28.09.2026
Vergütungsanspruch
Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, ob das von ihm erstellte Gutachten objektiv richtig ist und wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird das Sachverständigengutachten nicht auf seine Plausibilität oder gar auf seine inhaltliche Richtigkeit hin überprüft. Soweit das Gericht das Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt, gilt die Leistung des Sachverständigen gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar und vergütungsfähig. Dazu reicht es aus, dass das Gericht die Leistung im Ergebnis in einem nicht nur völlig untergeordneten Maß mitberücksichtigt hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11.06.2025; Az.: 15 WF 30/22).
Quelle: IfS-Monatsspiegel 08/2026