Soforthilfe Dezember für Gas und Wärme

Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können ab sofort Erstattungsanträge stellen. Das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium hat einen Entwurf für das Soforthilfegesetz auf den Weg gebracht: Kleineren Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden und weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung erlassen.
Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr 2023. Die Entlastung erreicht die Verbraucher*innen über ihre Energieversorger. Konkret entfällt für Letztverbraucher von Erdgas im Dezember 2022 die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Voraus- und Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen im Dezember entfallen. Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. In der FAQ-Liste “Gaspreisbremse & Co. – Womit Betriebe jetzt rechnen müssen” des Deutschen Industrie- und Handelskammertags finden Sie Antworten zum aktuellen Stand der Umsetzung.
Das Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe Dezember gibt bundesweit rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Unternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Anspruchs beantragen.
Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier: Soforthilfe Dezember