Der CO2-Grenzausgleich in Europa

Seit dem 1. Januar 2026 gilt das CO₂-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) verbindlich im Regelbetrieb. Damit beginnt für Unternehmen, die bestimmte Waren in die EU importieren, eine neue Phase mit erweiterten Pflichten – aber auch mit ersten Erleichterungen.

Neue Pflichten

Während der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 mussten betroffene Unternehmen quartalsweise die sogenannten „grauen Emissionen“ ihrer eingeführten CBAM-Waren melden. Dabei handelt es sich um die CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung der Waren im Ausland entstanden sind.
Mit Beginn der Regelphase ändern sich die Vorgaben deutlich:
  • Statt vierteljährlicher Meldungen müssen Unternehmen nun jährlich eine CBAM-Erklärung für das jeweilige Berichtsjahr einreichen.
  • Die erste Erklärung für das Jahr 2026 ist bis spätestens 30. September 2027 abzugeben.
  • Zusätzlich müssen Unternehmen jährlich CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben – und zwar in Höhe der gemeldeten grauen Emissionen.
  • Der Verkauf der CBAM-Zertifikate startet am 1. Februar 2027.
Die neue Frist zum 30. September ersetzt den bisherigen Stichtag 31. Mai.
Artikel 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 listet auf, welche Informationen der CBAM-Bericht enthalten muss:
  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen beziehungsweise Megawattstunden), aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden, unter Angabe der KN-Codes;
  • tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen pro Tonne Warenart;
  • gesamte indirekte Emissionen;
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführte Ware bereits bezahlt wurde, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
Bei den Emissionen unterscheidet die Verordnung zwischen
  • direkten Emissionen, die während der Produktion freigesetzt werden,
  • indirekten Emissionen, die bei der Energiebereitstellung entstanden sind,
  • Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten,
  • grauen Emissionen, die sowohl direkte als auch indirekte Emissionen umfassen.
Die Angaben zu den Emissionen müssen unter anderem folgende Informationen umfassen:
  • Ursprungsland
  • Informationen zur Produktionsanlage (UN Location Code, Firmenname und Adresse der Anlage, geografische Koordinaten)
  • bei Stahl die Identifikationsnummer des Stahlwerks
  • Herstellungsverfahren gemäß Durchführungsverordnung (Anhang II Abschnitt 3)
  • tatsächliche graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne je Warenart, berechnet gemäß den Vorgaben in Anhang III
  • gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Anhang III
Weitere Informationen zur Regelphase finden Sie hier:

Neue Mengenschwelle

Eine wichtige Neuerung bringt die überarbeitete CBAM-Verordnung, die am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten ist: die Einführung einer sogenannten De-minimis-Schwelle.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Betroffen sind derzeit die Warengruppen:
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Zement
Ausgenommen sind Strom und Wasserstoff.
Die neue Regelung soll Unternehmen entlasten, die nur geringe Mengen CBAM-pflichtiger Waren mit vergleichsweise niedrigen grauen Emissionen importieren. Liegen die Importmengen unterhalb der Schwelle, fallen diese künftig nicht mehr unter die CBAM-Verordnung.
Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie von der neuen Mengenschwelle profitieren.

Einfuhr nur noch mit Zulassung möglich

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von sogenannten „zugelassenen CBAM-Anmeldern“ in die Zollunion eingeführt werden.
Grundlage hierfür ist Artikel 4 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023.
Das Zulassungsmodul im CBAM-Register steht bereits seit dem 31. März 2025 zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das CBAM-Portal des Zolls beziehungsweise das EU-Trader-Portal: CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement.

Das Ziel von CBAM

Mit dem CO₂-Grenzausgleichssystem will die EU verhindern, dass CO₂-intensive Produktionen in Länder mit geringeren Klimaschutzauflagen verlagert werden. Dieses sogenannte „Carbon Leakage“ soll durch CBAM vermieden werden.
CBAM ist ein zentrales Element des europäischen Klimapakets „Fit for 55“. Ziel ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen Unternehmen und Importeuren aus Drittstaaten zu schaffen.
Unternehmen, die emissionsintensive Waren wie Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom in die EU importieren, müssen künftig CBAM-Zertifikate erwerben. Diese gleichen die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO₂-Preis und dem Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandel aus.
Bereits im Ursprungsland gezahlte CO₂-Kosten können dabei angerechnet werden.

Betroffene Waren

CBAM gilt zunächst für bestimmte Waren aus den Bereichen:
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Strom
  • Wasserstoff
Teilweise sind auch nachgelagerte Produkte betroffen, beispielsweise Schrauben oder ähnliche Artikel aus Eisen, Stahl oder Aluminium.
Entscheidend ist dabei die jeweilige Warennummer (KN-Code). Maßgeblich sind die ersten vier beziehungsweise sechs Stellen der verwendeten Zolltarifnummer.
Grundsätzlich erfasst CBAM Importe aus Nicht-EU-Ländern. Ausgenommen sind derzeit insbesondere Einfuhren aus:
  • der Schweiz
  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein
Außerdem gelten Ausnahmen für Kleinsendungen bis 150 Euro Warenwert sowie Waren für den persönlichen Gebrauch.

Zuständige Behörde in Deutschland

Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für CBAM benannt.
Die DEHSt stellt Unternehmen unter anderem Leitfaden, Schulungen, Informationsmaterialien sowie ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) zur Verfügung.

Schrittweiser Ausbau bis 2034

CBAM wird in den kommenden Jahren schrittweise weiter ausgebaut. Parallel dazu reduziert die EU die bisherige kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) für die betroffenen Branchen.
Der Übergang erfolgt zwischen 2026 und 2034. Ziel ist es, die CO₂-Bepreisung innerhalb und außerhalb der EU stärker anzugleichen und den Klimaschutz im internationalen Handel zu stärken.