Ausbildungsvergütung und Sachbezüge

Nach dem Berufsbildungsgesetz sind Ausbildungsbetriebe verpflichtet, Auszubildenden eine angemessene, jährlich ansteigende Vergütung zu zahlen.
Das seit 2020 gültige neue Berufsbildungsgesetz konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine angemessene Vergütung. Eine Ausbildungsvergütung ist dann angemessen, wenn die tariflichen Ausbildungsvergütungen der Branche zugrunde gelegt werden, in der der Ausbildungsbetrieb tätig ist. Hierbei ist nicht relevant, ob der Ausbildungsbetrieb tariflich gebunden ist.
Betriebe, die tariflich gebunden sind, müssen die von den Sozialpartnern verabschiedete Ausbildungsvergütung zahlen. Betriebe ohne eine tarifliche Bindung können die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung um maximal 20 Prozent unterschreiten.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Betriebe, für die kein einschlägiger Branchentarifvertrag anzuwenden ist. Die IHK ist verpflichtet, dieses bei der Vertragseintragung zu prüfen. Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten. 
Ausbildungsbeginn
2021
2022
2023
2024
1. Ausbildungsjahr
550 Euro
585 Euro
620 Euro
649 Euro 
2. Ausbildungsjahr
649 Euro
690,30 Euro
731,60 Euro
766 Euro
3. Ausbildungsjahr
742,50 Euro
789,75 Euro
837 Euro
876 Euro
4. Ausbildungsjahr
770 Euro
819 Euro
868 Euro
909 Euro
Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung jeweils jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Haben Sie Fragen zur Vergütung oder zur Ausbildung im Allgemeinen? Das Team der Ausbildungsberatung steht Ihnen gern zur Verfügung.