Urteil zur persönlichen Eignung eines öbuv Sachverständigen
Das VG Berlin hat am 03.07.2025 zur fehlenden persönlichen Eignung im Verfahren der erneuten Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, § 36 GewO i.V.m. § 3 Abs. 2c) MSVO geurteilt. In dem interessanten Urteil des VG Berlin bestätigt das Gericht die Auffassung der IHK, dass dem Sachverständigen die persönliche Eignung fehlt.
Es bestanden durchgreifende Zweifel an der erforderlichen persönlichen Eignung des Klägers.
Dies folgte zum einen daraus, dass der Kläger als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auftrat, nachdem seine Bestellung endete, indem er ein Gutachten mit dem Rundstempel stempelte und sich unverändert auf seiner Internetseite als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bezeichnete. Es fehlte weiterhin an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Klägers, da er sich weigerte, die Grundsätze der Sachverständigenordnung, insbesondere nachvollziehbare und im Einzelnen nachprüfbare Gutachten an den Markt herauszugeben, zu befolgen.
Der Kläger hatte darüber hinaus im Überprüfungsprozess und den geführten Gesprächen Distanzlosigkeit, mangelnde Zurückhaltung, mangelnde Sachlichkeit und mangelnde Dialogbereitschaft gezeigt. Auch die mangelnden Fortbildungsbemühungen waren Ausdruck fehlender persönlicher Eignung.
Hinzu kamen weitere diverse Verstöße gegen die Regeln der Sachverständigenordnung in Form einer fehlenden Rückgabe der Bestellungsurkunden, eines Verstoßes gegen die Archivierungspflichten und des Einreichens unvollständiger Gutachtenlisten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Peggy Wöhlermann, DIHK Berlin