07.04.2026

Sachverständigenvergütung

Es kommen vermehrt Fragen dahingehend auf, ob und wo es bei der Abrechnung nach dem JVEG Besonderheiten gibt, wenn das Gutachten elektronisch versendet wird.
Grundsätzlich ist dabei genauso abzurechnen wie bei der Versendung eines ausgedruckten Exemplars per Post – allerdings fallen bei der elektronischen Übermittlung logischerweise die Pauschalen für die Vervielfältigungen und – nach überwiegender Meinung – auch die Pauschale Post- und Telekommunikationsdienstleistungen weg. Zudem dürfte in der Regel der Ausdruck der Gerichtsakte oder Teilen davon nicht erstattungsfähig sein, es sei denn, die Notwendigkeit für einen solchen Ausdruck wird nachgewiesen.
Quelle: IfS-Monatsspiegel 12/2025