Freihandelsabkommen: EU und Indien
Die Europäische Union und Indien haben am 27. Januar 2026 die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen (Free Trade Agreement, FTA) abgeschlossen. Damit ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu engeren Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien erreicht.
Wichtig für Unternehmen: Das Abkommen ist derzeit noch nicht in Kraft. Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Vertragstexte dienen zunächst Informationszwecken und können sich im Rahmen der rechtlichen Überprüfung noch ändern. Nach Angaben der Kommission werden die Texte erst mit der Unterzeichnung endgültig. Für das Inkrafttreten sind anschließend die vorgesehenen rechtlichen Verfahren auf beiden Seiten erforderlich.
Was umfasst das geplante Freihandelsabkommen?
Der veröffentlichte Text des Freihandelsabkommens umfasst 20 Kapitel sowie zahlreiche Anhänge. Geregelt werden unter anderem:
- Marktzugang und Handel mit Waren,
- Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren,
- Zollverfahren und Handelserleichterungen,
- gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen,
- technische Handelshemmnisse,
- handelspolitische Schutzinstrumente,
- Handel mit Dienstleistungen,
- digitaler Handel,
- Schutz geistigen Eigentums,
- Wettbewerbsfragen und Subventionen,
- Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen,
- nachhaltige Lebensmittelsysteme,
- Handel und nachhaltige Entwicklung sowie
- Streitbeilegungsverfahren.
Nach Angaben der Europäischen Kommission soll das Abkommen Zölle und administrative Handelshemmnisse reduzieren und damit den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen beiden Wirtschaftsräumen erleichtern.
Welche Bedeutung hat das für Exporteure und Importeure?
Zollabbau und verbesserter Marktzugang
Ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist der Abbau von Zöllen. Nach Angaben der Europäischen Kommission soll Indien im Rahmen des vereinbarten Zeitplans Zölle auf einen großen Teil der Waren aus der EU vollständig abschaffen oder reduzieren.
Dabei unterscheiden sich die konkreten Regelungen je nach Ware. Zollsenkungen können unmittelbar mit Inkrafttreten oder erst nach Übergangsfristen erfolgen. Einzelne sensible Warenbereiche bleiben von einer vollständigen Liberalisierung ausgenommen.
Für Unternehmen wird daher entscheidend sein, nach Inkrafttreten des Abkommens die konkrete Zolltarifnummer und die dafür geltende Zollregelung zu prüfen.
Vereinfachungen bei Zollverfahren
Das Kapitel zu Zoll und Handelserleichterungen enthält unter anderem Regelungen zu Transparenz, verbindlichen Auskünften, vereinfachten Verfahren und einer beschleunigten Überlassung von Waren.
Ziel ist es, den legitimen Warenverkehr zwischen der EU und Indien zu erleichtern und gleichzeitig wirksame Zollkontrollen sicherzustellen.
Ob und in welchem Umfang sich daraus im Einzelfall tatsächlich kürzere Abfertigungszeiten oder geringere Kosten ergeben, hängt von der praktischen Umsetzung der Regelungen ab.
Ursprungsregeln werden entscheidend
Unternehmen sollten besonders die präferenziellen Ursprungsregeln beachten. Denn ein niedrigerer oder entfallender Zollsatz aufgrund des Freihandelsabkommens kann grundsätzlich nur beansprucht werden, wenn die jeweilige Ware die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung erfüllt.
Das Abkommen enthält hierzu detaillierte Ursprungsregeln und Verfahren sowie Anhänge, unter anderem zu produktspezifischen Ursprungsregeln und zum Ursprungsnachweis.
Für Unternehmen bedeutet dies: Eine Zollsenkung allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob die jeweilige Ware die einschlägige Ursprungsregel erfüllt und der Ursprung entsprechend den vorgesehenen Verfahren nachgewiesen werden kann.
Unternehmen sollten deshalb ihre Warenströme, Vormaterialien und Ursprungsnachweise frühzeitig prüfen.
CBAM bleibt für betroffene Importe relevant
Auch das europäische CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) ist im Zusammenhang mit dem Abkommen relevant. Der veröffentlichte Vertragstext enthält hierzu einen eigenen Anhang im Kapitel über gute Regulierungspraxis.
Für Unternehmen ist wichtig: Aus dem Abschluss eines Freihandelsabkommens folgt keine generelle Befreiung indischer Waren von den unionsrechtlichen CBAM-Vorgaben. Bei der Einfuhr von Waren, die in den Anwendungsbereich der EU-CBAM-Verordnung fallen, sind daher weiterhin die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu prüfen.
Unternehmen sollten Zollpräferenzen aus dem künftigen Freihandelsabkommen und regulatorische Verpflichtungen wie CBAM deshalb getrennt betrachten.
Neue Möglichkeiten im Dienstleistungshandel
Das Abkommen enthält außerdem umfangreiche Regelungen zum Handel mit Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen zu:
- Einreise und vorübergehendem Aufenthalt bestimmter natürlicher Personen,
- freiberuflichen und sonstigen professionellen Dienstleistungen,
- Finanzdienstleistungen und
- Telekommunikationsdienstleistungen.
Nach Einschätzung der Europäischen Kommission sollen die Vereinbarungen Unternehmen einen stabileren und besser vorhersehbaren Rahmen für den Dienstleistungshandel bieten. Insbesondere in verschiedenen Dienstleistungssektoren sollen sich dadurch zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten ergeben.
Welche Möglichkeiten ein Unternehmen konkret nutzen kann, hängt jedoch vom jeweiligen Sektor, der Art der Dienstleistung und den einschlägigen Verpflichtungen und Vorbehalten des Abkommens ab.
Nachhaltigkeit und fairer Wettbewerb
Das Freihandelsabkommen enthält darüber hinaus Regelungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Sie betreffen unter anderem Umwelt- und Klimaschutz sowie Arbeitnehmerrechte.
Daneben enthält das Abkommen Bestimmungen zu wettbewerbswidrigem Verhalten, Fusionskontrolle und Subventionen.
Damit sollen wirtschaftliche Öffnung und regelbasierter Wettbewerb miteinander verbunden werden.
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
Für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Abkommens ist ein eigenes zwischenstaatliches Streitbeilegungsverfahren vorgesehen. Dazu gehören Verfahrensregeln, ein Verhaltenskodex sowie Regelungen zur Mediation.
Für Unternehmen ist dabei wichtig: Es handelt sich grundsätzlich um einen Mechanismus zwischen den Vertragsparteien EU und Indien. Er ist nicht mit einem unmittelbaren individuellen Klageverfahren für einzelne Unternehmen gleichzusetzen.
Wie geht es weiter?
Mit dem Abschluss der Verhandlungen ist das Freihandelsabkommen noch nicht anwendbar. Nach Angaben der Europäischen Kommission durchlaufen die Texte zunächst die rechtliche Überprüfung und weitere Verfahrensschritte.
Auf EU-Seite muss die Europäische Kommission anschließend einen Vorschlag für Unterzeichnung und Abschluss vorlegen. Nach einem entsprechenden Beschluss des Rates kann das Abkommen unterzeichnet werden. Für sein Inkrafttreten sind unter anderem die Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie die erforderlichen Verfahren auf indischer Seite notwendig.
Unternehmen können die Zeit bis dahin nutzen, um sich auf mögliche Veränderungen vorzubereiten. Sinnvoll kann insbesondere sein,
- relevante Waren und Zolltarifnummern zu identifizieren,
- mögliche Zollvorteile zu prüfen,
- Lieferketten und eingesetzte Vormaterialien im Hinblick auf die Ursprungsregeln zu analysieren,
- die erforderliche Ursprungsdokumentation vorzubereiten und
- neue Absatz- oder Beschaffungsmöglichkeiten in Indien zu untersuchen.
Wichtig: Bis das Abkommen tatsächlich anwendbar ist, gelten weiterhin die bestehenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen. Unternehmen sollten daher bei konkreten Geschäften stets den jeweils aktuellen Rechtsstand prüfen.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
Europäische Kommission – EU and India conclude landmark Free Trade Agreement, 27. Januar 2026
Informationen zum Abschluss der Verhandlungen und zu den weiteren Verfahrensschritten.
Informationen zum Abschluss der Verhandlungen und zu den weiteren Verfahrensschritten.
Europäische Kommission – EU-India Free Trade Agreement: Chapter-by-Chapter Summary
Erläuterungen unter anderem zu Zollabbau, Zollverfahren, Dienstleistungen, Nachhaltigkeit und weiteren Inhalten des ausgehandelten Abkommens.
Erläuterungen unter anderem zu Zollabbau, Zollverfahren, Dienstleistungen, Nachhaltigkeit und weiteren Inhalten des ausgehandelten Abkommens.
Hinweis: Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Vertragstexte sind zum genannten Stand noch nicht endgültig. Maßgeblich sind nach Inkrafttreten des Abkommens dessen endgültiger Wortlaut sowie die jeweils geltenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften.
