07.04.2026

Sachverständigenpraxis – Gutachtenerstellung

Das OLG Bamberg (17.09.2024, Az.: 4 W 41/24e) hat in einem Fall eines medizinischen Sachverständigen entschieden, dass bei Einsatz von Mitarbeitern die uneingeschränkte persönliche Gesamtverantwortung nicht abgegeben werden darf.
Die bloße Übernahme der Verantwortung durch Unterschrift genügt nicht. Erforderlich ist, dass die wissenschaftliche Auswertung auf seiner eigenen Prüfung und Beurteilung beruht und er die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt. Das muss sich aus der unterzeichneten Erklärung des Sachverständigen eindeutig ergeben. Während nach der hierzu ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung die bloße Unterzeichnung mit „einverstanden“ insbesondere ohne eigene Plausibilitätsprüfung nicht genügt, ist der Satz „einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung“ ausreichend.
Quelle: IfS-Monatsspiegel 1/2026