Aufstiegs-BAföG für Privatzahler

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Das Aufstiegs-BAföG fördert Bildungsmaßnahmen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.
Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Wer diese gesetzlichen Voraussetzungen und bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf diese Förderung. Eine Altersbegrenzung besteht nicht.
Aufstiegs-Bafög-Geförderte können sich über Zuschussanteile, Freibeträge und Bedarfssätze freuen. 

Beitrag zur Weiterbildungsmaßnahme

Der einkommens- und vermögensunabhängige maximale Maßnahmebeitrag beträgt 15.000 Euro. Der Zuschussanteil liegt bei 50 Prozent.
Der mögliche Erlass des restlichen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungskosten bei Bestehen der Prüfung liegt ebenfalls bei 50 Prozent.
Somit werden bis zu 75 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gefördert.
Durch das „Attraktivitätspaket Meisterstück“ werden die Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt bis zu 2.000 Euro gefördert.
Alleinerziehende erhalten für die Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro monatlich pro Kind.

Beitrag zum Lebensunterhalt

Der Basisunterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen liegt für Ledige ohne Kind bei 783 Euro, für Verheiratete ohne Kind bei 1.018 Euro und für jedes Kind bei 235 Euro.
Der Basisvermögensfreibetrag beträgt 45.000 Euro; die Erhöhungsbeträge hierauf für den Ehepartner und je Kind liegen bei 2.300 Euro.
Die Einkommensfreibeträge sind liegen für den Teilnehmer bei 290 Euro, für den Ehepartner bei 630 Euro und je Kind bei 570 Euro.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeitform, Teilzeitform (berufsbegleitende Maßnahmen), mediengestützte Lehrgänge und Fernunterrichtslehrgänge.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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Die Fortbildungsmaßnahme umfasst mindestens einen Gesamtumfang von 400 Unterrichtsstunden, auf der ersten möglichen Fortbildungsstufe (DQR 5) mindestens 200 Unterrichtsstunden.
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Bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
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Vollzeitmaßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten abschließen und sind maximal für 24 Monate förderfähig.
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Bei Teilzeitmaßnahmen finden im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat statt.
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Teilzeitmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten abschließen. Maßnahmen auf der ersten möglichen Fortbildungsstufe müssen innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen werden.
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Fernunterrichtslehrgänge sind förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 Fernunterrichtsschulgesetz zugelassen ist oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden und regelmäßig Erfolgskontrollen erfolgen.
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Mediengestützte Lehrgänge sind förderfähig, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
Nicht gefördert werden Hochschulabschlüsse sowie Praktika.

Welche Leistungen kommen in Betracht?

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch von 15.000, vorgesehen. Dieser Beitrag besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent bei Start und aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn kein Darlehen in Anspruch genommen wird. Ist die Prüfung bestanden, werden dem Prüfling 50 Prozent des Restdarlehens erlassen. Darüber hinaus wird bei Vollzeitmaßnahmen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt. Die Kosten des Meisterstücks bzw. der Prüfungsarbeit werden bis zur Hälfte, höchstens bis zu einer Höhe von 2.000 Euro, gefördert. Die Förderung ist zweckgebunden und setzt eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) voraus.

Wie zahlt man das Darlehen zurück?

Der Anspruchsberechtigte schließt mit der Deutschen Ausgleichsbank einen privatrechtlichen Darlehensvertrag. Der Berechtigte kann sich dabei auch für ein geringeres Darlehen entscheiden, als ihm nach dem Förderungsbescheid zusteht. Die Darlehen sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Danach sind diese innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen.
Weitere Informationen zur Darlehensabwicklung liefert die Deutsche Ausgleichsbank unter Tel. 0228 / 831-2651 und 0228 / 831-2641.

Wo beantragt man die Aufstiegsförderung?

Für Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die ihren ersten Wohnsitz in Niedersachsen oder Bremen haben, ist die NBank, Tel. 0511 / 30031-497 oder aufstiegsbafoeg@nbank.de, zuständig.