28.09.2026

Vergütung

Die Vergütung des Sachverständigen hängt grundsätzlich nicht von dem Aufwand ab, der tatsächlich zur Erfüllung des erteilten Gutachterauftrags benötigt wurde, sondern wird gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG durch die Zeit bestimmt, die objektiv erforderlich war.
Die Gerichte sind deshalb regelmäßig nicht veranlasst, Zeitangaben von Sachverständigen durch ins Einzelne gehende Gegenrechnungen in Frage zu stellen. Anlass zur Nachprüfung bzw. gegebenenfalls zur Rechnungskürzung besteht allerdings dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, die berechnete Stundenzahl also nicht mehr plausibel ist und in keiner vertretbaren Relation mehr zu den zu bewältigenden Schwierigkeiten steht (OLG München, 22.01.2024; Az.: 11 W 1399/23 e).

Quelle: IfS-Monatsspiegel 05/2026