Berufsausbildung in Teilzeit
Jeder Auszubildende kann den betrieblichen Teil seiner Ausbildung (einen Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung) in Teilzeit absolvieren. Voraussetzung: das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden, wobei die Bestimmungen zur Anrechnung und Freistellung im Berufsbildungsgesetz zu beachten sind. Die schulischen Inhalte können nicht gekürzt werden.
Durch die anteilige Verlängerung kann es dazu kommen, dass das Vertragsende vor dem Prüfungstermin liegt. Dann können Auszubildende auf Wunsch das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängern. Eine solche Verlängerung können nur die Auszubildenden selbst beantragen.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit (gem. § 8 Abs. 1 BBiG) oder auch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (gem. § 45 Abs. 1 BBiG) ist auch für Auszubildende in Teilzeit möglich.
Teilzeitrechner
Eingabe
Ausbildungsdauer
Vertrag
Eine Teilzeitausbildung ist im Ausbildungsvertrag auf Seite 1 festzuhalten. Änderungen sollten Sie schriftlich vornehmen und unserer IHK mitteilen. Außerdem bitte nicht vergessen: Der betriebliche Ausbildungsplan (die sachliche und zeitliche Gliederung) muss angepasst werden.
Berufsschulzeit
Teilzeitausbildung soll neben dem Lernort Ausbildungsbetrieb auch für die Berufsschule gelten. Dazu bedarf es einer gesonderten Abstimmung zwischen Berufsschulen, Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden. Ist eine Verkürzung der Berufsschulzeit nicht möglich, dann ist der Unterricht in Vollzeit zu besuchen. Allerdings wird diese Unterrichtszeit nur auf die (durchschnittliche) tägliche Arbeitszeit des Berufsschultags angerechnet. Die Unterrichtszeit kann daher länger sein als die eigentliche tägliche Arbeitszeit.
Urlaubsanspruch und Vergütung
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der festgelegten Arbeitstage pro Woche. Verteilt sich zum Beispiel die Arbeitszeit auf nur vier Tage pro Woche (in Betrieb und Berufsschule), kann der Urlaubsanspruch um ein Fünftel reduziert werden.
Auch die Ausbildungsvergütung kann in gleicher Relation wie die wöchentliche Arbeitszeitreduzierung verringert werden.
Ausbildungsplatzsuche
Eine Teilzeitausbildung ist grundsätzlich in allen anerkannten Berufen möglich. In der Praxis ist es bisher so, dass Unternehmen kaum explizit nach Teilzeitauszubildenden suchen. Erst im Laufe des Bewerbungsprozesses oder während der Ausbildung fällt die Entscheidung, eine Teilzeitausbildung zu vereinbaren.
Beispiel für die Berechnung der Ausbildungsdauer beim Zeitraummodell
In der Ausbildungsordnung ist eine 3-jährige Ausbildungszeit für die Vollausbildung vorgesehen. Grundsätzlich verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend des gekürzten Prozentsatzes. Die Begrenzung der Gesamtdauer ist zu berücksichtigen. Der Betrieb und der/die Auszubildende vereinbaren für die Dauer von 6 Monaten eine Kürzung der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit auf 70 Prozent im Laufe der regulären Vertragslaufzeit. Es sind also 30 Prozent von 6 Monaten Ausbildungszeit anzuschließen. Dies entspricht 1,8 Monaten (6 Monate x 30 Prozent =1,8 Monate) in Vollzeit. Wegen der vorgeschriebenen Abrundung (§ 7a Abs. 2 BBiG n.F.) wird die Ausbildungszeit um lediglich 1 Monat in Vollzeit verlängert. Die Ausbildung kann auch in Teilzeit verlängert werden. Das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ist dann abhängig von der vereinbarten Reduzierung der Ausbildungszeit nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit. Das Ausbildungsende ist damit individuell und fällt nicht immer mit dem Prüfungstermin zusammen. Nach § 7a Abs.3 BBiG n.F. kann der Azubi daher die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlangen. Wenden Sie sich im konkreten Fall an Ihren/-e Ausbildungsberater/-in. Unser Ausbildungsberaterteam berät Sie gern.