EU verschärft Druck auf Russland

Am 23. April 2026 hat die Europäische Union ihr 20. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere Transaktionsverbote und weitere Handelsbeschränkungen.
Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland
Mit der Verordnung (EU) 2026/506 vom 23. April 2026 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und am selben Tag im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Sanktionen sind am 24. April 2026 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:
  • Das Einfuhrverbot nach Art. 3i i. V. m. Anhang XXI wurde ausgeweitet. Für die neu hinzugekommenen Güter gibt es eine genehmigungsfreie 3-monatige bzw. 9-monatige Altvertragsregelung (Art. 3i Abs. 3be und Abs. 3bf).
  • Das Ausfuhrverbot nach Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII wurde um Güter der Erdöl- und Erdgasexploration sowie um vierzehn weitere Güter ausgeweitet. Die Güter waren zuvor in Anhang II aufgeführt. Für die in Anhang XXIII neu hinzugekommenen vierzehn Güter gibt es eine genehmigungsfreie 3-monatige Altvertragsregelung (Art. 3k Abs. 3al).
    Hinweis: Art. 3 (Güter der Erdöl- und Erdgasexploration) enthält nur noch die hierzu verwendbare Software. Die Güter selbst sind in Anhang XXIII erfasst (Beseitigung Doppelerfassung).
  • Das Ausfuhrverbot nach Art. 12 Abs. 1 wurde um zwei Güter in Anhang XXXIII nach Kirgisistan erweitert. Bei diesen Gütern handelt es sich um Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen (KN-Code 8457 10) und um Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) des KN-Codes 8517 62.
  • Neue Ausnahme in Art. 3k Abs. 5a lit. g) für Fenster
  • Neue Ausnahme in Art. 3k Abs. 5j für Durchfuhren aus Ungarn über Russland nach Aserbaidschan
  • Erweiterung der genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3k Abs. 4a um neu hinzugekommene Güter des ehem. Anhang II
  • Erweiterung der genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3k Abs. 5a lit. f) um PVC-Fensterbeläge
  • Die Verbote für Rohöl oder Erdölerzeugnisse in Art. 3m und 3n i. V. m. Anhang XXV wurden um Erdgaskondensat, die aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammen in Art. 3m Abs. 2a und Art. 3n Abs. 6c ausgeweitet (Stichtag 1. Januar 2027). Die genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3n Abs. 6b i. V. m. Anhang XXV und Anhang XXIX wurden entsprechend erweitert.
  • Das Verbot der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnisse des Anhang XXV in Art. 3q wurde um die Pflicht zur Risikoanalyse, Dokumentation und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen (Art. 3q Abs. 2 und 3) sowie um die Festlegung eines vertraglichen Verbots einer Weiterveräußerung (Art. 3q Abs. 5 und 6) erweitert.
  • Neues Verbot nach Art. 3rb zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für LNG-Terminals und zur Aufrechterhaltung solcher Verträge ab 1. Januar 2026
  • Neue genehmigungspflichtige Ausnahme nach Art. 3s Abs. 3a für in Anhang XLII aufgeführte Schiffe in bestimmten Fällen
  • Neues Verbot in Art. 3sa zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für Eisbrecher und LNG-Tanker
  • Erweiterung der genehmigungspflichtigen Ausnahme in Art. 4 Abs. 2a für die Einfuhr von Rüstungsgütern zur militärisch-forensische Analyse
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5ai gegenüber Personen/Organisationen, die von russischen Zwangsverwaltungen profitieren und in Anhang LIV gelistet sind mit genehmigungsfreier Ausnahme u. a. für medizinische oder pharmazeutische Zwecke, landwirtschaftliche Güter und Lebensmittel (Anhang LIV aktuell unbefüllt)
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5aj gegenüber Personen/Organisationen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Gerichtsurteilen mit genehmigungsfreien Ausnahmen (Anhang LV aktuell unbefüllt)
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5bb mit in Russland ansässigen Krypto-Dienstleistern/-Plattformen mit genehmigungsfreien Ausnahmen u. a. zu diplomatischen Zwecken und genehmigungspflichtiger Ausnahme für den Abzug von Investitionen
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5sa gegenüber Personen, die Markenrechtsverletzungen begangen haben (Anhang LVI aktuell unbefüllt)
  • Streichung der Genehmigungspflicht für sonstige Dienstleistungen des Art. 5n Abs. 4 gegenüber der russischen Regierung für Botschaften und Konsulate in der EU
  • Neue Vorschrift des Art. 11ca zum Schutz von Gerichtsstands- und Schiedsklauseln gegen in Russland eingeleitete Verfahren
Daneben wurden Anhang VII und XXI um zusätzliche Güter, Anhang XLII um zusätzliche Schiffe und Anhang XLVII um drei Häfen erweitert. In Anhang IV und Anhang XIV wurden weitere Organisationen aufgenommen.
Einen Überblick zu den EU-Sanktionen gegen Russland finden Sie auf der BAFA-Internetseite: Restriktive Maßnahmen gegen Russland.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine
Mit der Verordnung (EU) 2026/511 vom 23. April 2026 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 24. April 2026 in Kraft getreten. Es wurden insbesondere bestehende Ausnahmen erweitert und zusätzliche Ausnahmen, insbesondere vom Einfrieren von Vermögenswerten und von Bereitstellungsverboten, in Art. 5c eingeführt.
Belarus: Weitere Angleichung an die Russland-Sanktionen
Als Reaktion auf die Beteiligung Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU die bestehenden Sanktionen gegen Belaurs abermals ausgeweitet. Wie in der Vergangenheit werden auch im 20. Sanktionspaket die gegenüber Belarus geltenden Sanktionen weitgehend an die Russland-Sanktionen angepasst. Mit Verordnung (EU) 2026/513 vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) wurden insbesondere:
  • die Transaktionsverbote erweitert, vgl. Art. 1zd, 1ze, 1zf
  • eine Altvertragsregelung in Art. 1bb Absatz 3e und
weitere Dienstleistungsverbote des Art. 1jc, u. a. in Absatz 4b (Sicherheitsdienste, ab dem 25. Mai 2026) und 4c (touristische Aktivitäten mit einer Altvertragsklausel in Absatz 10c bis zum 25. Juni 2026) eingeführt.
Quellen
  • Amtsblatt der EU: Verordnung (EU) 2026/506
  • Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (konsolidierte Fassung)
  • Verordnung (EU) 2026/511 (personenbezogene Sanktionen)
  • Verordnung (EU) 2026/513 (Belarus-Sanktionen)
  • BAFA – Exportkontrolle / Embargos / Russland
    (EUR-Lex)