Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Behinderungen oder chronische Erkrankungen können Menschen in Prüfungssituationen beeinträchtigen. Menschen mit entsprechenden Einschränkungen können für ihre Prüfungen einen Nachteilsausgleich beantragen: Antrag für den Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 158 KB). Dieser Antrag sollte spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
Der zukünftige Prüfling muss bei der Anmeldung zur Prüfung eine Behinderung mit einer fachärztlichen Bescheinigung oder Stellungnahme belegen. Der Antrag sollte außerdem einen Vorschlag mit Maßnahmen beinhalten, die zum Ausgleich der Behinderung erforderlich sind.
Die jeweils angemessene Form des Nachteilsausgleichs wird unter Berücksichtigung der individuellen Situation für jeden Betroffenen in einer Einzelfallentscheidung situationsgerecht und entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten entschieden und festgelegt. Der Nachteilsausgleich soll auch für den benachteiligten Menschen vergleichbare Prüfungsleistungen ermöglichen, Benachteiligungen ausgleichen, ohne Bevorteilung zu gewähren. Ziel ist die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer*innen.
Beispiele für Nachteilsausgleiche können sein:
  • eine besondere Organisation der Prüfung, zum Beispiel eine Prüfung am eigenen Arbeitsplatz
  • eine besondere Gestaltung der Prüfung, zum Beispiel eine Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen, zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben
  • die Zulassung spezieller Hilfen, zum Beispiel größere Schriftbilder, Einschaltung eines/einer Gebärdensprachdolmetschers/Gebärdensprachdolmetscherin, Zulassung besonders konstruierter Apparaturen
Diese Beispiele verstehen sich nicht als fixierte Vorgaben oder Regelungen, sondern sollen eine Vorstellung von der Art und dem Umfang eines möglichen Nachteilsausgleichs geben.
Ein Nachteilsausgleich lässt sich für alle IHK-Prüfungen beantragen.