Vorschussüberschreitung
Dem Sachverständigen fällt eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO zur Last, wenn er erkennt bzw. absehen kann, dass die tatsächlichen Kosten die Kalkulation voraussichtlich erheblich übersteigen werden und dann nicht so bald wie möglich auf diesen Umstand hinweist.
Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (OLG Celle, 11.07.2024, Az.: 2 W 81/2).
Quelle: IfS-Newsletter vom Juli 2025