28.09.2026

Sachverständigen- und Gutachtenpraxis

Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die ihm gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist, soll gegen ihn gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Dies bedeutet, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (OLG Karlsruhe, 27.01.2026; Az.: 19 W 1/25).
Quelle: IfS-Monatsspiegel 08/2026