Das gilt rechtlich am Arbeitsplatz

Es ist zwar in aller Munde, per Arbeitsstättenverordnung aber nicht geregelt: das Homeoffice. Arbeitgeber wie Angestellte sollten daher einige juristische Feinheiten kennen.
„Als Erstes muss klar sein, was genau gemeint ist“, sagt Arno Herder, Rechtsanwalt für Arbeits-, Wirtschafts- und Insolvenzrecht in Lüneburg. „Rechtlich unterscheiden wir beim Homeoffice zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten.“
Telearbeit, Homeoffice oder mobiles Arbeiten?
Bei der Telearbeit richtet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu Hause einen Arbeitsplatz ein. Dort gilt dann die Verordnung für Arbeitsstätten inklusive all ihrer Regularien. „Diesen Arbeitsplatz ordnungsgemäß beim Arbeitnehmer einzurichten, ist nicht jedem Arbeitgeber möglich“, stellt der Jurist klar. Die Folge: Lediglich mobile Arbeit kommt in Betracht.
Mobile Arbeit ist das Arbeiten von außerhalb des Betriebes ohne festen Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer arbeitet an verschiedenen Orten, das kann auch zu Hause sein. Handy und Laptop werden vom Arbeitgeber gestellt. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Arbeitsschutz zu beachten, die Arbeitsstättenverordnung gilt jedoch nicht. Eines ist für beide Fälle verpflichtend, betont der Jurist. „Das Arbeitszeitgesetz muss eingehalten werden: also Pausen- und Ruhezeiten.“
Nutzt ein Arbeitnehmer seine privaten Geräte für die Arbeit, kann er vom Arbeitgeber grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung fordern. Auch eine Erstattung für Stromkosten wäre möglich – im Gegensatz zu einer Beteiligung am Internetzugang, wenn er ohnehin vorliegt.
Arbeitszeiten müssen erfasst werden
Rechtlich schwierig ist die Überwachung der Arbeitszeiten. Allein aufgrund des Mindestlohngesetzes muss der Arbeitgeber sie nachweisen. „Welche Maßnahmen erlaubt sind, um die Arbeitszeit zu überprüfen, ist rechtlich noch schwammig.“ Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit bedeutet den gegenseitigen Verzicht auf Zeiterfassung. Die Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit muss trotzdem erfolgen: zum Beispiel per Eintrag in eine Tabelle oder einen Kalender.
Thema Datenschutz: „Dass Kundendaten auf einem privaten Rechner genutzt und gespeichert werden, ist ohne Einwilligung des Kunden verboten“, sagt Herder. „Zudem muss die Sicherheit der Daten durch den Arbeitgeber und auch dem Arbeitnehmer gewährleistet sein.“
Datenschutz im Homeoffice
Um den rechtlichen Problemen beim Homeoffice aus dem Weg zu gehen, empfiehlt Herder zumindest die Aushändigung einer Dienstanweisung sowie eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung datenschutzrelevanter Maßnahmen.
Zum Schluss in aller Kürze: Der Arbeitgeber stellt die Materialien zur Verfügung, die zur Ausübung der Tätigkeit nötig sind. Es gibt bislang keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Genauso schwierig ist es, als Arbeitgeber den Arbeitnehmer außerhalb einer behördlichen Anordnung zum Homeoffice zu zwingen.
Und was, wenn der Arbeitnehmer zu Hause stolpert und sich verletzt? Dann gilt das nur dann als Arbeitsunfall, wenn dies im Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Es kommt also – wie so oft – auf den Einzelfall an.
Carolin George
IHK Lüneburg-Wolfsburg
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