ausdrücklich strafbewehrt.
- Bei bestimmten Verstößen gegen das Verbot der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern kann bereits leichtfertiges Handeln strafbar sein.
- Das Gesetz berücksichtigt zudem die von der EU-Richtlinie vorgesehenen Strafausschließungsgründe für humanitäre Aktivitäten und bestimmte anwaltliche Tätigkeiten.
Mit der Harmonisierung sollen Sanktionsverstöße innerhalb der EU nach vergleichbareren Standards verfolgt werden. Für international tätige Unternehmen kann dies zugleich zu einheitlicheren Rahmenbedingungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes beitragen.
Jedermannspflicht: Hinweise auf Sanktionsverstöße müssen gemeldet werden
Besondere praktische Bedeutung hat die sogenannte Jedermannspflicht.
Nach Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, Informationen weiterzugeben, die den zuständigen Behörden die Durchführung der Russland-Sanktionen erleichtern.
Das betrifft insbesondere Hinweise auf mögliche:
- Sanktionsverstöße,
- Beschaffungsversuche,
- Sanktionsumgehungen,
- ungewöhnliche Handels- oder Lieferwege,
- nicht nachvollziehbare Zwischenhändler oder Briefkastenfirmen sowie
- verdächtige Geldströme oder Finanztransaktionen im Zusammenhang mit sanktionierten Personen oder Organisationen.
Nach den Hinweisen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gilt dabei: Bestehen Zweifel, ob eine Information ausreichend konkret oder relevant ist, sollte sie dennoch an die zuständige Behörde weitergegeben werden.
Wichtig: Die Meldung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung erfolgen.
Je nach Sachverhalt sind unterschiedliche Behörden zuständig:
- BAFA: Informationen zu Gütern und güterbezogenen Dienstleistungen
- Deutsche Bundesbank: Informationen zu Geldern, Finanzmitteln oder Finanzhilfen
Für Unternehmen empfiehlt es sich deshalb, interne Prozesse so zu organisieren, dass entsprechende Auffälligkeiten aus Vertrieb, Einkauf, Logistik, Exportkontrolle oder Finanzbuchhaltung schnell an die zuständige Compliance- beziehungsweise Exportkontrollstelle weitergegeben und bewertet werden können.
Die vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandantinnen und Mandanten ist unter den hierfür geltenden Voraussetzungen von der Hinweispflicht ausgenommen.
BAFA überarbeitet Endverbleibsdokumente C6 und C7
Auch bei den Endverbleibsdokumenten für bestimmte Russland-Sachverhalte gibt es Änderungen.
Hintergrund sind Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, unter anderem im Zusammenhang mit Artikel 5ah und Sonderwirtschaftszonen.
Das BAFA hat deshalb die Endverbleibsdokumente beziehungsweise Muster C6 und C7 angepasst. Unternehmen sollten bei entsprechenden Genehmigungsverfahren darauf achten, die jeweils aktuellen Fassungen und Anforderungen des BAFA zu verwenden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei Angaben zu Beteiligungs- und Eigentumsverhältnissen sowie zu Unternehmen mit Bezug zu bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen.
Grundsätzlich gilt: Unternehmen sollten vor Antragstellung prüfen, welche Endverbleibsdokumente im konkreten Fall erforderlich sind und ob zusätzliche Erklärungen oder Angaben benötigt werden.
Aktuelle Muster und Hinweise stellt das BAFA auf seiner Internetseite zu den Endverbleibsdokumenten bereit.
Verfassungsschutz informiert über Proliferationsrisiken
Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz sensibilisiert Unternehmen verstärkt für Beschaffungsversuche im Zusammenhang mit Proliferation.
Die Broschüre „Zusammenarbeit gegen Proliferation – Technologien schützen – Sicherheit stärken“ richtet sich auch an Unternehmen und informiert unter anderem über:
- aktuelle Proliferationsrisiken,
- typische Beschaffungsmethoden,
- Verschleierungsstrategien und
- Warnsignale („Red Flags“) im Unternehmensalltag.
Zu solchen Warnsignalen können beispielsweise unklare Endverwender, ungewöhnliche Lieferketten, nicht nachvollziehbare Zwischenhändler oder Auffälligkeiten bei technischen Anforderungen gehören.
Gerade Unternehmen mit technisch hochwertigen Produkten, Dual-Use-Gütern oder international verzweigten Lieferketten sollten entsprechende Indikatoren in ihre Exportkontrollprozesse einbeziehen.
Sanktionsdurchsetzung: Ermittlungsbehörden gehen gegen Umgehungsgeschäfte vor
Aktuelle Ermittlungsfälle zeigen, dass deutsche und europäische Behörden mögliche Sanktionsumgehungen intensiv verfolgen.
Das Bundeswirtschaftsministerium berichtet unter anderem über Fälle unerlaubter Ausfuhren von Werkzeugmaschinen sowie illegaler Pkw-Exporte nach Russland. In einem Fall wurden nach Behördenangaben mindestens 236 Fahrzeuge mit einem Gesamtwert von rund 18,9 Millionen Euro ausgeführt.
Auch komplexe Lieferketten über Drittstaaten stehen im Fokus der Ermittlungsbehörden. Unternehmen sollten deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass ein unmittelbarer Geschäftspartner seinen Sitz außerhalb Russlands hat. Entscheidend können unter anderem der tatsächliche Endverwender, die Endverwendung, Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie der weitere Lieferweg sein.
EuGH konkretisiert Einfuhrverbot
Auch der Europäische Gerichtshof hat wichtige Fragen zur Auslegung der Russland-Sanktionen geklärt.
Bei Waren, die unter das Einfuhrverbot des Artikels 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Verbindung mit Anhang XXI fallen, ist nicht in jedem Einzelfall zusätzlich nachzuweisen, dass die konkrete Transaktion Russland tatsächlich erhebliche Einnahmen verschafft.
Der zugrunde liegende Fall betraf einen in Russland erworbenen Gebrauchtwagen.
Für Unternehmen zeigt die Entscheidung einmal mehr: Bei der Prüfung eines Geschäfts ist zunächst entscheidend, ob die betreffende Ware und Transaktion von einem konkreten Verbot der Sanktionsverordnung erfasst werden.
Europäische und internationale Entwicklungen
EU-Kommission aktualisiert Sanktions-FAQ laufend
Die Europäische Kommission veröffentlicht umfangreiche FAQ zur praktischen Anwendung der Russland- und Belarus-Sanktionen. Diese werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert.
Die konsolidierte Fassung wurde zuletzt am 24. August 2026 aktualisiert.
Die FAQ behandeln zahlreiche für Unternehmen relevante Fragestellungen, unter anderem zu:
- Handels- und Einfuhrbeschränkungen,
- Finanzsanktionen,
- Dienstleistungen,
- Energie,
- Sonderwirtschaftszonen,
- Vermögenssperren und
- weiteren Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
Unternehmen sollten beachten, dass die FAQ eine wichtige Orientierungshilfe für die praktische Anwendung darstellen. Rechtsverbindlich sind jedoch die zugrunde liegenden EU-Rechtsakte; für die verbindliche Auslegung des EU-Rechts ist letztlich der Europäische Gerichtshof zuständig.
Die EU-Kommission bietet außerdem RSS-Feeds an, über die Unternehmen über Aktualisierungen der FAQ informiert werden können.
EU Sanctions Helpdesk unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen
Der EU Sanctions Helpdesk bietet insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen Unterstützung bei Fragen zur Einhaltung von EU-Sanktionen.
Neben Informationsmaterialien werden Schulungen und Webinare angeboten. Themen sind unter anderem Grundlagen des EU-Sanktionsrechts, praktische Compliance-Fragen und der Umgang mit konkreten Sanktionsrisiken.
Für Unternehmen mit Russland-, Belarus- oder Drittstaatengeschäft können die Angebote eine zusätzliche Informationsquelle für die betriebliche Exportkontrolle darstellen.
OLAF deckt mutmaßliche Umleitung von 766 Fahrzeugen auf
Wie relevant die Kontrolle von Lieferwegen über Drittstaaten ist, zeigt eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Ausgangspunkt waren verdächtige Ausfuhren gebrauchter Fahrzeuge aus mehreren EU-Mitgliedstaaten. Die Fahrzeuge waren teilweise mit einem Bestimmungsort außerhalb Russlands angemeldet worden. Nach Auswertung von Zoll-, Handels- und Transportdaten stellte OLAF fest, dass insgesamt 766 Fahrzeuge nicht in den angegebenen Bestimmungsländern eingeführt worden waren.
Die Untersuchung bezog unter anderem deklarierte Importeure in Armenien, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan und Moldau ein. Nach Angaben von OLAF konnten die Fahrzeuge schließlich in Russland lokalisiert werden.
Die Erkenntnisse führten zu strafrechtlichen Ermittlungen in drei EU-Mitgliedstaaten.
Der Fall verdeutlicht: Bei sanktionssensiblen Waren kann eine Prüfung des unmittelbaren Vertragspartners allein nicht ausreichen. Auffällige Lieferwege, ungewöhnliche Zwischenhändler oder Abweichungen zwischen angegebenem und wirtschaftlich plausiblem Bestimmungsort sollten Anlass für eine vertiefte Prüfung sein.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Unternehmen mit internationalem Geschäft sollten ihre Sanktions- und Exportkontrollprozesse regelmäßig überprüfen. Dazu gehören insbesondere:
- aktuelle Sanktionslistenprüfungen,
- Prüfung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen bei Geschäftspartnern,
- güterbezogene Exportkontrolle,
- Prüfung von Endverwender und Endverwendung,
- Plausibilitätsprüfung von Lieferwegen und Drittlandgeschäften,
- Prüfung von Zahlungswegen,
- Dokumentation der vorgenommenen Prüfungen sowie
- interne Prozesse zur Erkennung und Meldung möglicher Sanktionsverstöße.
Insbesondere bei ungewöhnlichen Geschäftsmodellen, neuen Zwischenhändlern, kurzfristigen Änderungen von Lieferwegen oder nicht nachvollziehbaren Endverwendern ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten.
Weiterführende Informationen und Quellen
Hinweis: Diese Information gibt einen Überblick über ausgewählte Entwicklungen im Sanktions- und Außenwirtschaftsrecht und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Unternehmen sind selbst dafür verantwortlich, die jeweils geltenden EU-Sanktionsvorschriften und außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Rechtsakte und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden.
