Sanktionsdurchsetzung

Die neuen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zeigen: Die EU verschärft ihre Maßnahmen zur Sanktionsdurchsetzung weiter. Und auch in Deutschland gibt es wichtige gesetzliche Anpassungen. Für Unternehmen bedeutet das: mehr Klarheit, aber auch mehr Verantwortung.
Im Folgenden fassen wir für Sie die wichtigsten Punkte aus dem BMWE‑Newsletter Sanktionsdurchsetzung (März 2026) zusammen – praxisnah und mit Blick auf Ihre Geschäftsabläufe.

1. National

AWG-Novelle in Kraft – neue Strafbewehrungen

Seit dem 6. Februar 2026 gilt die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Anlass ist die Umsetzung der EU‑Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht (EU 2024/1226).
Für Unternehmen besonders relevant sind folgende Neuerungen:
  • Transaktionsverbote (bestimmte Geschäfte mit russischen Firmen) sind jetzt ausdrücklich strafbewehrt.
  • Vorsätzliche Sanktionsumgehung, z. B. durch Verschleierung von Eigentumsverhältnissen, wird strenger verfolgt.
  • Leichtfertige Verstöße bei Dual‑Use-Ausfuhren können künftig strafbar sein.
  • Ausnahmen: Für humanitäre Tätigkeiten und bestimmte anwaltliche Leistungen gelten Strafausschließungsgründe.
Die Harmonisierung soll Unternehmen europaweit gleiche Standards bieten.

Jedermannspflicht – Melden wird zur Pflicht

Die sogenannte Jedermannspflicht (Art. 6b VO (EU) 833/2014) verpflichtet alle Unternehmen, Behörden über Hinweise zur Sanktionsumgehung zu informieren. Dazu gehören z. B.:
  • ungewöhnliche Handelsrouten
  • Zwischenhändler ohne nachvollziehbare Rolle
  • verdächtige Zahlungswege
  • Hinweise auf Briefkastenfirmen
Im Zweifel: lieber melden als schweigen.
Meldestellen: BAFA und Deutsche Bundesbank.
Weitere Infos finden Sie auf der Website des BMWE: Sanktionen

BAFA überarbeitet Endverbleibsmuster C6 und C7

Wichtig für Unternehmen mit Russlandbezug:
  • Die EU-Verordnung 833/2014, insbesondere Art. 5ah, wurde angepasst.
  • Das BAFA hat deshalb die Muster C6 und C7 überarbeitet.
  • Neu sind zusätzliche Angaben zu Sonderwirtschaftszonen und Beteiligungsverhältnissen (Section G).
Wichtig für Antragssteller:
  • Bereits eingereichte EVE-Muster müssen nicht ersetzt werden.
  • Empfohlen wird allerdings eine ergänzende Erklärung, um Rückfragen zu vermeiden.
  • Eigene Vordrucke sind weiterhin möglich – die Inhalte müssen jedoch vollständig abgedeckt sein.
Die neuen Muster finden Sie beim BAFA hier: Endverbleibsdokumente

Bundesamt für Verfassungsschutz: Neue Broschüre „Zusammenarbeit gegen Proliferation“

Die Publikation bietet:
  • Überblick über aktuelle Proliferationsrisiken
  • typische Beschaffungsmethoden von Risikostaaten
  • „Red Flags“ für den Unternehmensalltag (z. B. unklare Endverwender, ungewöhnliche Lieferketten)
Die Broschüre richtet sich ausdrücklich auch an die Wirtschaft.

Aktuelles aus der Strafverfolgung

Beispiele zeigen die Intensität der Ermittlungen:
  • Zollfahndung Dresden: Aufdeckung illegaler Pkw‑Ausfuhren nach Russland (236 Fahrzeuge, ca. 19 Mio. Euro).
  • Festnahmen in Norddeutschland: mutmaßlich 16.000 illegale Lieferungen an russische Industrie seit Kriegsbeginn.
  • EuGH‑Entscheidung: Ein Gebrauchtwagenimport kann bereits als verbotene Einnahmequelle für Russland gelten – keine Einzelfallprüfung erforderlich.

2. International und Europäisch

EU‑Kommission aktualisiert ihre Sanktions‑FAQ

Die konsolidierten FAQ wurden zuletzt im Dezember und Januar angepasst.
Neue Inhalte u. a. zu:
  • Sonderwirtschaftszonen (Art. 5ah)
  • Ölpreisdeckel (Art. 3n)
  • Dienstleistungsverbot (Art. 5n)
  • Nord Stream 1 & 2 (Art. 5af)
Die EU bietet eine Registrierung für automatische Updates.

EU‑Sanktions‑Helpdesk: Webinare im März 2026

Das Helpdesk der EU führt vier Webinare durch – geeignet für:
  • Exportkontrolleinsteiger
  • Compliance‑Beauftragte
  • Unternehmen mit Russland-, Belarus- oder Drittstaatenbezug
Themen: Grundlagen der Sanktionen, Wirkmechanismen und Praxisfragen.

OLAF‑Ermittlungen zu Fahrzeugexporten

OLAF untersucht europaweit 760 mutmaßlich umgeleitete Fahrzeugexporte, die offiziell für die Türkei bestimmt waren, tatsächlich aber nach Russland gelangten.
Beteiligt: Exporteure aus der EU und angebliche Importeure aus Drittstaaten wie Armenien oder Kasachstan.
Die Ergebnisse führten bereits zu Ermittlungen in drei EU‑Staaten.

Hinweise