Vollständigkeitserklärungen

Haben Sie Fragen zu Vollständigkeitserklärungen und zur Verpackungsverordnung? Ein Internetportal hilft Ihnen. Online finden Sie technische Handlungsanweisungen sowie eine Übersicht zur Vollständigkeitserklärung und zur Verpackungsverordnung in englischer Sprache.
Die Verpackungsverordnung bringt für zahlreiche Unternehmen Pflichten mit sich. Betroffen sind insbesondere Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen. Hierzu zählen beispielsweise Hersteller, die Waren abpacken oder abfüllen, Importeure auf allen Handelsstufen, Hersteller von Serviceverpackungen und in vielen Fällen auch Versand- und Internethändler.
Mengenschwellen
Gemäß § 10 der Verpackungsverordnung gilt die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bzw. Hinterlegungspflicht ab folgenden Jahresmengen an in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen:

  • mehr als 80 t/a Glasverpackungen oder
  • mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Kartonverpackungen oder
  • mehr als 30 t/a insgesamt an Verpackungen der Materialarten Weißblech / Aluminium / Kunststoffe / Verbundstoffe.
Wird mindestens eine der drei Mengenschwellen überschritten, sind alle in Verkehr gebrachten Materialarten in die Erklärung aufzunehmen. Dies gilt auch für sonstige Verpackungsmaterialien, wie zum Beispiel Holzverpackungen.