CETA

Das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) ist ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada. 
Fast 99 Prozent der Zölle der beiden Volkswirtschaften werden durch CETA abgebaut. Bereits bei Inkrafttreten des Abkommens wurde der Großteil der Zölle abgeschafft. Weitere Zollsätze bei zur Liberalisierung vorgesehenen Erzeugnissen werden im Laufe der kommenden Jahre auf Null gesenkt. Lediglich einige sensible Agrarerzeugnisse sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese können zum einen einer mengenmäßigen Beschränkung durch Zollkontingente – beispielsweise für Rind- und Schweinefleisch sowie Zuckermais – unterliegen oder zum anderen insgesamt vom Zollabbau ausgeschlossen sein – Hühner- und Truthahnfleisch, Eier und Eierprodukte. Für Wein und Spirituosen beseitigt CETA die Zollabgaben sowie alle Handelshemmnisse. Zudem gilt seit 21. September 2020 ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung (Draw-Back-Verbot).

Konkrete Schritte, um Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können

Hier finden Sie ein ausführliches Merkblatt der Generalzolldirektion zu CETA.
  • Beantragen Sie eine Nummer als registrierter Ausführer (REX). Füllen Sie dafür dieses Formular (Application to become a registered exporter) auf Englisch aus.
  • Senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular an Ihre nationale Zollbehörde. (Überprüfen Sie zuvor, ob Ihre nationale Zollbehörde eine Online-Registrierung anbietet.)
  • Anschließend erhalten Sie eine REX-Nummer. Diese Nummer brauchen Sie in der Ursprungserklärung, die die Ursprungsware hinlänglich beschreibt, um diese klar zu identifizieren.
  • Die Ursprungsware kann dann von den Begünstigungen des CETA in Kanada auf Basis Ihrer Ursprungserklärung profitieren.
Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Europäischen Kommission: Informationen über Kanada.

Ursprungsregelungen

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder Kanada. Die horizontalen sowie die produktspezifischen Ursprungsregeln basieren nur teilweise auf den EU-Standardregeln. Die Ursprungsregeln sind im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen aufgeführt. Gut nachzulesen sind sie im Präferenzportal des Zolls. Ein Vergleich mit den bislang für die Kalkulation im Unternehmen verwendeten Ursprungsregeln sollte erfolgen.
Der Wortlaut der Ursprungsregeln ist gewöhnungsbedürftig:
„Wechsel innerhalb einer dieser Positionen, auch bei einem Wechsel aus einer anderen Position, sofern der Wert der in derselben Position wie das Enderzeugnis eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.”
Diese Regel ist letztlich sehr großzügig, sie entspricht einer Wertschöpfungsregel in Höhe von 50 Prozent. Entgegen dem Wortlaut wird bei „Wechsel innerhalb der Position” kein Unterpositionswechsel verlangt. Das CETA-Merkblatt des Zolls informiert ausführlich darüber, wie die Regeln zu verstehen sind.
Hinweis: Auch ohne CETA fallen in Kanada für viele Waren keine Zölle an. In diesem Fall bringt die Nutzung von Präferenzen keinen Mehrwert. Abweichungen von den Ursprungsregeln für eine begrenzte Ausfuhrmenge gelten in den Bereichen Autos, Textilien, Fisch sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse.
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 CETA-Ursprungsprotokoll ist ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, in welcher der letzte Herstellungsschritt stattgefunden hat, sofern das Erzeugnis — nach Artikel 3 im Gebiet einer Vertragspartei oder im Gebiet beider Vertragsparteien —
a) im Sinne des Artikels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurde
b) ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurde oder
c) im Sinne des Artikels 5 ausreichend gefertigt wurde
Folgende Vorschriften des CETA-Abkommens sind bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft regelmäßig zu beachten:
Artikel 3
Ursprungskumulierung
Artikel 4
 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Artikel 5
Ausreichende Fertigung
Artikel 6
Toleranz
Artikel 7
Nicht ausreichende Fertigung
Artikel 8
Einreihung
Artikel 9
Umschließungen und Verpackungsmaterial und Behältnisse
Artikel 10
Buchmäßige Trennung von austauschbaren Vormaterialien/Erzeugnissen
Artikel 11
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 12
Warenzusammenstellungen
Artikel 13
Neutrale Elemente
Artikel 14
Beförderung durch ein Drittland
Artikel 15
Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen

Ursprungsnachweise

Der präferenzielle Ursprung muss nachgewiesen werden. Dies ist ausschließlich durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument möglich. Der Wortlaut der Ursprungserklärung entspricht dem anderer Handelsabkommen der EU. Die Ursprungserklärung muss grundsätzlich nicht unterschrieben werden. Als Ursprungsangabe wird seit Februar 2018 in Kanada die übliche Angabe „EU” akzeptiert, davor wurde „Kanada/EU” verlangt.
Alternativ zur Ursprungserklärung kann der präferenzielle Ursprung im CETA-Abkommen theoretisch auch mit grenzüberschreitenden Lieferantenerklärungen dokumentiert werden, diese gibt es in Form von Langzeit- und Einzelerklärungen. Diese Lieferantenerklärungen sind nicht mit den innerhalb der EU genutzten Lieferantenerklärungen zu verwechseln.

Besonderheiten bei Exporten nach Kanada

Bis zu einem Ursprungswarenanteil von 6.000 Euro in der Sendung kann diese Erklärung von jedem Exporteur abgegeben werden. Über 6.000 Euro ist eine Registrierung beim Zoll als Registrierter Exporteur (REX) erforderlich. Die REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung enthalten sein. Eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer gilt nicht für Kanada.

Besonderheiten bei Importen in die EU

Der EU-Importeur kanadischer Ursprungswaren muss kein REX sein. Der kanadische Exporteur gibt unabhängig von dem Sendungswert seine Unternehmensnummer (Business Number) in der Ursprungserklärung an.

CETA und EU-Lieferantenerklärungen

Kanada darf auf einer Lieferantenerklärung seit September 2017 genannt werden. Informationen zum Handelsabkommen mit Kanada liegen im Präferenzportal „WuP online“ (Warenursprung und Präferenzen online) vor. Die Bestimmungen können im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen nachgelesen werden. Beachten Sie, dass die Ursprungsregeln gegenüber anderen Handelsabkommen abweichen.

Weitere Informationen zu CETA

Die Zollverwaltung informiert auf ihrer Website ausführlich über CETA, unter anderem mit einem Merkblatt CETA. Dieses stellt die Präferenzregeln und geforderte Nachweisdokumentation ausführlich dar. Ebenfalls finden sich dort Informationen zur Registrierung als REX.