Untersachverständiger
Die Ernennung eines weiteren Sachverständigen ("Untersachverständiger") kann dadurch erfolgen, dass das Gericht, nachdem der zuerst benannte Sachverständige mitgeteilt hat, die Beantwortung einer Beweisfrage falle nicht in sein Sachgebiet, weshalb die Hinzuziehung eines von ihm namentlich konkret benannten Sachverständigen erforderlich sei, der Heranziehung dieses Sachverständigen ausdrücklich zustimmt.
Zum Schutz der Interessen der Parteien sollen diese vor Erteilung der Zustimmung angehört werden (OLG Frankfurt, 30.01.2025, Az.: 30 W 7/25).
Quelle: IfS-Newsletter vom Juli 2025