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Aktivrente: Arbeiten nach der Rente
Mit der steuerlich geförderten Aktivrente haben Unternehmen seit Jahresbeginn eine neue Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte länger an Bord zu halten oder an Bord zu holen. Was sie dabei beachten müssen.
Die Aktivrente richtet sich an Menschen, die ihr reguläres Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten möchten. Je nach Geburtsjahr liegt diese Regelaltersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren. Wer früher in Rente geht, etwa als besonders langjährig Versicherte*r, kann die Aktivrente erst nutzen, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Für Betriebe ist das vor allem dort interessant, wo Erfahrung schwer zu ersetzen ist: in der Kundenbetreuung, im Vertrieb, in der Produktion, in der Projektarbeit oder bei der Einarbeitung jüngerer Kolleg*innen. Die Aktivrente kann helfen, Übergänge planbarer zu machen und Beschäftigte nach dem Renteneintritt nicht abrupt zu verlieren.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Voraussetzung ist, dass das Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stammt. Selbstständige, Gewerbetreibende und Minijobber fallen nicht unter die Regelung. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel nicht erfasst, weil sie meist nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Pensionär*innen können die Aktivrente nutzen, wenn sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig sind. Entscheidend ist nicht, ob jemand bereits Rente bezieht. Maßgeblich ist, dass die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Wie funktioniert der Steuerbonus?
Beschäftigte im Rentenalter können mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Der Freibetrag wird direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der monatliche Bruttoarbeitslohn wird also um bis zu 2.000 Euro gemindert. Nur der darüberliegende Betrag wird versteuert.
Der Freibetrag kann nur für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis genutzt werden. Hat eine Person mehrere Jobs, muss sie entscheiden, für welches Arbeitsverhältnis der Steuerbonus gelten soll. Ist Steuerklasse VI eingetragen, sollten Arbeitgeber sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt wird. Diese Erklärung gehört ins Lohnkonto.
Steuerfreie Zuschläge, etwa für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bleiben eigene Freibeträge und werden nicht auf die Aktivrente angerechnet. Anders ist es bei geldwerten Vorteilen, etwa bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Solche Gehaltsbestandteile zählen zum Arbeitslohn und können den Freibetrag mindern.
Was gilt bei Sozialversicherung und Rente?
Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung abführen, also zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Aktivrentner*innen, die bereits Rente beziehen, zahlen auf Arbeitnehmerseite in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, den Rentenbeginn aber verschiebt und weiterarbeitet, zahlt auch weiterhin Rentenversicherungsbeiträge. Dadurch können zusätzliche Entgeltpunkte entstehen, die später die eigene Rente erhöhen.
Wie können Betriebe Aktivrentner einsetzen?
Unternehmen können Aktivrentner*innen in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigen, befristet oder unbefristet. Aufgaben, Arbeitszeit und Vergütung können neu vereinbart werden. Mit Beginn der Aktivrente entsteht ein neues Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sind also nicht automatisch an frühere Vertragsbedingungen gebunden.
Das gibt Betrieben Spielraum. Sie können erfahrene Mitarbeitende zum Beispiel für klar umrissene Projekte einsetzen, in Übergangsphasen einbinden oder gezielt für Wissenstransfer nutzen. Auch saisonale Spitzen oder Vertretungen lassen sich damit besser abfedern.
Ein weiterer Punkt betrifft Befristungen. Unternehmen können mit Aktivrentner*innen unter bestimmten Voraussetzungen einfacher sachgrundlose Befristungen vereinbaren als mit anderen Beschäftigten. Normalerweise ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen, wenn jemand bereits zuvor im Betrieb gearbeitet hat. Für Aktivrentner*innen wurde diese Einschränkung gelockert. Das kann die Personalplanung erleichtern, ersetzt aber keine saubere Vertragsgestaltung.
Was müssen Arbeitgebende vorbereiten?
Die Aktivrente ist kein Selbstläufer. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Beschäftigten für eine Weiterarbeit infrage kommen und welche Aufgaben dafür geeignet sind. Wichtig sind klare Absprachen: Wie viele Stunden sind realistisch? Welche Verantwortung soll übernommen werden? Wie wird Wissen an das Team weitergegeben? Und wie lange soll die Zusammenarbeit laufen?
Auch interne Prozesse müssen angepasst werden. Vor allem Lohnabrechnung und Personalabteilung sollten die Regeln kennen. Dazu gehören die korrekte Berücksichtigung des Freibetrags, die Dokumentation bei Mehrfachbeschäftigung und passende Vertragsmuster. Bei der betrieblichen Altersversorgung kommt es auf die jeweilige Versorgungszusage an. Ob eine Betriebsrente ausgezahlt wird, obwohl jemand weiterarbeitet, und ob weitere Beiträge möglich sind, hängt von den Regelungen im Unternehmen ab.
Die Aktivrente löst den Fachkräftemangel nicht. Sie kann aber ein Baustein sein, um Erfahrung länger im Betrieb zu halten und Personal flexibler zu planen. Entscheidend ist, das Instrument nicht nur steuerlich zu betrachten. Für Unternehmen geht es um die Frage, wo ältere Beschäftigte echten Mehrwert stiften: bei Kundenbeziehungen, im Wissenstransfer, in Projekten oder in Phasen, in denen Nachfolge und Übergabe organisiert werden müssen.
Melanie Rübartsch
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