01.01.2018

Die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugkosten

1. Ertragssteuerliche Behandlung

1.1 Zuordnung des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen?

Ausschlaggebend für die Frage, inwieweit die Kosten für die Haltung und Nutzung eines Kraftfahrzeuges als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist, ob es sich bei dem Fahrzeug um notwendiges beziehungsweise gewillkürtes Betriebsvermögen handelt oder ob das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet ist.
Notwendiges Betriebsvermögen
Zum notwendigen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehören die Wirtschaftsgüter, die bereits objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Dies sind zum einen alle Fahrzeuge (auch gemietete oder geleaste), die ausschließlich betrieblich genutzt werden. Aber auch gemischt genutzte Kraftfahrzeuge, die zum Teil privat zum Teil betrieblich genutzt werden, sind zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die betriebliche Nutzung (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mehr als 50 Prozent beträgt. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung.
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Kraftfahrzeuge, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent liegt, können dem Betriebsvermögen als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen zugerechnet werden. Nachdem die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) lange Zeit bilanzierenden Steuerpflichtigen vorbehalten war, steht diese Möglichkeit seit einer Änderung der Rechtsprechung auch Steuerpflichtigen offen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Die Behandlung eines Wirtschaftsgutes als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt voraus, dass die Zuordnung des Gegenstands zum Betriebsvermögen unmissverständlich dokumentiert wird. Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 18. November 2009 ist als Nachweis für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erforderlich, dass die Aufnahme des Gegenstandes in das Betriebsvermögen zeitnah in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis aufgenommen wird oder vergleichbar aufgezeichnet wird.
Privatvermögen
Notwendig zum Privatvermögen gehören Kraftfahrzeuge, die weniger als zehn Prozent betrieblich genutzt werden. Eine Aktivierung im Betriebsvermögen scheidet dann aus. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug gelten als privat veranlasst.

1.2 Kraftfahrzeugkosten

Soweit es sich bei einem Kraftfahrzeug nach der vorstehenden Zuordnung um Betriebsvermögen handelt, sind die Kosten für die Anschaffung, Haltung und Nutzung des Kraftfahrzeuges zu betrieblichen Zwecken als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierzu gehören auch außergewöhnliche Kosten, die zum Beispiel durch einen Unfall entstehen. Zu den Kostenarten im Einzelnen:
Anschaffungskosten
Unterschreiten die Anschaffungskosten für das Fahrzeug den Betrag von 150 Euro (ohne Umsatzsteuer), sind sie im Jahre der Anschaffung als Betriebsausgabe in voller Höhe abzuziehen. Liegen die Anschaffungskosten für das Fahrzeug zwischen 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) und einschließlich 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), ist jahrgangsbezogen ein Sammelposten mit anderen Wirtschaftsgütern in dieser Preisklasse zu bilden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt. Liegen die Anschaffungkosten für das Fahrzeug über 1.000 Euro, so sind die Anschaffungskosten in Form der Absetzung für Abnutzung über die Kfz-Nutzungsdauer verteilt als laufende Kosten zu berücksichtigen. Bei den Abschreibungskosten wird bei Pkws nach der Afa-Tabelle grundsätzliche eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde gelegt. Bei einem Fahrzeug mit einer hohen Fahrleistung kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, sofern die hohe Fahrleistung entsprechend nachgewiesen wird. Leasingsonderzahlungen sind auf die Grundmietzeit zu verteilen.
Laufende Kosten
Zu den laufenden Kosten gehören zum Beispiel die Kosten für Benzin und sonstige Betriebsstoffe für Wartungen und Reparaturen, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für eine Fahrzeug- beziehungsweise Halterhaftpflichtversicherung, Park- und Straßenbenutzungskosten, die Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung des Fahrzeuges dient.
Hinweis: Gegen den Steuerpflichtigen verhängte Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ebenso sind Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzungs zuzurechnen sind, vorab als Entnahme zu behandeln (zum Beispiel Mautgebühren auf einer privaten Urlaubsreise).

1.3 Umfang des Betriebsausgabenabzugs

1.3.1 Fahrzeuge des Betriebsvermögens
Wird ein Kraftfahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, zu betrieblichen Zwecken genutzt, sind sämtliche der oben genannten Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Kosten sind jedoch auch dann abzugsfähig, wenn das dem Betriebsvermögens zugeordnete Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird. Dann allerdings dürfen die privaten Fahrten nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 bis  3 Einkommensteuergesetz (EStG). Da die Kosten zunächst vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, müssen die privat veranlassten anteiligen Kosten dem Unternehmensgewinn als Nutzungsentnahme, das heißt als Betriebseinnahme, wieder hinzugerechnet werden. Details hierzu hat das Bundesfinanzministerium in seinem Erlass vom 18. November 2009 geregelt.
Zur Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils werden alle betrieblichen Fahrten herangezogen, das heißt alle Fahrten, die der betrieblichen Veranlassung unterliegen und die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Hierzu gehören insbesondere Fahrten zu Geschäftsfreunden, Kunden oder Lieferanten. Ergibt sich aus der Art und dem Umfang der Tätigkeit, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist ein spezieller Nachweis der betrieblichen Nutzung nicht notwendig. Hierzu zählen insbesondere Taxiunternehmen, Handelsvertreter oder Handwerker. Das EStG schreibt als Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils ein Fahrtenbuch nicht vor. Der betriebliche Nutzungsanteil ist lediglich darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen, auch durch Eintragung im Terminkalender oder durch Reisekostenaufstellungen. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus. Die Finanzverwaltung aktzeptiert einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist – wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben – grundsätzlich auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen (Achtung bei Fahrzeugwechsel).
Die Höhe des privaten Nutzungsanteils kann wahlweise auf Basis der nachgewiesenen tatsächlichen privaten Kosten oder pauschal nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung ermittelt werden. Voraussetzung für die Anwendung der 1-Prozent-Methode ist eine betriebliche Nutzung von mehr 50 Prozent.
Nachweis der tatsächlichen Kosten für die Privatnutzung
Die tatsächlichen auf den Privatanteil entfallenden Kosten können durch Belege und ein zeitnah laufend geführtes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Diese Methode empfiehlt sich vor allem für Nutzer mit einem relativ hohen betrieblichen Anteil.
Das Fahrtenbuch muss hinsichtlich betrieblicher Fahrten mindestens folgende Angaben enthalten:
  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt, Reiseziel/-route, Reisezweck, Name und Anschrift der aufgesuchten Geschäftspartner.
  • Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Teilweise sind berufsspezifisch bedingte Aufzeichnungserleichterungen möglich (zum Beispiel Taxifahrer, Handelsvertreter oder Fahrlehrer). Einen Überblick über die Berufsgruppen und die jeweiligen Erleichterungen finden Sie im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 18. November 2009.
  • Hinsichtlich der Privatfahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten) genügen die Kilometerangaben.
Für die Form des Fahrtenbuchs gilt, dass dieses zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss.  Aus dem Fahrtenbuch müssen sich sämtliche privaten und betrieblichen Fahrten ergeben. Das Fahrtenbuch ist während des gesamten Kalenderjahres zu führen. Die Führung nur für einen repräsentativen Zeitraum von ein paar Monaten genügt – im Gegensatz zur Frage der Festellung von notwendigem oder gewillkürten Betriebsvermögen – nicht.
Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nächträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben nach dem BFH technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Eine Zertigizierung durch die Finanzverwaltung ist nicht notwendig. Auch wurde entschieden, dass sich die erforderlichen Angaben dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen müssen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Im Rahmen der Ermittlung der gesamten Aufwendungen ist es sinnvoll, für jedes Fahrzeug ein eigenes Konto und entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Zu den Gesamtaufwendungen zählen die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Hierunter fallen, neben dem Aufwendungen für Treib-und Schmierstoffe, auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, wie Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung, Gebühren für TÜV oder Garagenmiete.
Die jährlichen Gesamtkosten werden zu den insgesamt im Kalenderjahr gefahrenen Kilometern ins Verhältnis gesetzt. Aus Basis des so errechneten Prozentsatzes erfolgt die Bewertung der Privatfahrten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten sind die tatsächlichen Kosten für die Privatfahrten um die Pauschsätze zu kürzen, die auch ein Arbeitnehmer für diese Fahrten geltend machen könnte. Dies sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils
Der dem Betriebsgewinn hinzuzurechnende Entnahmewert der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws kann alternativ durch die pauschale Hinzurechnung von 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Kalendermonat ermittelt werden.
Wichtig: Die pauschale Berechnungsmethode, die vor allem der Vereinfachung dienen soll, steht nur für Firmenfahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, zur Verfügung. 
Kann die 1-Prozent-Methode angewendet werden, ist mit der pauschalen Hinzurechnung von 1 Prozent des Bruttolistenpreises der Privatanteil für sämtliche Kosten (zum Beispiel Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe, Kosten für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Afa) abgegolten. Wird nachgewiesen, dass der nach der Pauschalregelung ermittelte Nutzungswert die tatsächlichen Kosten übersteigt, sind nur diese anzusetzen (Kostendeckelung).
Der Bruttolistenpreis setzt sich zusammen aus
1 Prozent des inländischen Listenpreises (abgerundet auf volle 100 Euro) zum Zeitpunkt der Erstzulassung des konkreten Fahrzeugs (auch bei reimportierten Kfzs)
+
zusätzliche Kosten für Sonderausstattung
+
Umsatzsteuer
=
Bruttolistenpreis
twaige Preisnachlässe (zum Beispiel Rabatte) beim Erwerb des Fahrzeugs sind unbeachtlich. Ebenso ist der Listenpreis anzusetzen, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, wenn das Fahrzeug bereits in voller Höhe abgeschrieben worden ist oder wenn es sich um einen Oldtimer handelt, dessen Listenpreis früher niedriger war. Für Fahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen.
Beispiel 1-Prozent-Regelung:
Bruttolistenpreis
x
Kalendermonate
x
1 Prozent
=
Nutzungswert
20.000 Euro
x
12
x
1 Prozent
=
2.400 Euro
Wird das auch privat genutzte Kraftfahrzeug im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewechselt, zum Beispiel bei Veräußerung des bisher genutzten und Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs, ist der Ermittlung der pauschalen Wertansätze im Monat des Kfz-Wechsels der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.
Hinweis: Bei einem Arbeitnehmer (dazu zählen auch der Geschäftsführer einer GmbH, der steuerlich regelmäßig als Arbeitnehmer einzuordnen ist) führt die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer von der eingeräumten Möglichkeit der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs keinen Gebrauch macht. Voraussetzung ist aber die arbeitsvertraglich vereinbarte Überlassung des Firmenwagens zur privaten Mitbenutzung.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen den Gewinn nicht uneingeschränkt mindern. Daher muss für diese Fahrten dem Gewinn die positive Differenz zwischen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (als Bemessungsgrundlage) und der für Arbeitnehmer vorgesehenen Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer hinzugerechnet werden. Unterhält der Unternehmer aus betrieblichen Gründen einen doppelten Haushalt, sind die Kosten für Familienheimfahrten ebenfalls nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nicht abziehbar ist der positive Differenzbetrag zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer und dem Kilometerpauschbetrag von 0,30 Euro / Entfernungskilometer.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger mit einer am 1. Januar 2016 begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt eine betriebliches Fahrzeug mit einem Listenpreis einschließlich USt von 30.000 Euro im gesamten Kalenderjahr zu Privatfahrten, zu 200 Fahrten zur 30 km entfernten Arbeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie.
Der private Anteil für die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs ist wie folgt zu ermitteln:
a) für die allgemeine Privatnutzung
1 % von 30.000 Euro
x
12 Monate
=
3.600 Euro
b) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
+
0,03 % von 30.000 Euro
x
30 km
x
12 Monate
=
3.240 Euro
./.
200
x
30 km
x
0,30 Euro/km
=
1.800 Euro
c) für Familienheimfahrten
+
0,002 % von 30.000 Euro
x
150 km
x
20 Fahrten
=
1.800 Euro
./.
20
x
150 km
x
0,30 Euro/km
=
900 Euro
= Bruttowert des privaten Nutzungsanteils 5.940 Euro
Auswahl der Methode
Der Steuerpflichtige muss sich für das gesamte Wirtschaftsjahr auf eine Methode festlegen. Nur im Falle eines Fahrzeugwechsels ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Die Methodenwahl wird durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt getroffen. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeügt oder geändert werden. Ergänzende Hinweise zur Ermittlung des privaten Nutzungswertes bei betrieblichen Fahrzeugen finden Sie auch im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 18. November 2009.
Verkauf des Fahrzeugs
Wird ein betriebliches Kfz aus dem Betriebsvermögen entnommen, muss der Teilwert des Fahrzeugs zum Entnahmezeitpunkt als Betriebseinnahme angesetzt werden. Der mögliche Restbuchwert des Fahrzeugs ist Betriebsausgabe. Der Entnahmegewinn ist in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Restbuchwert zu versteuern. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wird.
Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge durch mehrere Nutzungsberechtigte
Nach dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 18. November 2009 gilt: Wird bei einem Einzelunternehmen ein Kfz gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Bei mehreren Fahrzeugen gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Kann der steuerpflichtige Einzelunternehmer glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrezuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (zum Beispiel bei sogenannten Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen wrden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.
Kostendeckelung
Bei der Listenpreismethode ist die Kostendeckelung zu beachten. Der pauschale Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, so sind diese Beträge höchsten mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (sogenannte Kostendeckelung). Eine Kostendeckelung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn das Fahrzeug günstiger und gebraucht angeschafft worden ist und einen hohen Listenpreis aufweist.
1.3.2 Fahrzeuge des Privatvermögens
Die Kosten für die betriebliche Nutzung eines Pkws können auch dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sich das Kfz im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet. Auch hierfür gibt es zwei Methoden:
  • Nachweis der tatsächlichen Kosten
    Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrten kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden. Die betrieblichen Fahrten werden sodann in Relation gesetzt zur Gesamtfahrleistung beziehungsweise den insgesamt angefallenen tatsächlichen Kosten. Der so ermittelte auf die betrieblichen Fahrten entfallende Anteil an den Kosten kann als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden.
  • Berechnung anhand von Pauschalwerten
    Die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug können ohne Einzelnachweis in Höhe von 0,30 Euro pro betrieblich gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Zwar ist die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige dieses zu weniger als zehn Prozent für seinen Betrieb nutzt. Ist diese Schwelle jedoch überschritten, so kann es steuerlich durchaus interessant sein, auch Wirtschaftsgüter, die überwiegend privat und nur zu einem geringeren Teil betrieblich genutzt werden, wahlweise dem Betriebsvermögen zuzuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen). Als Kehrseite der Medaille muss der private Nutzungsanteil ausgeglichen werden. Außerdem sind bei einer Entnahme des Pkws gegebenenfalls stille Reserven aufzudecken und zu versteuern.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

2.1 Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen?

Fahrzeuge, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, können – unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung – dem Unternehmen als Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug mindestens zu zehn Prozent für das Unternehmen genutzt wird. Dann ist es möglich, ein gemischt betrieblich/privat genutztes Fahrzeug entweder insgesamt oder anteilig dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Kraftfahrzeugkosten hat dies folgende Auswirkungen:

2.2 Kraftfahrzeugkosten

  • Anschaffungskosten
    Die Vorsteuer kann auch bei gemischt betrieblich/privat genutzten Fahrzeugen hinsichtlich der Anschaffungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern das Fahrzeug umsatzsteuerlich voll dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Voraussetzung für die Geltendmachung der Vorsteuer hinsichtlich der Anschaffungskosten ist allerdings, dass das Fahrzeug mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wird. Kann der Unternehmer das Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zuordnen, weil er es zu weniger als zehn Prozent betrieblich nutzt, so steht ihm aus den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug zu. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt die mindestens zehnprozentige Nutzung glaubhaft machen. Wird ein gemischt betrieblich/privat genutztes Fahrzeug oberhalb der 10-Prozent-Schwelle nur entsprechend seines betrieblichen Nutzungsanteils umsatzsteuerlich (anteilig) dem Betriebsvermögen zugeordnet, so darf aus den Anschaffungskosten nur die auf diesen Anteil anfallende Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Laufende Kosten
    Die Geltendmachung der Vorsteuer hinsichtlich der laufenden Kosten ist hingegen unabhängig von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen, das heißt sie ist auch unterhalb eines betrieblichen Nutzungsanteils von zehn Prozent im Verhältnis der unternehmerischen zur nicht-unternehmerischen (anteilig) möglich.
  • Miete oder Leasing von Fahrzeugen
    Die auf Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs entfallenden Vorsteuern, welches der Steuerpflichtige gemischt betrieblich/privat nutzt, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und nicht unternehmerischer Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht-abziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der nicht-unternehmerischen Nutzung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug aus der Miete bzw. den Leasingraten und den Unterhaltskosten in voller Höhe vornehmen und die nicht-unternehmerische Nutzung besteuern (vergleiche 2.3).
Die Veräußerung eines Fahrzeuges, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Umsatzzbesteuerung, wenn das Fahrzeug zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

2.3 Umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnutzung

Neben entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind auch verschiedene sog. unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig, so auch die Privatnutzung eines betrieblichen Kfzs, sofern das Kfz ursprünglich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die private Nutzung ist in Höhe von 19 Prozent monatlich zu versteuern. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage stehen drei Methoden zur Verfügung (vergleiche auch Abschnitt 15.23 Umsatzsteueranwendungserlass [UStAE])
  • 1-Prozent-Regelung
    Als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsentnahme kann nach der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen der nach der 1 Prozent-Methode zu ertragsteuerlichen Zwecken ermittelte Wert herangezogen werden. Für Umsatzsteuerzwecke kann für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten bei einer Privatnutzung durch den Unternehmer selbst aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 von Hundert vorgenommen werden. Der so berechnete Wert ist ein sog. Nettowert, auf den Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
  • Fahrtenbuchmethode
    Der Anteil für privat durchgeführte Fahrten kann auch anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt werden und in Relation zu den Gesamtkosten gesetzt werden. Dabei sind aus den Gesamtaufwendungen die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.
  • Schätzung
    Der private Nutzungsanteil kann anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden.