04.08.2026
Ordnungsgeld
Gegen einen Sachverständigen wird gem. den §§ 409 Abs. 1 S. 2, 407 Abs. 2 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn er sich im Sinne des § 409 Abs. 1 S. 1 ZPO geweigert hat, das geforderte Gutachten zu erstatten, obgleich er nach § 407 Abs. 2 ZPO (Bereiterklärung zur Gutachtenerstattung) hierzu verpflichtet war.
Eine – zumindest konkludente – Bereiterklärung zur Gutachtenerstattung liegt vor, wenn der Sachverständige nach Übersendung der Akte mit Fristsetzung zur Gutachtenerstattung zunächst weitere Informationen zum vorliegenden Fall anfordert und um erneute Übersendung des Passworts für das Akteneinsichtsportal bittet. Wenn der Sachverständige dann acht Monate nach der erstmaligen Aktenübersendung den Gutachtenauftrag unter Verweis auf nicht näher spezifizierte berufliche Gründe ablehnt, ist der Tatbestand der Weigerung im Sinne des § 409 Abs. 1 S. 1 ZPO erfüllt (LG Osnabrück, 07.01.2025, Az.: 3 OH 90/23).
Quelle: IfS-Monatsspiegel 4/2026