Neubewertung und -erteilung zollrechtlicher Bewilligungen

Vorgehensweise und Zeitrahmen

Die Generalzolldirektion informiert auf ihrer Internetseite www.zoll.de aktuell über den zeitlichen Ablauf, die konkreten Inhalte der Prüfverfahren sowie die geltenden Mitwirkungspflichten der betroffenen Unternehmen im Rahmen der im 1. Quartal 2017 begonnenen Neubewertung von unbefristeten Bewilligungen (Bestandsbewilligungen). Grund für die Neubewertung sind die Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen durch den Unionszollkodex (UZK), der am 1. Mai 2016 in Kraft getreten ist.
Die Neubewertung wird zeitlich gestaffelt nach Bewilligungsarten, eingeteilt in Gruppen, stattfinden. Die konkrete Bewertung der neuen gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfolgt anhand von Fragebögen zur Selbstbewertung, die den betroffenen Bewilligungsinhabern postalisch übersandt werden. Über die Inhalte dieser Fragebögen, allgemeine Ausfüllhinweise und die Mitwirkungspflichten der Bewilligungsinhaber informiert die Generalzolldirektion ebenfalls ausführlich auf der Seite www.zoll.de.
Zunächst werden die Bewilligungen der Gruppe 1 neu bewertet. Hierunter fallen unbefristet erteilte Bewilligungen, die nach dem UZK zwar geänderten Bewilligungskriterien unterliegen, jedoch nach der Neubewertung mit vergleichbarem Umfang fortbestehen (z.B. AEO C, AEO S und AEO F). Dieser Schritt soll bereits vor dem einheitlich festgelegten Stichtag für die Beendigung des Neubewertungsverfahrens am 1. Mai 2019 abgeschlossen sein.
In Gruppe 2 werden sodann unbefristete Bewilligungen zusammengefasst, die voraussichtlich erst zum Stichtag 1. Mai 2019 neu bewertet werden. Grund dafür ist, dass diese Bestandsbewilligungen noch Vorteile bieten, die nach dem Ablauf der Übergangsfrist wegfallen (z.B. Verzicht einer Sicherheitsleistung) bzw. die Bewilligungen in der bekannten Form nicht fortgeführt werden.
Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf die Neubewertung von Bewilligungen ist das jeweils zuständige Hauptzollamt.

Abfrage der Steueridentifikationsnummer

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen fragen die Hauptzollämter (HZA) auch die persönliche Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Unternehmensmitarbeiter ab. Die zollrechtliche Ermächtigungsgrundlage sehen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Generalzolldirektion (GZD) in Art. 39 a) Unionszollkodex (UZK).
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat hierzu gegenüber der Generalzolldirektion (GZD) zollrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken angemeldet. Zusätzlich  hat der DIHK erneut unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes auf den Aspekt der Verhältnis- und  Zweckmäßigkeit der Abfrage der Steuer-ID hingewiesen.
Die Abfrage der Steuer-ID betrifft über AEO-Bewilligungen hinaus sämtliche Bewilligungsarten, in denen auf Art. 39 a) UZK referenziert wird. Hierzu gehören u.a. alle Bewilligungen für Zollvereinfachungen sowie Bewilligungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten. Die Abfrage der Steuer-ID betrifft sowohl die Leitungsebene (Aufsichtsrat, Vorstand, Leiter der Zollabteilung) als auch die Arbeitsebene (zollverantwortliche Mitarbeiter).
Datenschutzrechtlich argumentiert die Zollverwaltung mit dem Hinweis darauf, dass der Datenaustausch das Steuergeheimnis wahrt und ausschließlich im o.g. gesetzlichen Prüfungsrahmen erfolgt. Die Verwendung der Steuer-ID gewährleistet nach Auffassung der GZD den Schutz personenbezogener Daten. Andernfalls müssten eine Reihe weitere Daten erhoben werden (z. B. Adresse, Personalausweisnummer), um eine eineindeutige Identifikation der Person und eine diesbezügliche Abfrage bei den Finanzämtern zu ermöglichen. Zugleich schütze die Steuer-ID in ihrer kodifizierten Form deutlich stärker vor Abschöpfen und Missbrauch personenbezogener Daten durch unbefugte Dritte.
DIHK wird in dieser Angelegenheit auf die Bundesdatenschutzbeauftragte zugehen, um die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage klären zu lassen.
Mit Blick auf die von den Hauptzollämtern gesetzten Rückmeldefristen bzgl. der Selbstbewertungsfragebögen empfiehlt der DIHK, nach Rücksprache mit der Generalzolldirektion, dass sich die Unternehmen mit ihrem zuständigen HZA in Verbindung setzen. Mit Verweis auf die noch nicht abschließend geklärte Frage zur Rechtmäßigkeit der Steuer-ID-Abfrage sollten die Unternehmen um Fristverlängerung bzgl. der Angabe der Steuer-ID bitten. Der übrige Selbstbewertungsfragebogen sollte jedoch fristgemäß an das zuständige HZA übermittelt werden. Bis wann mit einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.
Sobald weitere Informationen in dieser Angelegenheit vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.